OGH 9Ob513/95

OGH9Ob513/9528.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Sonja H*****, geboren am 20.April 1976, Schülerin, und mj Maria H*****, geboren am 8.Februar 1980, Schülerin, beide vertreten durch die Mutter Renate H*****, sämtliche wohnhaft *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20. Dezember 1994, GZ 51 R 222, 247/94-26, womit infolge Rekurses des ehelichen Vaters Dr.Sebastian H*****, Beamter, ***** der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19.Oktober 1994, GZ P 194/88-21, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Revisionsrekurs wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die mj Sonja und die mj Maria sind ehelich geborene Kinder des Dr.Sebastian und der Renate H*****. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25.5.1988 einvernehmlich geschieden. Die Obsorge für die Kinder wurde der Mutter überbunden. Mit dem im Rekursverfahren ergangenen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.4.1991 wurde der Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 5.000 S (mj Sonja) und 4.400 S (mj Maria) verpflichtet. Spätestens ab September 1994 erbringt der Vater für die mj Sonja jedoch eine Unterhaltsleistung von 6.400 S und für die mj Maria eine solche von 5.600 S. Der Vater, der außer für die beiden Töchter noch für die obsorgeberechtigte Mutter und einen Sohn aus zweiter Ehe sorgepflichtig ist, verfügt als Beamter (unter Abzug von Aufwandsentschädigungen und der für den Sohn aus zweiter Ehe gewährten Familienbeihilfe und einschließlich der Sonderzahlungen und Zulagen) über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 42.087 S. Der Vater ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, in der die Mutter mit den Töchtern wohnt. Die Mieteinkünfte aus einer anderen Wohnung wendet er zur Gänze für die Kosten dieser Wohnung auf.

Die mj Sonja besucht die 9. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums für Studierende der Musik; Schüler dieses Gymnasiums müssen "Ordentliche Studierende" eines Konservatoriums sein. Nach Ablegung der Reifeprüfung beabsichtigt Sonja, die Musikrichtungen A1 (Musikerziehung - Lehramt an Höheren Schulen) und A2 (Instrumentalerziehung - Lehramt an Höheren Schulen) am Mozarteum zu studieren. Für die Studienrichtung A1 ist das Beherrschen von zwei Instrumenten (davon eines Klavier) Voraussetzung; für das zweite Instrument stehen Violine, Violincello, Kontrabaß oder Klarinette zur Auswahl. Für die Studienrichtung A2 können zwei Instrumente, die nicht der gleichen Instrumentengruppe angehören dürfen, oder ein Instrument und Gesang gewählt werden.

Maria besucht im Schuljahr 1994/95 die erste Klasse Kindergartenpädagogik und Horterziehung. Nach dem Lehrplan sind im ersten Schuljahr Gitarre und im zweiten Jahr Flöte als Ausbildungsfächer vorgeschrieben.

Die Mutter kaufte für die mj Sonja am 12.3.1992 eine Geige um einen Preis von 35.000 S und am 16.9.1992 eine B-Klarinette um 12.000 S, für die mj Maria am 17.9.1993 eine Alt-Flöte um 2.000 S und am 12.9.1994 eine Gitarre um 6.000 S.

Am 23.8.1994 beantragte die Mutter, den Vater zur Zahlung eines einmaligen zusätzlichen Betrages von 20.000 S für ausbildungsbedingt angeschaffte Musikinstrumente zu verpflichten, deren Kosten durch die laufenden Unterhaltszahlungen nicht abgedeckt werden könnten; die seit der letzten Unterhaltsbestimmung verbesserte Einkommenslage des Vaters ermögliche diesem diese Leistung.

