Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von amtswegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).
Die Revision ist nicht berechtigt.
Bei den sonst von den Vorinstanzen angenommenen Pflegebedarf des Klägers von durchschnittlich 74 Stunden monatlich, der im Rechtsmittelverfahren nicht strittig ist, hängt die Entscheidung, ob dem Kläger Pflegegeld der Stufe 2 (§ 4 Abs 2 BPGG) weiter zu gewähren ist, davon ab, ob beim Kläger ein Betreuungsbedarf für das An- und Auskleiden (§ 1 Abs 2 und 3 EinstV zum BPGG) anzunehmen ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger kleine Knöpfe (etwa Hemdknöpfe) nicht, wohl aber größere als Hemdknöpfe alleine öffnen und schließen.
Das Erstgericht vertrat die Auffassung, die beim An- und Auskleiden von Kleidungsstücken mit kleinen Knöpfen notwendige Unterstützung des Klägers sei mit zwei mal vier Minuten täglich (vier Stunden monatlich) zu veranschlagen, weil Hemden mit großen Knöpfen - soweit ersichtlich - auf dem Markt nicht typisch und kaum erhältlich seien und der Kläger auf das Tragen von Pullovern udgl nicht verwiesen werden könne, widerspreche dies doch dem in § 1 BPGG normierten Gebot, wonach das Pflegegeld auch die Möglichkeit verbessern solle, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Das Berufungsgericht verneinte unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 247/00x einen Pflegebedarf für das An- und Auskleiden, könne doch der Kläger den Aufwand beim Öffnen und Schließen kleiner Knöpfe durch das Tragen entsprechender Kleidung vermeiden. Zu dem könnten mit zumutbaren Kosten die Knopflöcher von Hemden vergrößert und größere Knöpfe angenäht werden. Die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen, werde nicht dadurch gehindert, dass anstelle von Hemden etwa Pullover, Westen, T-Shirts, Polohemden udgl angezogen würden. Der Kläger macht in seiner Revision geltend, zur Führung eines selbstbestimmten Lebens gehöre, welche Art von Kleidung der pflegebedürftige Mensch wähle. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, Hemden durch entsprechende Änderungsarbeiten mit größeren als den handelsüblichen Knöpfen ausstatten zu lassen, sei nicht lebensnah. Nicht jedes hemdenführende Geschäft biete eine Änderungsschneiderei für derartige Näharbeiten an. Daher wäre man genötigt, eine der wenigen existierenden Änderungsschneiderein aufzusuchen, die solche Arbeiten durchführten. Einem Pflegegeldwerber - wie dem Kläger - der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn benötige, sei es aber nicht zumutbar, ein derartiges Fachgeschäft auszusuchen.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
§ 4 Abs 4 BPGG ermächtigt den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nähere Bestimmungen für die Beurteilungen des Pflegebedarfs durch Verordnung festzulegen, insbesondere die Begriffe "Betreuung" und "Hilfe" zu definieren und Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand festzulegen.
Der auf einen Tag bezogene Richtwert für das An- und Auskleiden von zweimal zwanzig Minuten (zwanzig Stunden monatlich) in § 1 Abs 3 EinstV ist zwar grundsätzlich auch für die Sozialgerichte verbindlich, soll aber im Wesentlichen nach ständiger Rechtsprechung nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung dienen und kann daher im Einzelfall auch unterschritten oder überschritten werden (SSV-NF 10/97 mwN ua; RIS-Justiz RS0053147).
