OGH 7Ob160/03k

OGH7Ob160/03k1.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann B*, vertreten durch Dr. Hannes Hammerschmidt und Mag. Gernot Götz, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Aichinger, Bucher & Partner, Rechtsanwälte in Villach, wegen Feststellung (Streitwert EUR 10.000,‑‑), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 30. April 2003, GZ 3 R 36/03h‑14, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 12. Dezember 2002, GZ 4 C 1339/02t‑10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2003:E71062

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 665,66 (darin enthalten EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Kläger hat seit November 1999 für seinen Maler‑ und Anstreicherbetrieb bei der beklagten Partei ua eine Betriebshaftpflichtversicherung (mit einer Pauschalversicherungssumme für Personen‑ und Sachschäden von S 10 Mio) abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1993) und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB 1993) sowie die Besonderen Bedingungen HAFT E‑04010 zugrundeliegen.

Gemäß Art 1.1 AHVB 1993 ist Versicherungsfall ein Schadensereignis, das dem versicherten Risiko (hier: "Maler‑ und Anstreicher") entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.

Gemäß Pkt 10 des die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz regelnden Art 7 AHVB 1993 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

10.2 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;

10.3 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.

Nach Pkt 1. der Besonderen Bedingungen HAFT E‑04010 findet Art 7 Pkt 10.3 AHVB keine Anwendung und bezieht sich der Versicherungsschutz (daher ausdrücklich) auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder sonstigen Tätigkeit sind.

Im Oktober 2001 führte der Kläger im Auftrag der Herstellerin von Sanitärzellen Malerarbeiten in diesen Zellen durch. Es handelte sich um 2,3 x 2,3 m große, 2,5 m hohe Leichtbetonzellen, die innen verfliest und mit Sanitärgeräten wie Waschbecken, WC und Duschwänden sowie Spiegel und Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet waren. Nach dem Ausmalen sollten die Zellen an Baustellen verbracht und dort in den Gebäuden, vor allem Hotels, Krankenhäusern und Altersheimen, eingebaut werden. Im Zuge der an den Decken und Wänden der Zellen durchgeführten Malerarbeiten entstanden an bereits montierten Gegenständen insofern Schäden, als auf Spiegeln und Beleuchtungskörpern Dispersionsspuren verblieben und Duschabtrennungen durch das Anlehnen von Stehleitern Kratzspuren aufwiesen. Die Herstellerin der Sanitärzellen forderte den Kläger auf, den ihr vom Besteller der Zellen für die Behebung der Schäden in Rechnung gestellten Betrag von EUR 14.956,80 zu bezahlen.

Die vom Kläger seinerseits zur Schadensbereinigung aufgeforderte Beklagte lehnte die Versicherungsdeckung ab, worauf der Kläger die vorliegende, auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten gerichtete Klage erhob. Bei den Sanitärzellen handle es sich um unbewegliche Sachen, weshalb Versicherungsdeckung bestehe. Die Schäden seien zudem nicht an den Sanitärzellen (Räumen) entstanden, sondern an Spiegeln, Spots und Duschtrennwänden. Diese Gegenstände seien von ihm nicht bearbeitet worden, sodass jedenfalls Versicherungsschutz gegeben sei.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Da der Kläger mangelhafte Arbeiten an beweglichen Sachen durchgeführt habe, sei Versicherungsdeckung zufolge Art 7 Pkt 10.2 AHVB von ihr zu Recht abgelehnt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Für die Beurteilung, ob die Sanitärzellen bewegliche oder unbewegliche Sachen seien, sei die Verkehrsauffassung maßgebend, wobei die Art des Auftrages und die Tätigkeit des Versicherungsnehmers Anhaltspunkte für die Beurteilung ergäben. Die vom Kläger vorzunehmenden Malerarbeiten an einem komplett eingerichteten Bad‑ bzw Sanitärbereich hätten sich nicht von Arbeiten an in Gebäuden errichteten Bad‑ und Sanitärbereichen unterschieden. Nach der Verkehrsauffassung sei daher das Tätigkeitsobjekt des Klägers ungeachtet des Umstandes, dass die Sanitärzellen zum Transport bestimmt gewesen seien, als unbewegliche Sache zu qualifizieren. Damit sei der Ausschlusstatbestand des Art 7 Pkt 10.2 AHVB 1993 nicht gegeben.

Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht teilte die Rechtsansichten des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Da sich die Auslegung von Versicherungsbedingungen am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren habe, sei maßgebend, wie der juristisch nicht gebildete Versicherungsnehmer den hinsichtlich beweglicher Sachen normierten (Risiko‑)Ausschluss verstehen habe müssen, wobei Unklarheiten iSd § 915 ABGB zu Lasten des Versicherers gingen. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung werde die gegenständlichen, aus Leichtbeton hergestellten und voll eingerichteten Sanitärzellen, auch wenn sie mit dem Boden nicht fest verbunden und für den Transport bestimmt seien, keinesfalls als bewegliche Sachen im Sinne der Ausschlussklausel Art 7 Pkt 10.2 AHVB 1993 ansehen, sondern als unbewegliche Sache qualifizieren. In der heutigen Zeit, in der Bauwerke vielfach aus Fertigteilen bestünden, könne nach der Verkehrsauffassung wohl nicht zweifelhaft sein, dass ein zum Einbau bestimmter Teil eines Bauwerkes in dem Ausmaß der gegenständlichen Sanitärzellen als unbewegliche Sache anzusehen sei. An der Tätigkeit des Klägers hätte sich auch nichts geändert, wenn er die Zellen im eingebauten Zustand, in dem sie auf jeden Fall als unbewegliche Sache zu beurteilen wären, bearbeitet hätte. Die vom Kläger durchgeführten Tätigkeiten könnten nach der Verkehrsauffassung und nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur als solche an einer unbeweglichen Sache angesehen werden.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten, die als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision entweder mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben.

 

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, da eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt erscheint, zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Vorweg sei darauf hingewiesen, dass der Zweck der in Art 7 Pkt 10.2 und 3 AHVB 1993 enthaltenen Tätigkeits‑ oder Bearbeitungsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung darin liegt, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko nicht auf den Haftpflichtversicherer überwälzen zu können (JBl 1992, 717 = VersR 1993, 511; 7 Ob 297/98x ua). Aus der Rechtsprechung zum Begriff der "Tätigkeit" im Sinne der gegenständlichen Ausschlussklausel (RIS‑Justiz RS0081800) ergibt sich aber bereits, dass nicht schlechthin das Unternehmerrisiko, sondern das Risiko bei der Vertragserfüllung den Ausschluss begründet (7 Ob 406/97z). Das Unternehmerrisiko manifestiert sich demnach in der der beruflichen bzw gewerblichen Tätigkeit entsprechenden, bewussten und gewollten, auf einen bestimmten Zweck abgestimmten, nicht nur zufälligen Einwirkung auf eine Sache (vgl 7 Ob 297/98x; 7 Ob 228/99a).

Nach den von der Judikatur zur Tätigkeitsklausel entwickelten Grundsätzen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die bei der Ausübung der Malertätigkeit in den Sanitärzellen an Gegenständen im unmittelbaren Gefahrenbereich durch den Kläger verursachten, gegenständlichen Schäden solche sind, deren Versicherungsdeckung durch die Tätigkeitsklausel ausgeschlossen werden soll bzw wird: Wenn bei der Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache unter den gegebenen Verhältnissen zwangsläufig auf die andere eingewirkt werden muss, dann ist die andere Sache jedenfalls dann Ausschlussobjekt, wenn diese Zwangsläufigkeit oder Unvermeidbarkeit für den verständigen Bearbeiter objektiv klar zutage liegt. Subjektiv ist eine bewusste und gewollte Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache erforderlich und ausreichend. Die schadensstifende Handlung selbst braucht nicht bewusst oder gewollt vorgenommen zu werden, wenn sie nur in den Rahmen der Tätigkeit fällt (Prölss‑Martin/Voith VVG26 § 4 AHB Rz 55 ff; 7 Ob 297/98x7 Ob 228/99a).

Hätten die Streitteile die Zusatzvereinbarung HAFT E‑04010 nicht getroffen, wäre demnach jedenfalls ein Ausschlusstatbestand nach Art 7 Pkt 10.2 bzw 3 AHVB 1993 gegeben und käme daher Versicherungsdeckung nicht in Betracht.

An seiner ursprünglich vertretenen, gegenteiligen Ansicht, Versicherungsdeckung bestünde auch dann, wenn die Sanitärzellen als bewegliche Sachen zu behandeln wären, weil die Schäden an Gegenständen entstanden seien, die nicht von ihm zu bearbeiten gewesen seien, hält der Kläger im Revisionsverfahren ohnehin nicht mehr fest. Es genügt daher dazu der Hinweis, dass sich nach ständiger, bereits vom Berufungsgericht zitierter, oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Ausschlussklausel des (mit Art 7. Pkt 9.2 AHVB 1978, Art 7 Pkt 8.3 AHVB 1986 und Art 7 Pkt 10.2 AHVB 1995 wortgleichen) Art 7 Pkt 10.2 AHVB 1993 schon nach ihrem Wortlaut auf die ganze Sache erstreckt, auch wenn der Versicherungsnehmer nur einen Teil davon zu bearbeiten hatte (7 Ob 27/90, VR 1991, 202 = VersR 1991, 1043 mwH; RIS‑Justiz RS0081797, zuletzt 7 Ob 262/02h).

Damit ist und bleibt die Frage, ob die Sanitärzellen im Sinne der sog. Tätigkeitsklausel (Pkte 2 und 3 des Art 7 Pkt 10 AHVB 1993) als bewegliche oder unbewegliche Sachen anzusehen sind und je nachdem daher ein Risikoausschlusstatbestand gegeben ist oder nicht, prozessentscheidend.

