Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.086,40 S (darin 1.014,40 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:
Rechtliche Beurteilung
Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf ("Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf (SZ 63/81; ÖA 1998, 246/U 240). Auch die Kosten einer Internatsunterbringung (SZ 63/121; ÖA 1995, 59/U 109 = EFSlg 74.028) und die durch ein auswärtiges Studium entstehenden Mehrkosten (ÖA 1996, 97/U 150 = EFSlg 77.013) sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn eine gleichartige Berufsausbildung am Wohnort nicht möglich und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ausbildungsort wegen der Verkehrsverhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sonderbedarf kann auch noch dann zugesprochen werden, wenn die festgesetzte Unterhaltsleistung bereits erheblich über dem Regelbedarf liegt, sofern das Kind außerstande ist, den Sonderbedarf aus den bisherigen Unterhaltszahlungen zu bestreiten (stRsp ua SZ 63/81; EFSlg 61.851; EFSlg 70.764 ua). Der Anspruch auf Sonderbedarf ist mit der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begrenzt, dem ein zur angemessenen Bedürfnisdeckung ausreichendes Einkommen verbleiben muß (SZ 63/121; SZ 68/38; EFSlg 76.960). Auch für Sonderbedarf haben die Eltern - ebenso wie für den Normalbedarf des Kindes - nach ihren Kräften anteilig aufzukommen; ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen dem das Kind im eigenen Haushalt betreuenden Elternteil und dem allein geldunterhaltspflichtigen Elternteil ist nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (RZ 1991/25 mwN; ÖA 1992, 112/U 42 = EFSlg 61.853; ÖA 1996, 126/U 160).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn es die vom Erstgericht mit monatlich ca. 5.700 S (ab 1998 ca. 6.100 S) festgestellten Kosten, die der Klägerin aufgrund ihres (nur in Wien möglichen) Studiums erwachsen, teilweise (nämlich hinsichtlich der Kosten der Wohnung am Studienort und der Heimfahrten an den Wohnort, nicht jedoch hinsichtlich der Kosten des üblichen Schulbedarfes eines Studenten) als ersatzfähigen Sonderbedarf beurteilt und bei dessen Aufteilung auf die Eltern berücksichtigt hat, daß die Mutter, in deren Haushalt die Klägerin außerhalb der Studienzeiten und während ihrer Besuche am Wohnort betreut wird, durch die studienbedingte Abwesenheit ihrer Tochter in ihrer Betreuungsleistung entlastet wird und deshalb (wenn auch mit einem geringeren Anteil als der geldunterhaltspflichtige Vater) zu den Kosten des Sonderbedarfs beizutragen hat.
Die unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten des Beklagten von 5.000 S monatlich für einen volljährigen Sohn und seine (nur ein geringfügiges Einkommen erzielende) Ehegattin mit insgesamt monatlich 9.000 S (9-12/1996), 5.300 S (1997) und 8.000 S (1998) festgesetzten Unterhaltsbeträge liegen bis zu 2.450 S über dem Regelbedarf und berücksichtigen neben der Prozentsatzkomponente im Rahmen der (krankheitsbedingt stark schwankenden) Leistungsfähigkeit des Beklagten (monatlicher Durchschnittsverdienst 1996 39.947 S, 1997 23.707 S, erstes Halbjahr 1998 35.466 S) auch angemessen den Sonderbedarf der Klägerin. Den Vorinstanzen ist bei der Festsetzung des Unterhalts im Einzelfall keine unvertretbare Auslegung unterlaufen, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte. Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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