OGH 5Ob1597/90; 3Ob90/92; 3Ob101/92; 3Ob9/94; 5Ob507/94; 1Ob2031/96z; 1Ob2082/96z; 2Ob209/97t; 1Ob114/98s; 1Ob262/05v; 6Ob65/06m; 9Ob115/06m; 4Ob10/08m; 1Ob73/08d; 9Ob75/08g; 6Ob232/08y; 7Ob52/09m; 8Ob2/10f; 2Ob18/10a; 8Ob80/10p; 1Ob14/11g; 1Ob167/11g; 4Ob86/12v; 3Ob250/13f; 1Ob223/15y; 3Ob233/16k; 3Ob218/19h; 3Ob145/20z; 10Ob6/24s (RS0005912)

OGH5Ob1597/90; 3Ob90/92; 3Ob101/92; 3Ob9/94; 5Ob507/94; 1Ob2031/96z; 1Ob2082/96z; 2Ob209/97t; 1Ob114/98s; 1Ob262/05v; 6Ob65/06m; 9Ob115/06m; 4Ob10/08m; 1Ob73/08d; 9Ob75/08g; 6Ob232/08y; 7Ob52/09m; 8Ob2/10f; 2Ob18/10a; 8Ob80/10p; 1Ob14/11g; 1Ob167/11g; 4Ob86/12v; 3Ob250/13f; 1Ob223/15y; 3Ob233/16k; 3Ob218/19h; 3Ob145/20z; 10Ob6/24s13.8.2024

Rechtssatz

Der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthält für Unterhaltsstreitigkeiten (gesetzlicher Unterhalt) keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es - entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch 2. Auflage Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14. Auflage § 528 ZPO Anm 5) zu § 528 ZPO) - nicht (3 Ob 61/90; vgl Petrasch, Der Weg zum OGH nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751). Die ungleiche Regelung ist vielmehr sachlich darin begründet, dass der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt.

Normen

EO §78
EO §382 Z8 lita IVB
EO §402 Abs4
ZPO §528 Abs2 Z1a
ZPO §528 Abs2 Z1 K
ZPO §528 Abs2 Z2a L
ZPO §528 Abs2a L

5 Ob 1597/90OGH15.01.1991

Veröff: EvBl 1991/113 S 507

3 Ob 90/92OGH18.11.1992

Auch

3 Ob 101/92OGH18.11.1992
3 Ob 9/94OGH23.02.1994

Auch; nur: Der im Exekutionsverfahren anzuwendende § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthält keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es - entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch 2. Auflage Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14. Auflage § 528 ZPO Anm 5) zu § 528 ZPO) - nicht. (T1)<br/>Beisatz: Dies ist damit zu erklären, dass die Zulässigkeit des Revisionsrekurses weitergehender beschränkt ist als die der Revision und dass dies auch berechtigt ist. (T2)

5 Ob 507/94OGH25.01.1994

Vgl; nur T1; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist daher nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig, wenn der Wert des Gegenstandes einer solchen Entscheidung S 50.000,-- nicht übersteigt. Gleiches hat für alle sonstigen in einem Provisorialverfahren ergangenen Beschlüsse zu gelten, da § 402 Abs 2 EO insoweit keine Unterscheidung trifft. Vor allem die Entscheidung über einen Einschränkungs- oder Aufhebungsantrag soll, wie sich aus § 402 Abs 1 EO ergibt, nicht anders behandelt werden als die Entscheidung über den Sicherungsantrag selbst (hier: Beschluss mit dem einem Minderjährigen gemäß § 382a EO ein vorläufiger Unterhalt bewilligt wurde). (T3)

1 Ob 2031/96zOGH23.04.1996

nur T1

1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996

Vgl

2 Ob 209/97tOGH23.04.1998

Auch; nur: § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthält für Unterhaltsstreitigkeiten keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es - entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch 2. Auflage Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14. Auflage § 528 ZPO Anm 5) zu § 528 ZPO) - nicht. (T4)<br/>Beisatz: Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen, wenngleich nunmehr in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1997 eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist und dies in den Erläuterungen mit der Schließung einer ungewollten Regelungslücke begründet wird (898 BlgNR XX.GP 48). Die Meinung des Verfassers eines späteren Gesetzes kann nämlich auf die Richtigkeit einer davon abweichenden Rechtsprechung zu einem früheren Gesetz keinen Einfluss haben. (T5)

1 Ob 114/98sOGH19.05.1998

nur: Der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthält für Unterhaltsstreitigkeiten (gesetzlicher Unterhalt) keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Die ungleiche Regelung ist sachlich darin begründet, dass der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt. (T6)

1 Ob 262/05vOGH31.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Gegen einen Beschluss, mit dem vorläufig Unterhalt bewilligt wird, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 Euro, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In diesem Fall kann aber eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin ändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. (T7)

6 Ob 65/06mOGH06.04.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

9 Ob 115/06mOGH20.12.2006

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO unterliegt gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO. (T8)

4 Ob 10/08mOGH22.01.2008

Auch; Beis wie T7

1 Ob 73/08dOGH06.05.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 EO. (T9)

9 Ob 75/08gOGH25.11.2008

Vgl

6 Ob 232/08yOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Einstweiliger Kindesunterhalt. (T10)<br/>Beisatz: In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. (T11)

7 Ob 52/09mOGH29.04.2009

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T11

8 Ob 2/10fOGH28.01.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T11

2 Ob 18/10aOGH17.02.2010

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Nunmehr im Streitwertbereich bis 30.000 EUR. (T12)

8 Ob 80/10pOGH22.07.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

1 Ob 14/11gOGH23.02.2011

Vgl; Ähnlich Beis wie T7; Beis wie T10<br/>Bem: T13 wegen fehlerhafter Eingabe entfernt. (T13a)<br/>Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei (§ 502 Abs 4 ZPO). (T14)

1 Ob 167/11gOGH01.09.2011

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14

4 Ob 86/12vOGH12.06.2012

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12

3 Ob 250/13fOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12

1 Ob 223/15yOGH22.12.2015

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Einstweiliger und endgültiger Unterhalt (sowie Sonderbedarf). (T16)<br/><br/>

3 Ob 233/16kOGH13.12.2016

Vgl auch; nur T1

3 Ob 218/19hOGH19.11.2019

Beisatz: § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. (T7)

3 Ob 145/20zOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T7

10 Ob 6/24sOGH13.08.2024

Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14

Dokumentnummer

JJR_19910115_OGH0002_0050OB01597_9000000_001

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