OGH 3Ob132/05s (RS0120039)

OGH3Ob132/05s13.12.2016

Rechtssatz

Der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution besteht nicht in einem Geldbetrag. Im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge hat das Gericht zweiter Instanz nach § 355 EO den Entscheidungsgegenstand für jede einzelne gesondert zu bewerten. Denn bei Bestätigung der Entscheidung über einen Strafantrag ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Bei nicht voll bestätigenden Entscheidungen hängt die Zulässigkeit der Anfechtung und deren Form von der Bewertung für jeden einzelnen Antrag ab. Nichts anderes gilt auch für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für gesonderte Rechtsmittel. Auch insoweit liegen in zweiter Instanz zwar gleichartige, aber voneinander völlig unabhängige Entscheidungen vor.

Normen

EO §36 E
EO §42 H
EO §355 VIIIe
ZPO §500 Abs2 E
ZPO §526 Abs3 A

3 Ob 132/05sOGH30.06.2005
3 Ob 192/06sOGH31.01.2007

Auch; Beisatz: Bei Ahndung mehrerer Verstöße mittels einer Entscheidung über einen Sammelstrafantrag ist eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen von der zweiten Instanz behandelten Verstoß erforderlich, kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen. (T1)

3 Ob 54/07yOGH28.06.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Impugnationsklage gegen eine auf zwei Verstöße gegründete Exekutionsbewilligung nach § 355 EO - gesonderte Bewertung erforderlich. (T2)

3 Ob 81/08wOGH08.05.2008

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 129/08dOGH11.07.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Die Impugnationsklage betrifft fünf völlig gleichartige Verstöße gegen den Exekutionstitel, sodass im Hinblick auf den pauschalen Bewertungsausspruch mit über 20.000 EUR der Wert des Entscheidungsgegenstands in jedem einzelnen Fall 4.000 EUR übersteigt (so schon 3 Ob 19/01t). (T3)

3 Ob 238/09kOGH14.12.2009

Auch; Beis wie T2

3 Ob 100/10tOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 133/10wOGH04.08.2010

Auch; Beis wie T1

3 Ob 132/10yOGH04.08.2010

Auch; Beis wie T1

3 Ob 255/13sOGH19.02.2014

Auch; Beis wie T1

3 Ob 88/13gOGH15.05.2013

Auch; Beis wie T1

3 Ob 233/16kOGH13.12.2016

Auch; nur: Bei Bestätigung der Entscheidung über einen Strafantrag ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20050630_OGH0002_0030OB00132_05S0000_001

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