Da es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen nach stRsp auf das beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer vorauszusetzende Verständnis und nicht auf das spezielle Verständnis eines Juristen ankommt (7 Ob 6/92, JBl 1992, 717 = VersR 1993, 511; RIS‑Justiz RS0081741), haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass diese Frage nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beantworten ist: Maßgebend ist also die Ansicht des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers (RIS‑Justiz RS0008901 und RS0050063, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Nach stRsp sind die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS‑Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (VR 1990, 57 = RdW 1989, 329 [Schauer]; VR 1992, 88; ecolex 1994, 610; 7 Ob 147/00v; 7 Ob 41/01g; 7 Ob 73/02i uva).

Die Revisionswerberin widerspricht den insbesondere auch die Art des Auftrages und die Tätigkeit des Versicherungsnehmers bedenkenden Erwägungen der Vorinstanzen und dem daraus gewonnenen Ergebnis, die Sanitärzellen würden von einem verständigen, unvoreingenommenen Versicherungsnehmer als unbewegliche Sachen angesehen. Sie meint, die Verkehrsauffassung hänge nicht von der Art der Tätigkeit des Versicherungsnehmers ab, sondern (allein) davon, ob die bearbeiteten Gegenstände, ohne Schaden zu nehmen, von einem zum anderen Ort gebracht werden könnten. Es sei auf die Funktion der Sache abzustellen bzw den Gesamteindruck, den der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei Ansichtigwerden der zu bearbeitenden Sache erhalte. Ein verständiger Versicherungsnehmer hätte die Sanitärzellen in der Fabrikshalle daher als bewegliche Sachen angesehen.

Der Revisionswerberin ist einzuräumen, dass der verständige unvoreingenommene Versicherungsnehmer, der die Sanitärzellen im Hinblick auf die gegenständliche Betriebshaftpflichtversicherung als beweglich oder unbeweglich zu qualifizieren hat, den Umstand, dass die aus Leichtbeton bestehenden Zellen bis zum Einbau mit einem Kran noch frei bewegt werden können, ins Kalkül ziehen wird. Sie selbst weist aber richtig darauf hin, dass der Gesamteindruck - also die Summe der bei der Beurteilung durch den verständigen Versicherungsnehmer beachteten Aspekte - den Ausschlag geben muss. Daher ist für die Verkehrsauffassung nicht, wie die Beklagte meint, allein die Transportierbarkeit entscheidend, sondern sind auch jene Überlegungen beachtenswert, die von den Vorinstanzen angestellt wurden. So etwa der Umstand, dass die praktisch eine fertige Baderäumlichkeit darstellende Sanitärzelle (die abgesehen von der speziellen Bauweise nur in Gebäuden, also in allgemein als unbeweglich angesehenen Sachen existiert) wohl als einer von vielen Fertigteilen betrachtet werden kann, aus denen das Gebäude zusammengesetzt wird. Es liegt daher nahe, eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzelle schon vor dem Einbau als Gebäudeteil, also als Teil einer unbeweglichen Sache (und damit nach der Bestimmung HAFT E‑04010 ausdrücklich versichert) anzusehen. Insbesondere kann die Einschätzung ob bewegliche oder unbewegliche Sache, nicht ‑ wie die Revisionswerberin behauptet - losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet, sondern muss im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko der Malertätigkeit gesehen werden. Dabei spielt bei der Einschätzung, ob die Zellen als bewegliche und daher von der Tätigkeitsklausel umfasste, nicht versicherte, oder im Hinblick auf ihre Bestimmung bereits als versicherte unbewegliche Sachen anzusehen sind, wohl vor allem auch der von den Vorinstanzen erwogene Umstand eine Rolle, dass es für die Frage der Höhe des Risikos keinen wesentlichen Unterschied macht, ob das Ausmalen vor oder erst nach Einbau des "Fertigteiles" geschieht. Maler‑ und Anstreicher arbeiten wohl in aller Regel an unbeweglichen Sachen, sodass ein Maler und Anstreicher mit dem gegenständlichen Risikoeinschluss praktisch seine gesamte berufliche Tätigkeit "haftpflichtversichert" und dafür auch entsprechend mehr Prämie zahlt. Ein Versicherungsnehmer wie der Kläger darf daher objektiv betrachtet annehmen, dass er alles versichert hat und wird von Ausnahmen überrascht (vgl Baumann in BK, Vorb. §§ 149 bis 158k Rn 33 ff). Bedenkt man all dies, so erscheinen die Argumente der Vorinstanzen auf die im einzelnen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3, zweiter Satz ZPO), überzeugend.

Demnach haben die Vorinstanzen aber das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach Art 7 Pkt 10.2 AHVB 1993 ohne Rechtsirrtum verneint. Da die Beklagte die Versicherungsdeckung der gegenständlichen Schäden nach der dargestellten Bedingungslage demnach zu Unrecht verweigerte, muss die Revision erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

 

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