OGH 3Ob233/16k

OGH3Ob233/16k13.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei DI T*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichteten Parteien 1. G***** und 2. S*****, beide vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen gemäß § 355 EO, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Juni 2016, GZ 4 R 37/16i‑36, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 17. November 2015, GZ 241 E 2929/15t‑20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00233.16K.1213.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge, bewertete (in seiner Begründung) den Entscheidungsgegenstand mit 3.000 EUR und erachtete den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig (gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO iVm § 78 EO).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten ist jedenfalls unzulässig.

Es liegt eine bestätigende Rekursentscheidung vor. Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse ist im Exekutionsverfahren seit der EO‑Novelle 2000 nur noch in den hier nicht gegebenen Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO vorgesehen. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387 [T13, T16]; jüngst 3 Ob 183/16g). So ist auch der Revisionsrekurs bei einer Bestätigung der Entscheidung über einen Strafantrag jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0120039). Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.

Abgesehen davon ist § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (wonach ein Revisionsrekurs bei einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig ist) auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RIS‑Justiz RS0005912 [T1]; RS0042997 [T1]). Daher ist das Rechtsmittel auch angesichts des Entscheidungsgegenstands von 3.000 EUR absolut unzulässig.

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