OGH 7Ob128/08m

OGH7Ob128/08m2.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner und andere Rechtsanwälte in Perg, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 32.702,77 EUR (sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2008, GZ 4 R 181/07b-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausführung der bedungenen Leistung in der Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht versichert (RIS-Justiz RS0081685). Es entspricht nämlich einem Grundgedanken einer solchen Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu überwälzen (RIS-Justiz RS0081518). Zur Absicherung des Grundsatzes, dass die bedungene Leistung des Versicherungsnehmers nicht versichert sein soll, dienen die Haftungsausschlüsse des Art 7 AHVB 1995 (7 Ob 262/02h; 7 Ob 111/05g). Demgemäß sind alle Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Art 7.1.1 AHVB 1995). Unter „Ansprüche aus Gewährleistung" fallen dabei nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mangelbehebung erforderlich sind (RIS-Justiz RS0021974). Ebenfalls von dieser Ausschlussbestimmung erfasst sind auch Schadenersatzansprüche, die an die Stelle der Gewährleistung treten (sie surrogieren), also den an sich mit Gewährleistungsbehelfen zu liquidierenden Mangel vergüten (7 Ob 111/05g).

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts folgt diesen Grundsätzen und weicht daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht von oberstgerichtlicher Judikatur ab. Die von der Klägerin geltend gemachten, von ihr in Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen getätigten Aufwendungen stellen nicht, wie die Revisionswerberin meint, Mangelfolgeschäden, sondern einen - nach den Bestimmungen der AHVB 1995 nicht gedeckten - Mängelbeseitigungsaufwand dar (vgl RIS-Justiz RS0021974 und RS0081685 zweiter Satz; zur Unterscheidung zwischen Mangelfolgeschäden und nicht gedecktem Mängelbeseitigungsaufwand vgl auch von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch § 26 Rz 41 mwN deutscher Judikatur [bei ganz vergleichbarer Rechts- und Bedingungslage]).

Der Einwand der Revisionswerberin, interpretiere man die Klausel 2.11 „Tätigkeiten an unbeweglichen Sachen (L 15)" so, wie dies das Berufungsgericht tue (das das „Bohrloch" [womit der Hohlraum zwischen den Rohrwänden gemeint ist] nicht als - durch die genannte Klausel doch in den Versicherungsschutz einbezogenes - Ausschlussobjekt ansieht), laufe die dort normierte Haftungserweiterung inhaltlich leer, trifft nicht zu, wären doch, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, durch diese Klausel etwa allfällige Beschädigungen der Rohrwände des Bohrlochs gedeckt und von der Beklagten daher zu ersetzen gewesen.

Mangels einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ist das demnach unzulässige Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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