Aufschiebung der Exekution
§ 42.
(1) Die Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden:
- 1. wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im § 1 angeführten, einer bewilligten Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird;
- 2. wenn in Bezug auf einen der im § 1 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§ 1 Z 16) im Klagewege beantragt wird;
- 2a. wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4 ZPO) erhoben worden ist;
- 3. wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird;
- 4. wenn die Exekution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist;
- 5. wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;
- 6. wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§ 813 a. b. G. B.) bewilligt wird;
- 7. wenn der die Exekution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Rekurs angefochten wird;
- 8. wenn gegen einen Vorgang des Exekutionsvollzugs Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (§ 68);
- 9. wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird;
- 10. wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird.
(2) Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des § 7 Abs. 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.
(3) Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Aufschiebung der Exekution können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten.
Schlagworte
Zivilprozessordnung (RGBl. Nr. 113/1895), ABGB (JGS Nr. 946/1811), Ungültigerklärung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233554
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