OGH 7Ob228/99a

OGH7Ob228/99a27.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard L*****, vertreten durch Dr. Peter Kranzelbinder, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert S 3,360.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Mai 1999, GZ 3 R 61/99m-11, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Februar 1999, GZ 21 Cg 165/98v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 29.097,-- (darin enthalten S 4.849,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war Inhaberin der inzwischen zufolge Konkurses liquidierten M***** OHG (im folgenden Fa. M*****), die bei der beklagten Partei mit einer Versicherungssumme von S 10 Mio betriebshaftpflichtversichert war. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung 1986 (AHVB 1986 und EHVB 1986) zugrunde, deren für den vorliegenden Rechtsfall maßgebliche Bestimmungen lauten:

Art 1

Versicherungsfall und Versicherungsschutz

1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.

1.2 Serienschaden

Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaflticher oder technischer Zusammenhang besteht.

2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzver- pflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.

Art 7

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

8. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

8.3 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.

9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emmission oder allmähliche Einwirkung von Temparatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw).

Zusätzlich vereinbart war, dass für nach Art 7 8.3 AHVB vom Deckungsschutz ausgenommene Schäden bis S 100.000,-- Versicherungsschutz bestehe.

Die Fa. M***** führte im Auftrag des K***** an mehreren Häusern Verkleidungsarbeiten an den Dachinnenflächen durch; und zwar die Verlegung von Weichfaserplatten auf einer Sturzschalungsträgerlatte, Verlegung von Telwolle, Heraklith von Dampfsperren, Anbindung der Rauschalungen und innenseitigen Feuerschutzgipsplatten. Die Dächer und Dachsparren waren durch eine andere Firma errichtet worden. Bei den Verkleidungsarbeiten unterliefen der Fa. M***** gravierende Fehler: Die Sturzschalungsträgerlatten wurden in zu geringer Stärke ausgeführt und nach oben statt in die Dachsparren montiert. Es wurden auch zu lange Schrauben verwendet, deren Spitzen daher die Schalung des Blechdaches durchdrangen, wodurch das Dach angehoben wurde. Im folgenden Winter wurde das Blechdach durch die Schneelast auf die Schraubenspitzen gedrückt, sodass diese das Blech durchstießen; dadurch konnte Wasser in die Unterkonstruktion eindringen. Die gesamte Dachschalung wurde durchfeuchtet. Teilweise drang das Wasser auch in die Wohnungen im obersten Geschoß, wodurch es zu Schäden an der Malerei kam.

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Haftung (= Deckung) der Beklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages für die von den Bauherren gegen sie geltend gemachten Kosten der Schadensbehebung von insgesamt S 3,360.000,--.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Dach sei als Einheit anzusehen, weshalb der Versicherungsschutz nach Art 7.8.3 AHVB ausgeschlossen bzw zufolge der betreffenden Zusatzklausel mit S 100.000,-- beschränkt sei. Es liege ein Serienschaden vor, sodass die Versicherungssumme von S 100.000,-- nicht für jedes Objekt, sondern nur einmal gefordert werden könne. Die "Malereischäden" seien als Allmählichkeitsschaden zu qualifizieren, weshalb nach Art 7 Pkt 9. AHVB dafür keine Deckungspflicht bestehe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Haftungsausschluss nach Art 7.8.3 beziehe sich auf Schäden an jenen Teilen beweglicher (soll heißen unbeweglicher) Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung gewesen seien. Für die Beurteilung, was demnach ein Ausschlussobjekt sei, komme es auf die Verkehrsanschauung an. Im vorliegenden Fall seien die Sturzschalungsträgerlatten nicht in die seitlichen Dachsparren, sondern nach oben befestigt worden, wobei man zu lange Schrauben verwendet habe. Die deshalb durchstoßene Dachhaut sei aber nicht unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung gewesen. Das Dach sei hier insofern nicht als Einheit anzusehen, weil unter einer bereits fertigen Dacheindeckung Verkleidungsarbeiten auszuführen gewesen seien und dabei nicht in ein anderes Werk einzugreifen gewesen sei. Der Haftungsausschluss nach Art 7.8.3 AHVB liege daher nicht vor. Hinsichtlich der Malereischäden könne sich die Beklagte nicht auf die Allmählichkeitsklausel nach Art 7.9. AHVB berufen, weil diese Schäden bereits im Winter nach der Fertigstellung eingetreten seien. Durch die durchstoßene Dachhaut habe sofort Wasser eindringen und die Schäden verursachen können. Dabei handle es sich nicht um einen Allmählichkeitsschaden im Sinn des Art 7.9. AHVB.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als S 260.000,-- übersteigend und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Erstgericht habe die Judikatur zum Ausschlusstatbestand nach Art 7.8.3 zutreffend wiedergegeben und die entscheidende Frage, ob die schadensauslösende Tätigkeit unmittelbar an den beschädigten Teilen der unbeweglichen Sache ausgeführt wurde, richtig beantwortet. Für die zudem planwidrig und fehlerhaft nach oben statt in die Dachsparren durchgeführte Montage der Sturzschalungsträgerlatten seien zu lange Schrauben verwendet und dadurch die Beschädigungen am Aluminiumdach verursacht worden. Bei ordnungsgemäßer Ausführung der Montage hätten die Schrauben mit dem Dach selbst gar nicht in Berührung kommen dürfen. Der unmittelbare Gegenstand der Werkleistung der Fa. M***** habe sich demnach nicht auf das Dach bezogen. Die von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang für ihren Standpunkt reklamierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 40/87 = VR 1988/120, betreffe einen nicht gleichgelagerten Sachverhalt. Dort sei nämlich im Zuge der Aufbringung einer Isolierschicht auf ein Flachdach die darunter liegende Dachhaut beschädigt worden, wobei das Dach selbst Gegenstand der Bearbeitung gewesen sei. Ein Deckungsausschluss nach Art 7.8.3 AHVB 1986 sei daher nicht gegeben, solle danach doch nur die Schlechterfüllung des Auftragsgegenstandes des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz ausgenommen sein. Unberechtigt berufe sich die Beklagte aber auch auf den Deckungsausschluss im Sinne des Art 7.9. AHVB 1986 in Bezug auf die Malereischäden. Unter die Allmählichkeitsklausel fielen nur Schäden, deren Ursache in einer kontinuierlichen, schleichenden Entwicklung liege. Ihr Zweck bestehe darin, Risken auszuschließen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen unberechenbar und die überdies nicht sofort erkennbar seien, sodass der Nachweis des Schadensursprunges und der Verantwortlichkeit häufig schwerfalle. Dabei müsse die Allmählichkeitswirkung hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadensereignisses gegeben sein. Hier seien die Schäden aber auf ein punktuelles Ereignis zurückzuführen. Schadensursache sei nämlich gewesen, dass die Dachhaut, die in der auf die Montage unmittelbar folgenden Winterszeit durch die Schneelast auf die zu langen und fehlerhaft montierten Schrauben gedrückt habe, dadurch durchstoßen worden sei, was den Wassereintritt ermöglicht habe. Darauf, dass die Schäden erst durch allmähliche Einwirkung infolge Schimmelbildung aufgetreten seien, komme es nicht an.

