Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, dass zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse dem Gegner der gefährdeten Partei verboten werde, über einen näher bezeichneten PKW zu verfügen, diesen zu veräußern oder dritten Personen, aus welchem Titel immer, Rechte einzuräumen, und aufgetragen werde, diesen PKW unverzüglich der gefährdeten Partei samt dem Zulassungsschein und einem Schlüssel zu übergeben sowie den Zweitschlüssel und den Typenschein unverzüglich gerichtlich zu hinterlegen. Über Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei änderte das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es die beantragte einstweilige Verfügung abwies. Weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliege.
Dagegen erhob die gefährdete Partei den „außerordentlichen" Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der erstgerichtliche Beschluss wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Erstgericht legte hierauf den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Die Vorgangsweise des Erstgerichts widerspricht der seit der WGN 1997, BGBl I 1997/140, geltenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Die einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO unterliegt gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO (vgl 1 Ob 262/05v ua). Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO
- in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht jedoch insgesamt EUR 20.000 übersteigt, und in familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Eine Partei kann dann jedoch gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO einen
- in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs 2 ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (9 Ob 86/06x ua). Der Oberste Gerichtshof ist vor einer nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109620 ua). Der Rechtsmittelschriftsatz ist daher nicht direkt dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, dieser Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags der gefährdeten Partei entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen (vgl 7 Ob 13/06x ua). Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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