Der Vater sprach sich gegen die begehrte Verpflichtung aus. Die derzeit erbrachten Unterhaltsleistungen von 22.000 S (davon 10.000 S für seine geschiedene Gattin, die Mutter der beiden Minderjährigen) entsprächen 55 % seines Jahresnettogehaltes; diese Zahlungen lägen wesentlich über der vom Gericht festgesetzten Unterhaltshöhe. Die erbrachten Unterhaltsleistungen reichten auch für die Deckung der Ausgaben für die Musikinstrumente hin. Sonja habe die Kosten für die Geige aus ihren eigenen Ersparnissen gezahlt, die überwiegend von ihm stammten. Da er im Jahr 1992 zusätzlich 57.000 S an Unterhalt gezahlt habe (anteilige Zahlung aus Anlaß seiner Dienstjubiläumsprämie), resultiere aus dem Instrumentenkauf kein Anspruch auf eine weitere Leistung.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zum Unterhalt der mj Sonja und der mj Maria zusätzlich zur laufenden Unterhaltsleistung einen einmaligen Betrag von 20.000 S für die Anschaffung der Musikinstrumente zu zahlen. Der Regelbedarf betrage für die mj Sonja monatlich 4.120 S und für die mj Maria monatlich 3.470 S. Nach der Prozentkomponente betrage (unter Berücksichtigung der übrigen Unterhaltspflichten) der Anspruch der mj Sonja 16 % oder 6.800 S und der der mj Maria 14 % oder 5.900 S monatlich, der Vater leiste daher monatlich um insgesamt 700 S weniger als seiner Leistungsfähigkeit entspreche. Wohl sei dann, wenn die Unterhaltsleistungen den Regelbedarf erheblich übersteigen, die Geltendmachung eines allfälligen Sonderbedarfes besonders strengen Anforderungen zu unterwerfen. Hier erreiche der Sonderbedarf eine außergewöhnliche Höhe und könne aus den laufenden Unterhaltszahlungen nicht mehr gedeckt werden, die Aufwendungen seien für die weitere Ausbildung der Kinder auch absolut notwendig. Da der Vater weniger leiste, als seiner Belastungsgrenze entspreche und auch nicht der gesamte Sonderbedarf geltend gemacht werde, erweise sich das Begehren als berechtigt. Der Einwand, daß diese Sonderaufwendungen von dem von ihm anteilsmäßig bezahlten Betrag von seiner Jubiläumszahlung zu decken gewesen wären, sei nicht berechtigt, weil die Kinder Anspruch darauf hätten, auch an den Sondereinkünften des Vaters im Rahmen der Prozentkomponente teilzuhaben. Auch sei es unerheblich, aus welchen Mitteln die Kosten tatsächlich gedeckt worden seien, weil nur relevant sei, ob sie in der Unterhaltsverpflichtung Deckung fänden.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Vaters diesen Beschluß dahin ab, daß es den Vater verpflichtete, für die mj Kinder ab 1.9.1994 zusätzlich zu den mit Beschluß vom 22.4.1991 festgesetzten Unterhaltsleistungen weitere Unterhaltsleistungen zu erbringen, und zwar für die mj Sonja zusätzlich zur Unterhaltsleistung von 5.000 S einen weiteren Betrag von 1.800 S, sohin insgesamt 6.800 S und für die mj Maria zusätzlich zur Unterhaltsleistung von 4.400 S einen weiteren Betrag von 1.500 S, sohin 5.900 S monatlich. Das Begehren auf Zuspruch eines Sonderbedarfes von 20.000 S wies es ab. Grundsätzlich sei dann, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über dem Durchschnitt liege, ein durch die besonderen Lebensverhältnisse des Kindes begründeter Anspruch auf Sonderbedarf anzuerkennen, soweit dies im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten liege. Liege aber der zu leistende Unterhalt erheblich über dem Regelbedarf, dann sei eine strenge Prüfung vorzunehmen. Der Unterhaltsverpflichtete könne zur Deckung des Sonderbedarfes nur so weit herangezogen werden, als den Unterhaltsberechtigten der Nachweis gelinge, daß sie trotz der den Regelbedarf übersteigenden Unterhaltsleistungen nicht in der Lage seien, diese Kosten hieraus zu bestreiten. Hier sei aber nicht einmal behauptet worden, daß der den Regelbedarf übersteigende Unterhaltsbetrag durch andere Aufwendungen aufgezehrt worden sei. Im Hinblick auf die Beträge, um die der geleistete Unterhalt über dem Regelbedarf liege, ergebe sich schon für ein Jahr eine Differenz von mehr als 50.000 S, die zur Deckung des Aufwandes hingereicht habe. Eine Überschreitung des Prozentunterhaltes durch den Zuspruch von 20.000 S komme unter diesen Umständen schon deshalb nicht in Frage, weil es sich nicht um einen gesundheitsbedingten, sondern nur um einen ausbildungsbedingten Mehraufwand handle. Dieser Anspruch bestehe daher nicht zu Recht. Eine Überprüfung der tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ergebe aber, daß die vom Vater erbrachten monatlichen Unterhaltszahlungen unter dem Betrag lägen, der den Kindern bei Anwendung der Prozentregel gebühre. Wohl sei mit dem Antrag nur der Zuspruch eines einmaligen zusätzlichen Betrages von 20.000 S begehrt worden. Das Gesamtvorbringen des Antrages sei jedoch dahin zu verstehen, daß es den Kindern um die Ausweitung der derzeit erbrachten monatlichen Unterhaltszahlungen gehe, weil im Hinblick auf Auslagen für die Instrumente ihr Gesamtunterhaltsbedarf nicht mehr abzudecken sei, während der Vater in der Lage sei, höhere Leistungen zu erbringen. Nach Auffassung des Rekurssenates könne dem Begehren auch der Wunsch entnommen werden, die laufenden Unterhaltsbeträge unter Anpassung an die aktuelle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu erhöhen. Auch dies sei daher als Gegenstand des Antrages zu sehen und dieses Begehren sei auch bereichtigt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der mj Kinder mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Antrag stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Maßgeblichkeit des Antrages für die Entscheidungskompetenz des Gerichtes abgewichen ist und auch dadurch, daß die Summe der Unterhaltsleistungen für beide Kinder in Relation zum gesamten (für beide Kinder jedoch unterschiedlichen) Sonderbedarf gesetzt wurde gegen wesentliche Grundsätze der Unterhaltsbemessung verstoßen hat. Der Rekurs ist auch berechtigt.

