OGH 3Ob90/92

OGH3Ob90/9218.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch 1den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Stanka M*****, ***** 2. Sekula M*****, ***** ***** ***** beide vertreten durch Dr.Lothar Deutenhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Branco M***** ***** *****, vertreten durch Dr.Heinz Neuner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Dinar 16.800,-, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30.Juni 1992, GZ 11 R 115/92-4, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30. März 1992, GZ 13 Nc 104/92-1, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte den betreibenden Parteien auf Grund des Urteils des Amtsgerichtes in Sremska Mitrovica (Jugoslawien) vom 28.5.1990, GZ P 676/90, gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von "Dinar 16.800/Unterhalt vom 1.12.1989 bis 1.3.1992/Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Rechtskraft 9/90 = 100 Dinar/öS 147, entspricht öS 24.696" die Gehaltsexekution.

Das Gericht zweiter Instanz änderte in teilweiser Stattgebung des dagegen erhobenen Rekurses des Verpflichteten den Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß die Wortfolge "Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Rechtskraft 9/90 = 100 Dinar/öS 147 entspricht öS 24.696" zu entfallen habe, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, laute der Exekutionstitel auf einen Geldbetrag in fremder Währung, müsse auch der Exekutionsbewilligungsbeschluß auf diese Währung lauten; die Forderung sei erst bei der Befriedigung der betreibenden Parteien im Verwertungsverfahren - nach dem Kurs des Zahlungstages - in Schillingbeträgen umzurechnen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist ungeachtet des Ausspruchs seiner Zulässigkeit, den das Rekursgericht auf § 83 Abs. 3 EO gründete, obwohl gerade eine Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erfolgte, nicht zulässig und daher zurückzuweisen, weil der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand - selbst nach dem"Umrechnungsstandpunkt" der betreibenden Parteien - S 50.000 nicht übersteigt.

Ist auch der betriebene Anspruch ein Unterhaltsanspruch, so ist doch § 502 Abs. 3 Z 1 ZPO, welcher ua Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt von der allgemeinen Revisionsbeschränkung des § 502 Abs. 2 ZPO ausnimmt, nach der Rechtsprechung im Revisionsrekursverfahren auch nicht sinngemäß anzuwenden, weil - entgegen den Ansichten Faschings (LB2 Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA-ZPO14 Anm 5 zu § 528) - die Nichtaufnahme einer dem § 502 Abs. 3 Z 1 ZPO entsprechenden Ausnahmebestimmung in den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO keine unbeabsichtigte Regelungslücke darstellt (EvBl 1991/113; 3 Ob 61/90; vgl Petrasch in ÖJZ 1989, 751).

Ob die vom Gericht zweiter Instanz gelöste, für die Zulassung des Revisionsrekurses tauglich angesehene, und in diesem Rechtsmittel bekämpfte Rechtsfrage ("Umrechnungsfrage") von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO (§ 78 EO) ist, muß demnach nicht mehr entschieden werden.

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