OGH 9Ob86/06x

OGH9Ob86/06x11.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Alfred F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte (gefährdete) Partei Elisabeth F*****, Selbständige, *****, vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, aus Anlass des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Mai 2006, GZ 48 R 69/06m-54, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 6. Februar 2006, GZ 3 C 119/04t-41, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht erkannte den Kläger (Gegner der gefährdeten Partei) mit einstweiliger Verfügung vom 6. Februar 2006 schuldig, der beklagten (gefährdeten) Partei ab 21. 10. 2005 zusätzlich zu dem mit einstweiliger Verfügung vom 31. Jänner 2005 zuerkannten einstweiligen Unterhalt einen weiteren vorläufigen Unterhaltsbeitrag von EUR 240,-

(monatlich) zu zahlen.

Das Rekursgericht gab einem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.

Dagegen erhob der Antragsgegner einen mit dem Antrag auf Berichtigung des Zulassungsausspruchs erhobenen Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise des Erstgerichtes widerspricht der seit der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) geltenden Rechtslage.

Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt bedarf es keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz; der Wert des Entscheidungsgegenstands ist gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben. Auch bei einem einstweiligen Unterhalt, der für die unabsehbare Dauer bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Scheidungsbegehren zugesprochen wird, besteht der Entscheidungsgegenstand in der dreifachen Jahresleistung (RIS-Justiz RS0042366 [T 6]; zuletzt: 3 Ob 222/05a; 7 Ob 13/06x mwN), im vorliegenden Fall also EUR 8.640,-.

Gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO ist im Provisorialverfahren auch § 528 ZPO anwendbar. Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht jedoch insgesamt 20.000 EUR übersteigt, und in familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig. Eine Partei kann dann jedoch gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO einen - in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs 2 ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Der Oberste Gerichtshof ist vor einer nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig. Der Rechtsmittelschriftsatz ist daher nicht direkt dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen.

Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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