OGH 9ObA242/97x

OGH9ObA242/97x10.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Roland R*****, Facharzt für Anästhesie, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wider die beklagte Partei Allgemeine *****, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.April 1997, GZ 8 Ra 352/96k-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.Jänner 1996, GZ 12 Cga 125/95d-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.058,88 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 676,48 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Näherer Feststellungen über den genauen Grund der Auseinandersetzungen mit der Krankenschwester S***** (im folgenden kurz Schwester), sowie die Frage, wem die Schuld an diesen Differenzen zuzuweisen ist, bedurfte es nicht. Die in der Person des Klägers gelegenen Umstände iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG, mit denen das Berufungsgericht die Nichtberechtigung des Anfechtungsbegehrens begründete, waren nicht der Streit des Klägers mit der Schwester, auch nicht die Tatsache, daß er gegen - nach seiner Behauptung unberechtigte - Vorwürfe der Krankenschwester mit Privatanklagen vorging, sondern das (im Zusammenhang mit diesem Streit stehende) Verhalten des Klägers im Dienst, insbesondere gegenüber seinem Vorgesetzten. Wohl trifft es zu, daß das Schreiben vom 16.10.1995 dabei nicht mehr berücksichtigt werden kann, weil es erst nach dem Zeitpunkt der Kündigung verfaßt wurde, doch hat er ähnliche Äußerungen gegenüber seinem Vorgesetzten bereits vor der Kündigung gemacht; im übrigen wirft der Inhalt des genannten Briefes ein bezeichnendes Licht auf das Gesamtverhalten des Klägers.

Soweit der Kläger darauf verweist, die Kündigung sei aus sittenwidrigen Motiven erfolgt, entfernt er sich von den Feststellungen. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrundegelegt, daß die bestimmenden Motive für die Kündigung in den Umgangsformen des Klägers und seinem Verhalten lagen; er ist wiederholt zornig, erregt und cholerisch aufgetreten und hat keine Bereitschaft gezeigt, Streit beizulegen. Daß ihn die Schwester - nach seinem Standpunkt zu Unrecht - sexueller Belästigungen beschuldigt hatte und er sich allenfalls die Unterstützung seines Dienstgebers in dieser Situation erwartet hatte, kann sein von den Vorinstanzen im einzelnen festgestelltes Verhalten nicht rechtfertigen. Daß die Patientenübergabe üblicherweise durch mündliche Information der Schwester erfolgt, steht ebenso fest wie, daß der Kläger nach Eintreten der Streitsituation davon abging und schriftliche Notizen verfaßte, die nicht nur für die Schwester unverständlich waren, sondern die auch der ihn ablösende Arzt nicht lesen konnte. Bei der Patientenübergabe im Rahmen der Intensivmedizin handelt es sich aber um eine so gravierende Angelegenheit, daß bei dieser Vorgangsweise schwerste Schäden für die Patienten befürchtet werden mußten.

Auch daraus, daß die Kündigung letztlich deshalb ausgesprochen wurde, weil der Kläger seiner gänzlichen Versetzung an die Intensivmedizin (wo er bereits zuvor etwa die Hälfte seines Dienstes verrichtete) nicht zustimmte, ist für den Kläger nichts gewonnen. Wohl hatte die Schwester ihrer Versetzung an eine andere Stelle zugestimmt, so daß ein Kontakt mit dieser im Operationsbereich nicht mehr bestanden hätte. Allerdings wurde festgestellt, daß der Streit zwischen dem Kläger und der Krankenschwester im bisherigen Arbeitsbereich zu einer Spaltung unter den Kolleginnen und Kollegen und auch zu diversen Unterschriftenaktionen geführt hatte. Unter diesen Umständen war das Interesse der beklagten Partei, Maßnahmen zur Beruhigung der Situation zu treffen und auch den Kläger in einem anderen Bereich einzusetzen, gerechtfertigt, hätte er doch ansonst weiter mit Personen zusammengearbeitet, die im Zuge der vorangegangenen Auseinandersetzungen für die Krankenschwester Partei ergriffen hatten, was Anlaß für neuerliche Differenzen hätte sein können.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Kündigung des Klägers waren durch sein vorangegangenes Verhalten bereits erfüllt. Der beklagten Partei stand es frei, den Kläger sofort zu kündigen oder von einer Kündigung abzusehen und ihm die Möglichkeit zu geben, unter den von ihr gestellten Bedingungen das Dienstverhältnis aufrechtzuerhalten. Daß sie den Kläger kündigte, nachdem dieser dieses Anbot abgelehnt hatte, macht die Kündigung nicht anfechtbar.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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