OGH 1Fs502/93

OGH1Fs502/935.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, wider die beklagten Parteien 1) Franz S*****, 2) Aloisia S*****, 3) Johann S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 93/89m des Bezirksgerichtes Frankenmarkt (Streitwert 32.473,56 S sA), über den Fristsetzungsantrag der klagenden Partei betreffend das Verfahren Nc 39/93 des Oberlandesgerichtes Linz in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin strebt mit ihrer zu AZ 21 Nc 20/93 des (nunmehrigen) Landesgerichtes Wels eingebrachten Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 93/89m des Bezirksgerichtes Frankenmarkt sowie die Beseitigung des in diesem Verfahren ergangenen Ersturteils sowie des Berufungsurteiles AZ R 342/90 des (szt.) Kreisgerichtes Wels an. Von der Klägerin wurden sämtliche, namentlich angeführten Richter des (im Instanzenzug übergeordneten) Landesgerichtes Wels wegen angeblicher Befangenheit und Vorliegens von Ausschließungsgründen ohne konkrete Sachverhaltsbehauptungen abgelehnt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Linz wies mit Beschluß vom 29.März 1993, GZ Nc 39/93-2, den Antrag der Klägerin auf Delegierung dieser Rechtssache gemäß § 30 JN an das Landesgericht Ried im Innkreis mit der Begründung ab, ein solcher könne nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden. Den Rekurs der Klägerin gegen diesen Beschluß stellte der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 22.Juni 1993, GZ 1 Ob 540/93-5, zur Verbesserung (Behebung des Formmangels der fehlenden anwaltlichen Unterschrift) zurück. Den daraufhin von der Klägerin gestellten Verfahrenshilfeantrag wies das Oberlandesgericht Linz mit rechtskräftigem Beschluß vom 21.Juli 1993, GZ Nc 39/93-7, ab.

Das zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufene Oberlandesgericht Linz hielt in seinem Amtsvermerk vom 13.September 1993 fest, daß die Klägerin beim Landesgericht Wels bereits zu AZ 21 Nc 98/89, 21 Nc 100-103/89, 21 Nc 1, 37/90 und 21 Nc 27/93 gleichartige Ablehnungsanträge gestellt habe. Unter Berücksichtigung der zu AZ Nc 38/93 und Nc 42/93 des Oberlandesgerichtes Linz gestellten Anträge lägen die Voraussetzungen für die Beurteilung als rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes iS der Entscheidung EvBl 1989/19 vor, eine Entscheidung über die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Wels abzulehnen. Demgemäß teilte es der Klägerin unter Hinweis auf die genannte Veröffentlichungs-Fundstelle mit Note vom 13.September 1993 mit, daß es die Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Klägerin ablehne.

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungsantrag der Klägerin, dem Oberlandesgericht Linz die Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag, Rekurs ON 3 und Verfahrenshilfeantrag binnen angemessener Frist aufzutragen, ist mangels Säumigkeit - als Antragsvoraussetzung nach § 91 Abs 1 GOG des Gerichtes (RZ 1990/110) - mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung nicht berechtigt.

Das Oberlandesgericht Linz hat nach Prüfung des Antragsvorbringens eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes durch die Klägerin und Fristsetzungswerberin angenommen und dabei an die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1989/18 als rechtmäßig erkannte und der Klägerin mit Note vom 13.September 1993 bekannt gegebene Rechtsfolge geknüpft, daß eine förmliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag wegen dieses Rechtsmißbrauches abgelehnt werde. In der Entscheidung EvBl 1989/18 bestätigte der Oberste Gerichtshof die von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vertretene Ansicht, daß die Pauschalablehnung von Richtern nur unter Angabe detaillierter, konkreter Ablehnungsgründe hinsichtlich jedes einzelnen dieser abgelehnten Richter zulässig sei und daß offenbar rechtsmißbräuchlich ausgesprochene, substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden könnten und ihren Grund offenbar in der Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, unbeachtlich seien und der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen, betroffenen Richter nicht hindernd entgegenstünden. Darüber hinaus wurde dort ausgesprochen, daß rechtsmißbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge unzulässig seien und nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müßten, die Anlegung eines Amtsvermerkes aber ratsam sei. Dieser Vorgang komme im Ergebnis einer Zurückweisung iS der ausdrücklichen Ablehnung der inhaltlichen Behandlung des Antrages gleich und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unbedenklich, wenn der Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise bekannt geworden sei. An dieser Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof auch in der Folge festgehalten (8 Fs 503/93 in einer die Fristsetzungswerberin betreffenden Rechtssache ua); es besteht auch für den erkennenden Senat kein Anlaß, davon abzugehen.

Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des Oberlandesgerichtes Linz, der Ablehnungsantrag stelle eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes dar, nicht zu beanstanden; insoweit liegt kein Verstoß gegen die richterliche Entscheidungspflicht und die von der Klägerin behauptete Säumigkeit mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung vor. Die Entscheidung über den Rekurs der Klägerin GZ Nc 39/93-3 des Oberlandesgerichtes Linz obliegt ebensowenig dem von der Klägerin als säumig beurteilten Oberlandesgericht Linz wie die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag GZ 21 Nc 20/93-1 des Landesgerichtes Wels.

Daher ist der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (1 Fs 1/90 ua).

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