Auszugehen ist davon, daß auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) der Dispositionsgrundsatz gilt (Pichler/Cap, Grundzüge des Außerstreitverfahrens für die Praxis des Amtsvormundes, ÖA 1977, 29 ff [31]; Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen, Anm 4 zu § 2). Über ein nicht gestelltes Begehren darf das Gericht daher nicht entscheiden (vgl § 405 ZPO - ÖA 1992, 57). Wohl darf bei Prüfung des Antragsgegenstandes an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn es sich offensichtlich um ein Versehen handelt und darüber, was wirklich gewollt ist, keine Unklarheit besteht; das Begehren ist vielmehr immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist (7 Ob 550/91). Besteht aber nach dem Vorbringen kein Zweifel über den Gegenstand des Antrages, dann hat sich die Entscheidung des Gerichtes hierauf zu beschränken.

Hier brachte die Mutter im Antrag vor, daß sie für die Ausbildung der Kinder benötigte Musikinstrumente habe anschaffen müssen; diese beträchtlichen Ausgaben ließen sich aus den laufenden Unterhaltszahlungen nicht abdecken. Aus diesem Grund beantragte sie, den Vater zu einer einmaligen zusätzlichen Zahlung zur teilweisen Deckung dieser Ausgaben zu verpflichten. Dieser Antrag ließ keinen Zweifel offen, daß vom Begehren nur die einmalige Zahlung zur Deckung des Sonderbedarfes umfaßt war; auch im Zusammenhang mit dem zur Begründung des Antrages erstatteten Vorbringen ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes war damit hierauf beschränkt; da eine Erhöhung der laufenden Unterhaltsleistung nicht Gegenstand des Antrages war, durfte hierüber nicht entschieden werden. Dadurch, daß das Rekursgericht über einen nicht gestellten Antrag abgesprochen hat, hat es seine Entscheidungskompetenz überschritten. In solchen Fällen finden die Bestimmungen des § 405 ZPO sinngemäß Anwendung (1 Ob 115/72 ua). Durch die Entscheidung des Rekursgerichtes sind die Rechtsmittelwerber jedenfalls schon deshalb beschwert, weil die relativ geringfügige Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrages gegenüber einer einmaligen Zahlung eines Betrages von 20.000 S für einen Sonderbedarf kein wirtschaftlich gleichwertiges Ergebnis ist.