Die Revision der beklagten Versicherung ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass das Gericht zweiter Instanz die in der Berufung erhobene Mängelrüge nicht erledigt bzw mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen habe, liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Revisionswerberin vermag aber auch einen Rechtsirrtum der Vorinstanzen nicht aufzuzeigen.

Der Zweck der in Art 7.8.3 AHVB 1986 enthaltenen Tätigkeits- oder Bearbeitungsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko nicht auf den Haftpflichtversicherer überwälzen zu können (JBl 1992, 717 = VersR 1993, 511; 7 Ob 297/98x ua). Nach Jabornegg (Die Tätigkeitsklausel in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, VR 1991, 223 ff [230 f]) soll allerdings der Ausschluss nicht mit dem Unternehmerrisiko schlechthin, sondern mit dem durch die Vertragserfüllung verbundenen Risiko begründet werden. Apathy (Haftpflichtversicherungsschutz bei Beschädigung des arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges, JBl 1987, 69 ff [76]) meint, dass nur das erhöhte Schadensrisiko ua der Bearbeitung oder sonstigen Tätigkeit das Ausschlussrecht rechtfertige, das Unternehmerrisiko dabei aber nur ein hinzutretender Gesichtspunkt sein könne. Späte (AHB Rz 128 zu § 4) weist zur ganz vergleichbaren Bestimmung des § 4 AHB ebenfalls darauf hin, dass das besondere Risiko der unmittelbaren Tätigkeit an der bearbeiteten Sache für den Ausschluss maßgebend sein soll; der Unternehmer solle die ihm aus fehlerhafter Bearbeitung entstandene Nachteile nicht auf den Versicherer abwälzen können, weil sonst der Anreiz bestünde, nachlässig zu arbeiten. Aus der Rechtsprechung zum Begriff der "Tätigkeit" im Sinne der gegenständlichen Ausschlussklausel (RIS-Justiz RS0081800) ergibt sich aber bereits, dass nicht schlechthin das Unternehmerrisiko, sondern das Risiko bei der Vertragserfüllung den Ausschluss begründet (7 Ob 406/97z). Das Unternehmerrisiko manifestiert sich demnach in der der beruflichen bzw gewerblichen Tätigkeit entsprechenden, bewussten und gewollten, auf einen bestimmten Zweck abgestimmten, nicht nur zufälligen Einwirkung auf eine Sache (vgl 7 Ob 297/98x).

