OGH 1Ob585/90; 6Ob608/90; 3Ob1502/91; 8Ob602/91; 1Ob635/92; 1Ob622/93; 1Ob544/94; 1Ob641/94; 3Ob1572/95; 9Ob513/95; 6Ob643/95; 6Ob2089/96s; 1Ob415/97d; 4Ob77/99y; 7Ob101/99z; 1Ob143/02i; 9Ob40/02a; 2Ob89/03g; 4Ob96/08h; 1Ob150/08b; 5Ob116/09h; 8Ob53/09s; 7Ob163/09k; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 2Ob58/14i; 1Ob207/15w; 4Ob51/17d; 8Ob72/17x; 8Ob3/18a; 4Ob142/18p; 6Ob175/18f; 10Ob51/19a; 8Ob70/21h; 4Ob153/23p; 8Ob11/24m (RS0047525)

OGH1Ob585/90; 6Ob608/90; 3Ob1502/91; 8Ob602/91; 1Ob635/92; 1Ob622/93; 1Ob544/94; 1Ob641/94; 3Ob1572/95; 9Ob513/95; 6Ob643/95; 6Ob2089/96s; 1Ob415/97d; 4Ob77/99y; 7Ob101/99z; 1Ob143/02i; 9Ob40/02a; 2Ob89/03g; 4Ob96/08h; 1Ob150/08b; 5Ob116/09h; 8Ob53/09s; 7Ob163/09k; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 2Ob58/14i; 1Ob207/15w; 4Ob51/17d; 8Ob72/17x; 8Ob3/18a; 4Ob142/18p; 6Ob175/18f; 10Ob51/19a; 8Ob70/21h; 4Ob153/23p; 8Ob11/24m15.2.2024

Rechtssatz

Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. Ein solcher Beweis gelänge dem Unterhaltsberechtigten etwa dann, wenn er nachweisen kann, dass der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfes bereits aufgezehrt ist.

Normen

ABGB §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2

1 Ob 585/90OGH21.05.1990

Veröff: SZ 63/81 = ÖA 1991,100

6 Ob 608/90OGH06.09.1990
3 Ob 1502/91OGH23.01.1992

nur: Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. (T1)

8 Ob 602/91OGH26.09.1991
1 Ob 635/92OGH11.11.1992

Auch; Beisatz: Erhält der Unterhaltsberechtigte über den Regelbedarf hinausgehende Unterhaltsbeträge, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf dann zu ersetzen, soweit diese Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und dem zuerkannt gewesenen Unterhalt (SZ 63/81; 6 Ob 608/90, 8 Ob 602/91; Schlemmer / Schwimann aaO RdZ 24). (T2)

1 Ob 622/93OGH17.11.1993

Vgl auch

1 Ob 544/94OGH30.05.1994

Auch

1 Ob 641/94OGH13.12.1994

Auch; nur T1; Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 622/93

3 Ob 1572/95OGH12.07.1995

nur: Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. (T3)

9 Ob 513/95OGH28.06.1995
6 Ob 643/95OGH21.12.1995

Auch; nur T3

6 Ob 2089/96sOGH20.06.1996

Auch

1 Ob 415/97dOGH27.01.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Ist der Unterhaltsberechtigte in der Lage, den ihm geleisteten Sonderbedarf in Raten aus dem ihm gewährten, den Regelbedarf deutlich übersteigenden Unterhaltsbeitrag zu bestreiten, dann verringert sich die vom Unterhaltsverpflichteten zu erbringende laufende monatliche Unterhaltsleistung entsprechend den dem Unterhaltsberechtigten zumutbaren Ratenzahlungen. Dabei tritt weder eine Überalimentierung in einem Teilbereich noch eine einschneidende Kürzung in anderen Teilbereichen der Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ein. (T4)

4 Ob 77/99yOGH13.04.1999

Auch; nur: Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. (T5)

7 Ob 101/99zOGH09.06.1999

Auch; nur T3

1 Ob 143/02iOGH30.09.2002

Auch; Beisatz: Die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, ist nur zur Bedeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig. (T6)<br/>Beisatz: Die Anerkennung von Sonderbedarf ist stets strengen Anforderungen zu unterwerfen. (T7)