Das Rekursgericht begründete sein Ergebnis, daß Anspruch der Kinder auf eine außerordentliche Unterhaltszahlung für Sonderbedarf nicht bestehe, damit, daß die vom Vater erbrachten Unterhaltsleistungen den Regelbedarf beträchtlich überstiegen und die in solchen Fällen angebrachte strenge Prüfung ergebe, daß die Anschaffungskosten für die Instrumente aus dem Mehrbetrag gedeckt werden könnten, zumal nicht vorgebracht worden sei, daß dieser Mehrbetrag durch andere Auslagen aufgezehrt worden sei.

Es entspricht der ständigen Judikatur, daß der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten dann, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die über dem Regelbedarf liegen, streng zu prüfen ist und der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, daß er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitender Unterhaltsbeiträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen; dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte nachweisen kann, daß der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfes bereits aufgezehrt ist (SZ 63/81 = ÖA 1991, 100 ua). Hier steht fest, daß die vom Vater erbrachten Unterhaltsleistungen beträchtlich über dem Regelbedarf liegen. Nicht zutreffend ist es jedoch, wenn das Rekursgericht ausführt, die Unterhaltsberechtigten hätten die Aufzehrung der den Regelbedarf übersteigenden Unterhaltsleistungen nicht behauptet. Die Mutter hat sich vielmehr in ihrer schriftlichen Stellungnahme (AS 95) ausdrücklich darauf berufen, daß die den musikalischen Neigungen der Töchter entsprechende Ausbildung gegenüber einem üblichen Ausbildungsgang mit erheblichen Mehrkosten verbunden sei; neben den Kosten für die Anschaffung der Instrumente kämen noch die Kosten für Schulgeld für Musikschule und Konservatorium, Probelager, Projektwochen etc. Sie bot auch an, diese Kosten nachzuweisen. Dieses Vorbringen blieb jedoch unbeachtet. Aufgrund des Sachverhaltes, den die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundelegten, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß die höheren Unterhaltsbeträge nicht durch anerkennenswerte Auslagen aufgebraucht wurden. Die Überprüfung des Vorbringens der Unterhaltsberechtigten ist vielmehr unumgänglich. Eine Berücksichtigung der höheren Unterhaltsleistungen des Vaters bei Beurteilung des Anspruches auf Sonderbedarf ist nur möglich, wenn feststeht, ob bzw in welchem Ausmaß diesen über dem Regelbedarf liegenden Zahlungen das übliche Maß übersteigende Zahlungen gegenüberstehen. Dabei spricht der Umstand, daß bestimmte Ausgaben durch eine vertretbare Ausbildung bedingt sind, nicht dagegen, daß es sich auch dabei um anerkennenswerte Ausgaben handelt. Die Unterlassung der Prüfung des diesbezüglichen Vorbringens begründet einen Verfahrensmangel, der der abschließenden Beurteilung entgegensteht.

Weiters fällt auf, daß die Gesamtauslagen für die Instrumente der Summe der über dem Regelbedarf liegenden Unterhaltsleistungen für die zwei Kinder gegenübergestellt wurde. Der Anspruch auf Unterhaltsleistung ist jedoch für jedes Kind gesondert zu ermitteln; es geht nicht an, daß über dem Regelbedarf liegende Unterhaltsleistungen für ein Kind bei Ermittlung eines allfälligen Beitrages zu einem Sonderbedarf des anderen Kindes eingerechnet werden. Es ist vielmehr auch die Frage des Sonderbedarfes für jedes Kind gesondert zu beurteilen.

Fest steht, daß für die mj Maria eine Flöte und eine Gitarre um einen Gesamtbetrag von 8.000 S angeschafft wurden. Im Hinblick darauf, daß die monatlichen Unterhaltszahlungen für dieses Kind nach den Feststellungen mehr als 2.000 S über dem Regelbedarf liegen, könnte die nach der bereits vom Rekursgericht zitierten Judikatur angebrachte strenge Prüfung des Sonderbedarfes darauf hinzuweisen, daß ein Anspruch auf zusätzliche Unterhaltsleistung nicht besteht, weil der Kaufpreis für die Instrumente (die überdies im Abstand von einem Jahr angeschafft wurden) aus den über dem Regelbedarf liegenden Unterhaltsbeiträgen abgedeckt werden konnte, sofern nicht die höheren Unterhaltsleistungen durch andere Aufwendungen aufgebraucht waren.

