OGH 9ObA151/03a

OGH9ObA151/03a21.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele Jarosch und Eveline Umgeher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Mag. Michael Zawodsky, Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2003, GZ 7 Ra 100/03g‑23, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00151.03A.0121.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

 

 

 

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin verweist selbst auf die Rechtsprechung, nach der Kundenbeschwerden zwar eine Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG rechtfertigen können, aber nur unter der Voraussetzung, dass diese überprüfbar verifiziert und auch berechtigt sind (9 ObA 347/97p = infas 1998 A 72). Dem überwiegenden Teil der von der beklagten Partei ins Treffen geführten Kundenbeschwerden wegen angeblich "unfreundlichen Verhaltens " des Klägers mangelt es an diesen Kriterien. Hinsichtlich der Beschwerden wegen verspäteter bzw. unterlassener Wareneinschlichtungen in Regale (20. 2. und 28. 2. 2002) konnte die Verantwortung des Klägers nicht widerlegt werden, dass diese auf den festgestellten temporären Personalmangel zurückzuführen waren.

Soweit das Berufungsgericht die Vorfälle vom 10. 12. 2001 (Beantwortung einer Kundenfrage nach einem Produkt durch Hinweis auf die Zuständigkeit seines Stellvertreters), 20. 2. und 7. 3. 2002 (unbefriedigende Reaktionen auf Beschwerden wegen Überschreitung des Ablaufsdatums feilgebotener Waren) und vom 10. 4. 2002 (Anherrschen einer säumigen Kassierin vor Kunden) als noch nicht so gravierend beurteilt hat, dass die dadurch hervorgerufene Interessenbeeinträchtigung der Arbeitgeberin eine überwiegende sei, liegt darin eine vertretbare Rechtsauffassung und Abwägung, welche dem Zweck des Kündigungsschutzes (RIS‑Justiz RS0051818) Rechnung trägt.

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