OGH 9ObA262/90; 9ObA105/93; 9ObA146/93; 8ObA208/95 (RS0051888)

OGH9ObA262/90; 9ObA105/93; 9ObA146/93; 8ObA208/9525.4.2024

Rechtssatz

Es reicht aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maße berührt, überwiegen sie das (wesentliche) Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2 lita

9 ObA 262/90OGH07.11.1990

Veröff: SZ 63/198 = JBl 1991,259 = RdW 1991,152

9 ObA 105/93OGH09.06.1993

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1) <br/>Veröff: EvBl 1994/18 S 98

9 ObA 146/93OGH08.09.1993

nur: Es reicht aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T2)<br/>Beisatz: Als derartiger personenbezogener Umstand ist auch eine Unverträglichkeit gegenüber Mitarbeitern zu werten, die die Leistungsfähigkeit oder die Ordnung des Betriebes gefährdet. (T3) <br/>Veröff: RdM 1994,29 (Kopetzki) = WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer)

8 ObA 208/95OGH20.04.1995

Auch; Beisatz: Hier: Die Arbeitnehmerin brachte andere Mitarbeiter gegeneinander auf und führte dadurch ein gespanntes Betriebsklima herbei. (T4)<br/>Beis wie T1

9 ObA 125/95OGH11.10.1995

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 180/95OGH17.01.1996

Beisatz: Hier: Durch grundsätzlich verschuldensunabhängige Krankenstände bzw die vielen Arztbesuche der Arbeitnehmerin wurde das Betriebsklima nachhaltig gestört, da sämtliche Mitarbeiterinnen die ihrer Ansicht nach nicht hinreichend begründeten regelmäßigen Leistungsstörungen nicht mehr hinnehmen wollten. (T5)

9 ObA 158/97vOGH09.07.1997

Auch; Beisatz: Hier: Facharzt eines Krankenhauses, der trotz Ermahnungen seine privaten Interessen (privates Ambulatorium) vor die dienstlichen Interessen stellte. (T6)

9 ObA 272/97hOGH10.09.1997

Beisatz: Hier: Wiederholtes ständiges Zuspätkommen trotz Abmahnung, wobei sich die Unpünktlichkeit am Morgen auf den Betriebsablauf besonders nachteilig auswirkte. (T7)

9 ObA 242/97xOGH10.09.1997

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 347/97pOGH28.01.1998

nur T2; Beisatz: Eine Mehrzahl von Kundenbeschwerden wegen unfreundlichen Verhaltens einer Verkäuferin ist grundsätzlich geeignet, diesen Ausnahmetatbestand zu verwirklichen, aber nur dann, wenn die Beschwerden überprüfbar verifiziert und berechtigt sind. (T8)<br/>Beisatz: Hier wurden solche den Beschwerden zugrundeliegende Sachverhalte nicht festgestellt. (T9)

8 ObA 61/98yOGH12.03.1998

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Gerade in einem Kleinbetrieb kommt es in erhöhtem Ausmaß auf die Verträglichkeit der dort beschäftigten Personen an. (T10)

9 ObA 348/97kOGH01.04.1998

nur T2

9 ObA 21/98yOGH10.06.1998

Beisatz: Hier: Doppelverrechnungen von Ust und Vorschreibung erhöhter Instandhaltungskosten durch den bei einem Verwalter beschäftigten Arbeitnehmer, wodurch es zu einer - infolge Vertrauensverlust der Wohnungseigentumsgemeinschaft Verwalterkündigung kommen könnte - verneint. (T11)

9 ObA 113/98bOGH21.10.1998

nur T2

9 ObA 193/00yOGH18.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneint - häufige Krankenstände des Arbeitnehmers, wobei negative Auswirkungen auf das Betriebsklima oder andere Folgewirkungen der Absenzen weder behauptet noch bewiesen wurden. (T12)

9 ObA 145/02tOGH26.06.2002

nur T2

9 ObA 10/03sOGH26.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründe, die der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG geltend machen kann, müssen nicht vom Arbeitnehmer verschuldet sein. (T13)

8 ObA 95/03hOGH16.10.2003

Vgl auch; Beis wie T13

9 ObA 151/03aOGH21.01.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Veröff: SZ 2003/151

9 ObA 143/03zOGH17.03.2004

Beisatz: Diese Umstände müssen nicht so gravierend sein, dass sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen. (T14)<br/>Beis wie T3

8 ObA 61/07iOGH22.11.2007

nur T2

8 ObA 6/09dOGH23.02.2009
8 ObA 45/11tOGH29.06.2011
9 ObA 92/13iOGH27.08.2013

Beis wie T14; Beisatz: Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände müssen aber eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber doch in erheblichem Ausmaß als nachteilig erscheinen lassen. (T15)

9 ObA 116/15xOGH26.11.2015

Vgl auch

9 ObA 74/15wOGH27.01.2016

Auch

9 ObA 44/18pOGH28.06.2018

Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T15

9 ObA 134/18yOGH24.01.2019

Beis wie T14; Beisatz: Abgemahnte alte Vorfälle können später nicht neuerlich als Entlassungs- bzw Kündigungsgrund herangezogen werden. Bei späterer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens können aber die alten Vorfälle im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens auch noch nachträglich Berücksichtigung finden. (T16)

9 ObA 25/19wOGH15.05.2019

Beis wie T14

8 ObA 45/22hOGH29.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Der Arbeitnehmer lehnte es trotz wiederholter Ermahnungen ab, der Weisung der Arbeitgeberin zu entsprechen, bei der Arbeit an einer großen Walze seinen etwa 20 cm langen Bart in einem Bartschutznetz zu tragen, um zu verhindern, dass er in die Walze gezogen wird. Zudem hatte er bloß seine normale optische Brille getragen und war der wiederholten Aufforderung der Arbeitgeberin nicht nachgekommen, sich auf deren Kosten eine optische Schutzbrille zu besorgen, um das Eindringen von Metallspänen von der Seite in das Auge zu verhindern. Schließlich hatte der Arbeitnehmer die Sicherheitsanweisung der Arbeitgeberin, dass bei laufenden Walzen die Einhausung der Maschine verriegelt sein muss, insbesondere wenn er sich entfernt, nicht immer eingehalten. (T17)

8 ObA 16/24xOGH25.04.2024

vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_009OBA00262_9000000_001

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