Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die klagende und gefährdete Partei stellte den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 315 EUR bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens zu verpflichten.
Das Erstgericht wies dieses Begehren ab.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass der Gegner der gefährdeten Partei verpflichtet wurde, der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils einstweilige monatliche Unterhaltsbeiträge von 145 EUR zu bezahlen. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen wendet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Gegners der gefährdeten Partei mit dem Antrag - im Hinblick auf eine behauptete Unterhaltsverwirkung -, den abweisenden erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Bei dem Beschluss, mit dem der gefährdeten Partei vorläufig Unterhalt bewilligt wurde, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit a EO, die gemäß den §§ 402 Abs 4 und 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegt (ÖA 1992, 92; ÖA 1995, 151). Gemäß Z 1a dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 Euro, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gemäß § 58 Abs 1 JN ist der Wert des einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben (6 Ob 167/02f; RIS-Justiz RS0110920). Ausgehend vom hier maßgeblichen monatlichen Unterhaltsbetrag übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes demnach zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR.
Bei einem Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR kann aber eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin ändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet ist. Der Oberste Gerichtshof darf über einen derartigen „außerordentlichen" Revisionsrekurs nur und erst dann entscheiden, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn - wie hier - in einem „außerordentlichen" Revisionsrekurs kein Abänderungsantrag iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß § 78 EO iVm § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist. Das Erstgericht wird daher den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben.
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