OGH 3Ob145/20z

OGH3Ob145/20z23.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stadtgemeinde B*****, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, gegen die verpflichtete Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll‑Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 348,59 EUR sA (nach Einschränkung: 342,54 EUR sA), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. Mai 2020, GZ 4 R 15/20k‑52, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 2. August 2019, GZ 3 E 3072/19w‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00145.20Z.0923.000

 

Spruch:

1. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der verpflichteten Partei „auf Veranlassung gemäß Art 89 Abs 2 B-VG“ wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß § 78 EO sind auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RIS‑Justiz RS0002511; RS0002321), somit auch jene des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, wonach ein Revisionsrekurs bei einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig ist (RS0005912 [T7]; RS0042997 [T3]). Ist der Revisionsrekurs schon gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt (RS0044521). Da das vorliegende Rechtsmittel angesichts des Entscheidungsgegenstands – dieser betrug ursprünglich 349,59 EUR bzw nach Einschränkung nunmehr 342,54 EUR – bereits aus diesen Gründen jedenfalls absolut unzulässig ist, erübrigt sich ein Eingehen auf weitere Rechtsmittelbeschränkungen.

[2] Der im Rechtsmittelschriftsatz erhobene und an den Obersten Gerichtshof gerichtete „Antrag auf Veranlassung gemäß Art 89 Abs 2 B‑VG“ zielt auf die Beantragung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof durch den Obersten Gerichtshof ab. Dieser Antrag ist schon deshalb zurückzuweisen, weil nach ständiger Rechtsprechung den Parteien ein solches Antragsrecht nicht zukommt (RS0058452 [T3]). Die unsubstantiierten verfassungsrechtlichen Ausführungen der Revisionsrekurswerberin sind im Übrigen nicht geeignet, beim erkennenden Senat verfassungsrechtliche Bedenken iSd Art 89 Abs 2 B‑VG gegen eine für die Fassung dieses Beschlusses präjudizielle Norm zu erwecken.

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