European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:011FSS00002.16G.1124.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit im Wege des Oberlandesgerichts Innsbruck beim Obersten Gerichtshof am 10. November 2016 eingelangtem Schreiben vom 25. Oktober 2016 stellt der rechtskräftig Verurteilte Andrzej S***** „mangels gesetzlich vorgesehener Frist“ den Antrag auf „Fristsetzung zur Geltendmachung der Ausschließungsgründe gemäß § 44 Abs 2, Abs 3 [43 Abs 2, Abs 3] StPO“ betreffend namentlich genannter Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck.
Der Antrag war – wie schon jener vom 20. Oktober 2016 zu 11 Fss 1/16k – zurückzuweisen, weil auch dieses Schreiben nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, dass das Oberlandesgericht Innsbruck mit der Vornahme einer Entscheidung oder Verfahrenshandlung säumig sein soll (§ 91 Abs 1 GOG; RIS‑Justiz RS0059248).
Im Übrigen wären allfällige Säumigkeiten von Bezirks‑ oder Landesgerichten nicht vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen (RIS‑Justiz RS0124715). In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wiederum finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS‑Justiz RS0121791).
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