OGH 3Ob9/94

OGH3Ob9/9423.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, wider die verpflichtete Partei Hermine M*****, vertreten durch Dr.Peter Posch, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 33.202,-- sA, (Revisionsrekursinteresse S 32.400,--) infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 27. Oktober 1993, GZ R 973/93-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 10.August 1993, GZ 11 E 2570/93-1, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Bezirksgerichtes Salzburg vom 5.3.1987 "in der Unterhaltssache 4 P 14/87 (Alexandra M*****) zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 33.202,-- und Kosten (von S 130,--) die Exekution durch Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die Exekution nur zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 802,-- und der Kosten bewilligt wurde, das Mehrbegehren, auch zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 32.400,-- sA die Fahrnisexekution zu bewilligen, jedoch abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die betriebene Unterhaltsforderung ist auf Grund der Legalzession des § 30 UVG auf den Präsidenten des OLG übergegangen; daraus folgt jedoch nicht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.

Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des unmittelbar nur für die Revision geltenden § 502 Abs 3 ZPO, wonach es bei familienrechtlichen und bestimmten Bestandstreitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankommt, für das Rekursverfahren schon mehrfach abgelehnt (für Rekurse im Rechtsstreit in EFSlg 64.180; für Rekurse im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen in EFSlg 64.287, EvBl 1991/113, dort auch für Rekurse im Sicherungsverfahren, und in ÖA 1993, 115; für Rekurse im Räumungsexekutionsverfahren in JUS-extra 1993/1202, zuletzt 3 Ob 10/93). Daß § 528 ZPO, der über § 78 EO im Exekutionsverfahren gilt, die im § 502 Abs 3 ZPO normierten Ausnahmen von dem Grundsatz des § 502 Abs 2 ZPO, wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes S 50.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigt, nicht erwähnt, sondern ausnahmslos den Revisionsrekurs für unzulässig erklärt, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, stellt entgegen der Ansicht von Fasching (ZPR2 Rz 2004 und Rz 2016) und Stohanzl (MGA-ZPO14 Anm 5 zu § 528 ZPO) keine unbeabsichtigte Regelungslücke dar, sondern ist damit zu erklären, daß die Zulässigkeit des Revisionsrekurses weitergehend beschränkt ist als die der Revision (vgl auch Fasching ZPR2 Rz 2016) und daß dies auch berechtigt wäre (so auch Fasching ZPR2 Rz 2004). Mit der Ausnahme familienrechtlicher und einzelner Bestandstreitigkeiten von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung sollte in diesen Prozessen der Zugang zum Obersten Gerichtshof zur Überprüfung der Sachentscheidung nicht vom Wert oder der Bewertung abhängig sein. Ist aber ein vollstreckbarer Titel schon geschaffen, besteht kein Anlaß, im Exekutionsverfahren eine Ausnahme von den sonst geltenden Revisionsrekursbeschränkungen vorzusehen, wenn es nur mehr um die Durchsetzung des Vollstreckungsanspruches geht (3 Ob 145/93). Dies gilt auch für den hier zu entscheidenden Fall. Der Rekurs an den Obersten Gerichthof ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.

Ist der Revisionsrekurs schon gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt (3 Ob 47/92; 3 Ob 30/92; 3 Ob 40/91; 3 Ob 20/91 ua).

Stichworte