Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Endbeschluß vom 11. Juni 1992 wurde der Verpflichtete, dessen Ehe mit der betreibenden Gläubigerin aufrecht ist, verhalten, "sich jeder weiteren Störung zu enthalten und den vorigen Zustand durch Wiederherstellung der Stromzufuhr bzw. durch Veranlassung der Wiederherstellung der Stromzufuhr wiederherzustellen".
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund dieses Endbeschlusses die Exekution nach § 353 EO.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dennoch erhebt die betreibende Partei Revisionsrekurs, weil sie meint, es handle sich um eine Auseinandersetzung aus dem ehelichen Verhältnis und um Naturalunterhalt, weshalb die "Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs. 2 ZPO" nicht gelte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aber nach § 78 EO und § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine Exekutionssache handelt, in der nach § 78 EO mangels anderer Regelung die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528 ZPO) anzuwenden sind. Der Oberste Gerichtshof hat schon entschieden, daß der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO für Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt keine dem § 502 Abs. 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels enthält (Petrasch, Der Weg zum OGH nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751; 3 Ob 1534/90; 3 Ob 61/90; EvBl. 1991/113). Hier handelt es sich aber nicht einmal um ein Exekutionsverfahren zur Durchsetzung eines Titels aus einem Unterhaltsprozeß, sondern um einen aus einem Endbeschluß in einem Besitzstörungsverfahren abgeleiteten Vollstreckungsanspruch der betreibenden Gläubigerin.
Auf Grund der bindenden Bewertung durch das Rekursgericht unterliegt die angefochtene Entscheidung keinem weiteren Rechtszug.
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