Rechtssatz
Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist.
8 Fs 501/90 | OGH | 05.04.1990 |
Veröff: RZ 1990/110 S 257 |
8 Fs 1/97 | OGH | 10.07.1997 |
Auch; Beisatz: Das ist dann nicht der Fall, wenn der zuständige Rechtsmittelsenat vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihn ablehnende Anträge nicht entscheidet. (T1) |
1 Ob 129/00b | OGH | 25.05.2000 |
Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht den Antrag geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis des Gerichts - als Antragsvoraussetzung nach § 91 Abs 1 GOG - vorliegt, ja eine solche nicht einmal behauptet wird. Damit hat es in Wahrheit eine unanfechtbare Sachentscheidung getroffen. (T2) |
3 Fs 2/00 | OGH | 24.11.2000 |
Beisatz: Unter Zugrundelegung des § 91 Abs 3 GOG muss das Rekursgericht über die erhobenen Rechtsmittel innerhalb eines angemessenen Zeitraums entscheiden. Dieser Zeitraum ist umso länger, je komplexer die zu beurteilende Materie ist. (T3) |
9 Fs 507/00 | OGH | 02.02.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Nach der geltenden Gesetzeslage besteht keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen. Dies scheitert deshalb, da über einen eine Säumigkeit des Obersten Gerichtshofes betreffenden Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 3 GOG der "übergeordnete Gerichtshof" zu entscheiden hätte, den es aber bei einem Höchstgericht nicht geben kann. (T4) |
8 Fsc 6/03d | OGH | 02.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Belehrungen über die Auslegung des Inhalts von Entscheidungen zählen nicht zu den vom Gesetz gemeinten Verfahrenshandlungen. (T5) |
7 Bkd 6/04 | OGH | 18.10.2004 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
8 Fsc 5/09s | OGH | 09.09.2009 |
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Nach der geltenden Gesetzeslage besteht keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen. (T6) |
8 Fsc 1/11f | OGH | 11.04.2011 |
Beisatz: Die Behauptung der Säumigkeit eines Gerichts stellt somit eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar. (T7) |
4 Fsc 1/15g | OGH | 17.11.2015 |
Beisatz: Hier: Die Bestellung, aber auch die Umbestellung des im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts obliegt der Rechtsanwaltskammer und nicht dem Gericht. Eine vom Kläger angestrebte amtswegige Umbestellung oder Enthebung des Verfahrenshelfers durch das Berufungsgericht kommt daher von vornherein nicht in Betracht. (T8) |
9 Fsc 1/17x | OGH | 14.04.2017 |
Beisatz: Hier: Keine Säumnis des Berufungsgerichts, weil die Berufung nur für den Fall erhoben wurde, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werde und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden ist. (T9) |
1 Fsc 2/24w | OGH | 08.07.2024 |
Beisatz: Hier: keine Säumnis infolge rechtskräftiger Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19900405_OGH0002_0080FS00501_9000000_001
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