Nach § 3 Abs 1 EinstV zum BPGG ist Pflegebedarf insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist. Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist (§ 3 Abs 2 der Verordnung). Auch wenn die Ermächtigungsnorm des § 4 Abs 4 BPGG keinen ausdrücklichen Hinweis auf "Hilfsmittel" enthält, so ist § 3 EinstV zum BPGG gesetzlich gedeckt. Die Berücksichtigung von Hilfsmitteln stellt nämlich nur einen Aspekt der Konkretisierung des anzuerkennenden (Ausmaßes des) Pflegebedarfs dar. Dies lässt sich aber bereits auf die Einschränkung auf die "notwendige" (§ 1 BPGG) bzw die "aufgrund der Behinderung" erforderliche "ständige Betreuung und Hilfe" (§ 4 Abs 1 BPGG) stützen (Pfeil, Neuregelung der Pflegeversorgung in Österreich 192). Der Verordnungsgeber stellt bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bloß - in der Kostenfrage aber differenzierend - darauf ab, ob und inwieweit der Anspruchswerber durch den Einsatz sachlicher Mittel (Pfeil, BPGG 92; vgl Tomandl in Tomandl SV-System 345), die er noch selbst handhaben kann, fremde Hilfe vermeiden könnte. "Einfache" Hilfsmittel sind solche, die ohne größeren Aufwand insbesondere auch in finanzieller Hinsicht angeschafft werden können; "zumutbar" ist der Gebrauch eines solchen Hilfsmittels, wenn es ohne besondere Einschulung verwendet werden kann und keine besonderen Fähigkeiten voraussetzt (SSV-NF 11/52; 11/57; 10/99 ua). Die Erläuterungen zur EinstV zum BPGG (abgedruckt in SozSi 1999, 284 ff) nennen als Beispiele "einfacher" Hilfsmittel Duschsessel (vgl SSV-NF 8/79), Greifzange (vgl SSV-NF 10/99), Schlüpfschuhe oder Westen. Weiters wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass beim An- und Auskleiden zu prüfen ist, ob dem Behinderten die Verwendung einfacher Hilfsmittel, etwa Kleidungsstücke ohne Knopfverschluss, zumutbar ist. In diesem Sinn ist die Entscheidung des Senats 10 ObS 147/00x zu verstehen, in der eine Klägerin, die beim Schließen kleiner Knöpfe von Hemdsärmeln der Hilfe bedurfte, darauf verwiesen wurde, dass sie diese Hilfe durch Tragen geeigneter Kleidung vollständig vermeiden kann. Im vorliegenden Fall besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger die Verwendung von Kleidungsstücken ohne Knopfverschluss, wodurch ihm das selbständige An- und Auskleiden möglich wäre, mit Rücksicht auf seinen physischen oder psychischen Zustand nicht zumutbar wäre. Ein Betreuungsaufwand für das An- und Auskleiden ist daher nicht anzunehmen.
Diese Auffassung steht auch nicht im Gegensatz zu § 1 BPGG. Das Pflegegeld hat nach dieser Bestimmung den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist diese Gesetzesstelle nicht nur als programmatische Erklärung zu verstehen, sondern bildet gegebenenfalls auch eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebene - Leitlinie für die Anwendung des BPGG (SSV-NF 10/128). Daraus folgt vor allem, dass im Zweifelsfall, das heißt bei sonstiger "Gleichwertigkeit", grundsätzlich jener Interpretation der Vorzug gegeben werden muss, die dem Zweck des Pflegegelds am ehesten gerecht wird (SSV-NF 10/128 mwN). Der Verordnungsgeber ordnet an, ein Pflegebedarf sei insoweit nicht anzunehmen, als der Pflegebedürftige eine Betreuungsmaßnahme durch zumutbaren Einsatz einfacher Hilfsmittel vermeiden kann oder könnte. Zu den einfachen Hilfsmitteln zählt nach der Absicht des Verordnungsgebers, die durch den Wortlaut des § 3 Abs 1 EinstV gedeckt ist, auch die Art der Kleidungsstücke. Diese Anordnung ist durch § 1 BPGG gesetzlich gedeckt, stellt doch der Gesetzgeber auf die notwendige Betreuung ab. Es liegt also kein Zweifelsfall vor, dessen Lösung einen Rückgriff auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, erfordert.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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