9 Ob 40/02aOGH16.10.2002

nur T3

2 Ob 89/03gOGH12.06.2003

Beisatz: Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb nicht Unterhaltsbeiträge entsprechend der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhält, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat; dann muss der Sonderbedarf zusätzlich zugesprochen werden, weil bei einer solchen Konstellation das Argument der nicht zu billigenden Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ins Leere ginge, sind doch Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfes zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. (T8)

4 Ob 96/08hOGH26.08.2008

Beis wie T2

1 Ob 150/08bOGH21.10.2008

Auch

5 Ob 116/09hOGH07.07.2009

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn dessen Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung. Dabei genügt es, dass der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, den ihm geleisteten Sonderbedarf in Raten aus dem ihm zustehenden, den Regelbedarf deutlich übersteigenden Unterhaltsbetrag zu bestreiten. (T9)<br/>Beisatz: Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringes des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden. (T10)<br/>Beisatz: Der Vergleichsmaßstab der Üblichkeit einer bestimmten Aufwendung in einer „intakten Familie" ist nicht zur Beurteilung dafür heranzuziehen, ob überhaupt ein Deckungsmangel anzunehmen ist, sondern für die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. (T11)<br/>Beisatz: Besteht kein Deckungsmangel, weil der geleistete Unterhalt, insoweit er über dem Regelunterhalt liegt, den Sonderbedarf abdeckt, nimmt der Unterhaltsberechtigte insofern bereits an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil. Ein „Aufsplitten" des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs ist nicht angebracht, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt der Abdeckung aller unterschiedlichen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten. Kann der Unterhaltsberechtigte bereits aus dem gesamten ihm geleisteten Unterhalt auch Sonderbedarf abdecken, nimmt er schon dadurch an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil (so schon 1 Ob 150/08b). (T12)<br/>Beisatz: Die Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen wird bereits durch die „Prozentsatzkomponente", die ja bereits der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung trägt, gewährleistet. (T13)<br/>Bem: Hier: Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung. (T14)

8 Ob 53/09sOGH30.07.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T7

7 Ob 163/09kOGH27.01.2010

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T15)

3 Ob 144/10pOGH13.10.2010

Auch; Beis wie T2; Beis wie T8

8 Ob 50/10aOGH25.01.2011

Auch; Beis wie T8

2 Ob 58/14iOGH09.04.2015

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T12 nur: Ein „Aufsplitten" des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs ist nicht angebracht. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Sonderbedarf in Form einmaliger Zahlung für volljähriges behindertes Kind. (T17)

1 Ob 207/15wOGH24.11.2015

Beis wie T9 nur: Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn dessen Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung. (T18)<br/>Beis wie T2; Beis wie T10; Bem wie T14; Beisatz: Bei einmaligen Anschaffungen und auch Zahnbehandlungskosten, die einen Anspruch auf Sonderbedarf begründen können, ist zwecks Erzielung einer sachgerechten Lösung der Anschaffungspreis durch so viele Monate zu teilen wie der Nutzungsdauer des angeschafften Gegenstands entspricht. Das jeweilige Ergebnis ist mit der Differenz zwischen Regelbedarf und zuerkanntem Unterhalt zu vergleichen. Hier: Zahnregulierungskosten ‑ kein deckungspflichtiger Sonderbedarf. (T19)

4 Ob 51/17dOGH03.05.2017

Auch; Beis wie T16

8 Ob 72/17xOGH23.02.2018

Auch; Beis wie T9; Beis wie T19

8 Ob 3/18aOGH23.03.2018

Beis wie T8; Beis wie T9

4 Ob 142/18pOGH25.09.2018

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

6 Ob 175/18fOGH24.01.2019

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T18

10 Ob 51/19aOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

8 Ob 70/21hOGH25.06.2021

Vgl

4 Ob 153/23pOGH17.10.2023

Beisatz wie T8; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige – nach der Prozentwertmethode und ohne Deckelung – Unterhalt leisten könnte, der nur knapp über der „Luxusgrenze“ liegt, wird etwa auch das Kind einen Teil des Sonderbedarfs aus der Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung nehmen müssen. (T20)

8 Ob 11/24mOGH15.02.2024

Beisatz wie T10; Beisatz wie T19<br/>Beisatz: Hier: Kosten für die Anschaffung eines Schullaptops. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19900521_OGH0002_0010OB00585_9000000_002