Anders liegt der Fall bei der mj Sonja, die eine Musikausbildung anstrebt. Für sie allein wurden im Jahr 1992 Instrumente um einen Preis von insgesamt 47.000 S angekauft. Selbst wenn der den Regelbedarf übersteigende Unterhaltsbeitrag nicht durch anderweitige Ausgaben aufgebraucht gewesen sein sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, daß durch die Überzahlung die gesamten Anschaffungskosten abgedeckt wurden, müßte doch (ohne sonstige Aufwendungen) diese Überzahlung durch einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren zur Gänze nur für den Kaufpreis der Instrumente aufgewendet werden. Die Relation zwischen der monatlichen Überzahlung und dem nachgewiesenen Aufwand für den Kauf der Instrumente rechtfertigt auch bei Nachweis der gebotenen strengen Prüfung nicht die Annahme, daß die hiefür aufgelaufenen Kosten zur Gänze aus der Überzahlung gedeckt werden konnten. Der Vater ist daher im Rahmen seiner Unterhaltspflicht grundsätzlich verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten dieses Sonderbedarfes zu leisten. Bezüglich der Höhe dieses Zuschusses ist zu berücksichtigen, daß, selbst wenn das mit 20.000 S geltend gemachte Begehren allein auf die mj Sonja bezogen wird, für die schon nach dem Antrag der wesentliche Teil der Auslagen getätigt wurde, nur ein Betrag von weniger als der Hälfte des Gesamtaufwandes geltend gemacht wurde. Dabei wurde offenbar bereits berücksichtigt, daß die Überzahlung für die teilweise Abstattung des Kaufpreises herangezogen wurde. Damit wurde der Tatsache, daß die Unterhaltsleistungen über dem Regelbedarf liegen, bereits Rechnung getragen; dies umso mehr, wenn sich erweisen sollte, daß die Überzahlung, wie dies die Mutter behauptet, zumindest teilweise zur Deckung von ausbildungsbedingten Mehrkosten dient.

Die Vorinstanzen haben allerdings auch wesentliches Vorbringen des Vaters unberücksichtigt gelassen. Dieser hat nämlich behauptet, im Jahr 1992 (dem Jahr, in dem die Instrumente gekauft wurden) der Mutter einen Betrag von 57.200 S von seiner Jubiläumszahlung zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen überlassen zu haben. Auch dieses Vorbringen blieb ungeprüft. Es wird zu klären sein, ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht sowie welcher Betrag hievon für den Unterhalt der mj Sonja gewidmet war. Dieser Betrag wäre dann primär für die Deckung des Sonderbedarfes heranzuziehen; es entspricht auch in einer funktionierenden Familie durchaus der üblichen Vorgangsweise, daß größere Anschaffungen von solchen außerordentlichen Zahlungen finanziert werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Sonderbedarf wäre im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vaters nur soweit berechtigt, als durch diese außerordentliche Zahlung die Kosten des Ankaufes der Instrumente nicht bis zu einem Maß gedeckt wurden, bis zu dem die Zahlung aus der verbleibenden Differenz zwischen dem Regelbedarf und den tatsächlichen Unterhaltszahlungen (deren Höhe für das Jahr 1992 nicht feststeht) zumutbar war. Auch hier wird wieder der Frage wesentlich Bedeutung zukommen, wie weit diese Differenz nicht schon durch andere Mehrkosten aufgebraucht war.

Da sich die Sache aus mehreren Gründen ergänzungsbedürftig erweist, waren die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, da es zur Klägerung der offenen Fragen offenbar weiterer Beweisaufnahmen bedarf.

Das Kostenersatzbegehren war abzuweisen, weil im außerstreitigen Unterhaltsverfahren kein Kostenersatzanspruch besteht (EFSlg 62.697 ua).

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