European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:002FSC00001.15T.0415.000
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller, der ‑ die jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen beharrlich ignorierend ‑ bereits mehrfach absolut unzulässige Rekurse gegen die Abweisung von Fristsetzungsanträgen eingebracht hat, wirft mit dem vorliegenden Antrag dem Obersten Gerichtshof Säumigkeit mit der Entscheidung über einen dieser Rekurse vor.
Nach der geltenden Rechtslage besteht jedoch keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen. Gemäß § 91 Abs 3 GOG hat über einen Fristsetzungsantrag der „übergeordnete Gerichtshof“ zu entscheiden, den es bei einem Höchstgericht nicht geben kann (9 Fs 507/00; 8 Fsc 5/09s).
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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