OGH 3Ob47/92

OGH3Ob47/9229.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Verlassenschaft nach Hilde Maria M*****, vertreten durch Dr.Wilfried Gussenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Georg J*****, wegen 530.607,50 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 2.März 1992, GZ R 161/92-4, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt in der Steiermark vom 10.Februar 1992, E 200/92-1, bestätigt wurde, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 530.607,50 S sA die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution zu bewilligen, ab.

Das Rekursgericht gab dem von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989, der gemäß § 78 EO - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO abgesehen - auch in Exekutionssachen anzuwenden ist (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 40/91, 3 Ob 106, 107, 1089/91, 3 Ob 30/92 ua; vgl zur früheren insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Diese Bestimmung gilt auch für Beschlüsse der zweiten Instanz über Unterhaltsansprüche im Streit- und Exekutionsverfahren und steht somit der Zulässigkeit des von der betreibenden Partei erhobenen Revisionsrekurses entgegen, weil das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt hat. Der Ausspruch des Rekursgerichtes hätte daher dahin lauten müssen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 2 ZPO). Der unrichtige Ausspruch des Rekursgerichtes ändert nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses.

Ist der Revisionsrekurs schon gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt (3 Ob 20/91; 3 Ob 40/91; 3 Ob 30/92 ua). Ebensowenig ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung entscheidend, daß der betriebene Anspruch den Betrag von 300.000 S übersteigt. Diese Wertgrenze war für die Zulässigkeit des Rekurses gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz schon nach dem § 528 ZPO idF der ZVN 1983 nur dann von Bedeutung, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß nicht bestätigt worden ist (vgl § 528 Abs 1 Z 1 und Abs 2 erster Satz ZPO idF der ZVN 1983), und hat seit der nunmehr geltenden Fassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 überhaupt keine Bedeutung mehr.

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