OGH 7Ob4/91; 7Ob6/92; 7Ob2018/96g; 7Ob406/97z; 7Ob297/98x; 7Ob228/99a; 7Ob172/01x; 7Ob262/02h; 7Ob93/03g; 7Ob160/03k; 7Ob117/04p; 7Ob111/05g; 7Ob147/07d; 7Ob128/08m; 7Ob114/08b; 7Ob46/13k; 7Ob143/14a; 7Ob230/14w; 7Ob204/15y; 7Ob31/16h; 7Ob30/18i; 7Ob212/17v; 7Ob51/21g; 7Ob162/23h; 7Ob168/23s (RS0081518)

OGH7Ob4/91; 7Ob6/92; 7Ob2018/96g; 7Ob406/97z; 7Ob297/98x; 7Ob228/99a; 7Ob172/01x; 7Ob262/02h; 7Ob93/03g; 7Ob160/03k; 7Ob117/04p; 7Ob111/05g; 7Ob147/07d; 7Ob128/08m; 7Ob114/08b; 7Ob46/13k; 7Ob143/14a; 7Ob230/14w; 7Ob204/15y; 7Ob31/16h; 7Ob30/18i; 7Ob212/17v; 7Ob51/21g; 7Ob162/23h; 7Ob168/23s17.4.2024

Rechtssatz

Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein.

Normen

AHVB Art5 Abs3 Z6b
AHVB 1993 Art7.10.2
AHVB 1995 Art7
AHVB 1995 Art7.9
AVBV [H 905] Art1 I1
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3

7 Ob 4/91OGH28.02.1991

Veröff: VersR 1991,1043 = VersRdSch 1991,358 = RdW 1992,16

7 Ob 6/92OGH21.05.1992

Veröff: JBl 1992,717 = VersR 1993,511

7 Ob 2018/96gOGH29.01.1997
7 Ob 406/97zOGH27.01.1998

Auch; nur: Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmer ergibt. (T1)

7 Ob 297/98xOGH11.11.1998

Beisatz: Das Unternehmerrisiko manifestiert sich in der der beruflichen beziehungsweise gewerblichen Tätigkeit entsprechenden bewussten und gewollten Einwirkung auf die fremde Sache, die dem vereinbarten bestimmten Zweck dient. Notwendig ist nach dem Sprachgebrauch eine körperliche Beziehung des Versicherungsnehmers zur Sache, auf die er einwirkt. Es ist gleichgültig, ob die Einwirkung zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages des Versicherungsnehmers notwendig war oder von ihm als erforderlich angesehen wurde, ob sie falsch, unvernünftig oder verboten war, ob sie dem Zweck des Auftrages oder dem Willen des Auftraggebers widersprach, oder ob sie auf einem Irrtum beruhte. (T2)

7 Ob 228/99aOGH27.10.1999

Beis wie T2

7 Ob 172/01xOGH26.09.2001

Auch; Beisatz: Zur Absicherung des Grundsatzes, dass das Unternehmerrisiko nicht versicherungsfähig sein soll, dienen die Haftungsausschlüsse nach Art 7 AHVB 1993. (T3)

7 Ob 262/02hOGH11.12.2002

Auch; nur: Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein. (T4)<br/>Beis wie T3

7 Ob 93/03gOGH28.05.2003

Auch; nur T4

7 Ob 160/03kOGH01.10.2003

nur: Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. (T5)

7 Ob 117/04pOGH08.09.2004
7 Ob 111/05gOGH11.07.2005

Auch; Beis wie T3

7 Ob 147/07dOGH17.10.2007
7 Ob 128/08mOGH02.07.2008

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Art 7 Klausel L 15 Punkt 2.11. AHVB 1995. (T6)

7 Ob 114/08bOGH27.08.2008

Auch

7 Ob 46/13kOGH17.04.2013

Beisatz: Grundgedanke einer solchen Haftpflichtversicherung ist es nämlich, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu überwälzen. (T7)

7 Ob 143/14aOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Es entspricht ganz allgemein dem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu übertragen; es soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein. (T8)<br/>

7 Ob 230/14wOGH12.03.2015

Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Rücküberweisung eines Treuhanderlags, der nicht auf einem Anderkonto erlag, nach Kündigung des Treuhandvertrags. (T9)

7 Ob 204/15yOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2015/141

7 Ob 31/16hOGH27.04.2016

nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T10)

7 Ob 30/18iOGH20.04.2018

nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Üblicher Risikoausschluss für Erfüllungssurrogate in der Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe. (T11)

7 Ob 212/17vOGH20.06.2018

Beisatz: Hier: Leistungen eines Schönheitschirurgen. (T12)

7 Ob 51/21gOGH23.06.2021

nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8

7 Ob 162/23hOGH11.12.2023

vgl; nur T4; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T8<br/>Beisatz: Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Art 7.1.3 AHVB 2005). (T13)

7 Ob 168/23sOGH17.04.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19910228_OGH0002_0070OB00004_9100000_002