Problematisch sind die Fälle, in denen eine andere Sache beschädigt oder zerstört wird, als die, auf die eigentlich eingewirkt werden sollte, auf die sich also beispielsweise der Werkvertrag bezieht. Diese andere Sache wird nicht schon dadurch zum Ausschlussobjekt, dass sie sich im Gefahrenbereich der Arbeit befindet. Wenn aber bei der Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache unter den gegebenen Verhältnissen zwangsläufig auf die andere eingewirkt werden muss, wenn sich das also praktisch nicht vermeiden lässt, dann ist die andere Sache jedenfalls dann Ausschlussobjekt, wenn diese Zwangsläufigkeit oder Unvermeidbarkeit für den verständigen Bearbeiter objektiv klar zutage liegt. Subjektiv ist eine bewusste und gewollte Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache erforderlich und ausreichend. Die schadensstiftende Handlung selbst braucht nicht bewusst oder gewollt vorgenommen zu werden, wenn sie nur in den Rahmen der Tätigkeit fällt (Prölss-Martin/Voit VGG26 § 4 AHB Rz 55 ff; 7 Ob 297/98x). Es genügt aber auch, dass gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewusst und gewollt durchgeführt wird (VersR 1991, 1093 = RdW 1992, 16; JBl 1992, 717 = VersR 1993, 511).

Ist - wie hier - zu untersuchen, ob ein Ausschlusstatbestand hinsichtlich eines Teiles einer unbeweglichen Sache vorliegt, kommt es darauf an, welche Leistungen der Versicherungsnehmer zu erbringen hatte, ob sich seine Erfüllungshandlungen auf einen abgrenzbaren Teil der unbeweglichen Sache zu erstrecken hatten, wie dieser abzugrenzen war sowie darauf, welche Teile der Sache durch die Haupttätigkeit zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen werden mussten (7 Ob 406/97z mwN). Maßgeblich für die Beantwortung dieser Fragen ist die Verkehrsanschauung (VR 1988/120 ua sowie Mecenovic, Herstellungs- und Lieferungsklausel, 163), also "die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen unvoreingenommenen Beurteilers" (BGH VersR 1966, 434 uva).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Ansicht der Vorinstanzen, das gegenständliche Blechdach stelle kein Ausschlussobjekt dar, beizutreten. Ganz wesentlich ist dabei, dass nicht festgestellt wurde, dass die Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin bewusst und gewollt auf das Dach eingewirkt hätten, sondern vielmehr die Einwirkung so lange unbemerkt blieb, bis das Blech zufolge des Schneedrucks im Winter von den Schraubenspitzen durchstoßen wurde. Die Auffassung der Vorinstanzen, nach der Verkehrsanschauung sei zwischen den von der Fa. M***** zu bearbeitenden Teilen des Hauses und dem von einer anderen Firma bereits fertiggestellten Blechdach zu trennen und zu unterscheiden, wobei das Dach durch die gegenständlichen Arbeiten, wären sie ordnungsgemäß erfolgt, keineswegs zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen hätte werden müssen, ist zu billigen.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist die vorliegende Rechtssache deshalb mit der zu 7 Ob 40/87 = VR 1988/120 vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Causa nicht vergleichbar. Auch dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall VR 1973/509, auf den sich die Revision berufen will, liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort wurde nämlich die Einwirkung auf die Dachhaut "in ihrem ganzen Umfang von den Leuten der Klägerin auch bewusst und gewollt vorgenommen".

Der Ausschlussgrund des Art 7.8.3 der AHVB 1986 ist demnach nicht gegeben.

Aber auch das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Art 7.9. AHVB 1986 wurde von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum verneint.

Nach im wesentlichen übereinstimmender Ansicht der Lehre (Prölss-Martin/Voit aaO Rz 14 ff); Wussow, AHB7 340 ff; Bruck-Möller/Johannsen VVG8 IV, 402) und der Rechtsprechung (VR 1987/17; VersR 1988, 1086; VR 1991, 231 ua) muss die allmähliche Einwirkung im Sinne der Bestimmung des Art 7.9. der AHVB 1986 (der im wesentlichen mit § 4 I Z 5 der deutschen AHB ident ist) hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadenereignisses gegeben sein. Angesichts der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Ursachen lässt sich kein bestimmter Zeitraum als Voraussetzung für die allmähliche Einwirkung aufstellen. Es kommt auch nicht so sehr darauf an, wie lange die Einwirkung dauert, als dass sie sich ihrer Natur nach allmählich vollzieht. Der Gegensatz zu "allmählich" ist nicht nur "plötzlich", sondern auch "rasch" oder "kurzfristig", sodass sich feste zeitliche Grenzen nicht ziehen lassen (Johannsen aaO). Das Wesen der allmählichen Einwirkung besteht im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang, sodass der Schaden nicht durch einmalige kurzfristige Einwirkung herbeigeführt werden kann, sondern die Ursache gerade in dem ständigen Einwirken liegt (Wussow aaO). Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluss von Gefahrenlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprunges sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist (vgl 7 Ob 15/92 = VR 1993/299; RIS-Justiz RS0081824; RS0081842). Während das Berufungsgericht zutreffend darauf hinweist, dass es sich bei der Schadensursache des durch Schneedruck ausgelösten Durchstoßens des Bleches um ein "eher punktuelles Ereignis" handelte, verwechselt die Revisionswerberin offenbar Ursache und allmähliche Wirkung, wenn sie die aufgetretene Schimmelbildung ins Treffen führt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist der Schaden im Winter 1995/96 eingetreten und wurde Anfang 1996 bemerkt. Beizupflichten ist den Vorinstanzen demnach auch darin, dass kein "Allmählichkeitsschaden" iSd Art 7.9 AHVB 1986 vorliegt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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