OGH 6Ob167/02f

OGH6Ob167/02f29.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete H*****, vertreten durch Dr. Stephan Gruböck, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei Heinz H*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalts, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27. März 2002, GZ 16 R 368/01h-22, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Juni 2001, GZ 2 C 131/00y-12, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes und die Erhöhung des anlässlich der Scheidung der Ehe der Parteien verglichenen Unterhaltsbeitrages des Mannes. Der laufende Unterhalt möge ab 1. 11. 2000 von 4.650 S auf 8.250 S monatlich erhöht werden. Das Berufungsgericht gab dem Rückstandsbegehren im Ausmaß von 2.376,40 EUR und dem Erhöhungsbegehren teilweise ab 1. 1. 2001 statt und erhöhte den monatlichen Unterhaltsbeitrag um 236,19 EUR. Die Mehrbegehren wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte, an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche Revision"des Beklagten mit dem Antrag dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Das Rechtsmittel enthält Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision.

Das Erstgericht legt die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

In Unterhaltssachen ist keine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz nötig. Entscheidungsgegenstand ist gemäß § 58 JN der dreifache Jahresbetrag des Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehrens (RS0110920). Der Entscheidungsgegenstand übersteigt hier 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR (§ 502 Abs 3 ZPO). In diesem Bereich kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellten, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solcher Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 508 ZPO verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 3 ZPO; RS0109623; RS0109501; zuletzt 4 Ob 37/02y).

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