OGH 7Ob40/87 (RS0081800)

OGH7Ob40/8724.9.1987

Rechtssatz

Unter eine "Tätigkeit" an einer Sache im Sinne dieser Ausschlußklausel ist eine bewußte und gewollte Einwirkung auf eine Sache, die einem bestimmten Zweck dient, zu verstehen. Es genügt, daß gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. Bewußt und gewollt muß nicht die Schadenszufügung, sondern lediglich die Einwirkung auf die Sache sein.

Normen

AHVB Art7
AHVB Art7.9.3
AHVB Art10.2
AHVB Art10.3
AHVB 1993 Art7.10.2

7 Ob 40/87OGH24.09.1987

Veröff: VersRdSch 1988,203

7 Ob 7/90OGH22.03.1990

Beisatz: Eine bloß zufällige Einwirkung auf eine Sache kann nicht als Tätigkeit im Sinne der Klausel aufgefaßt werden. Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,378 = VersR 1991,485 = RdW 1991,111 = VR 1990,229

7 Ob 27/90OGH20.09.1990

nur: Bewußt und gewollt muß nicht die Schadenszufügung, sondern lediglich die Einwirkung auf die Sache sein. (T2) Veröff: VersRdSch 1991,302 = VersR 1991,1043

7 Ob 6/92OGH21.05.1992

nur: Unter eine "Tätigkeit" an einer Sache im Sinne dieser Ausschlußklausel ist eine bewußte und gewollte Einwirkung auf eine Sache, die einem bestimmten Zweck dient, zu verstehen. Es genügt, daß gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. (T3) Veröff: JBl 1992,717 = VersR 1993,511

7 Ob 33/94OGH21.12.1994

nur: Unter eine "Tätigkeit" an einer Sache im Sinne dieser Ausschlußklausel ist eine bewußte und gewollte Einwirkung auf eine Sache, die einem bestimmten Zweck dient, zu verstehen. (T4) nur T2

7 Ob 2018/96gOGH29.01.1997

Auch; nur T3

7 Ob 406/97zOGH27.01.1998

Auch; Beisatz: Nicht das Unternehmerrisko, sondern das Risiko bei der Vertragserfüllung begründet den Ausschluß. (T5)

7 Ob 297/98xOGH11.11.1998

Auch

7 Ob 228/99aOGH27.10.1999

Vgl auch; Beis wie T5

7 Ob 172/01xOGH26.09.2001

nur T3; Beisatz: Dabei ist davon auszugehen, wie die Tätigkeit im Einzelfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu bewerten ist. Reine Vorbereitungshandlungen, die in keinem Zusammenhang mit der ausführenden beruflichen Tätigkeit stehen, fallen nicht unter die Tätigkeitsklausel. (T6)

7 Ob 160/03kOGH01.10.2003

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19870924_OGH0002_0070OB00040_8700000_001

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