OGH 8Fs502/93

OGH8Fs502/9328.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber und Dr.Birgit Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** H*****, Student und Landwirt, F*****, R*****, wider die beklagten Parteien 1.) J***** S*****, Landwirt, F*****, R***** (betreffend die Verfahren 1 C 656/89 und 1 C 340/90, Nc 28 und 31/93), 2.) F***** und A***** S*****, Altbauer und Hausfrau, beide F*****, R***** (betreffend die Verfahren 2 C 52/82 und 2 C 90/82, Nc 29 und 30/93) und 3.) J***** und A***** R*****, beide Landwirte, beide F*****, R***** (betreffend das Verfahren 1 C 47/88, Nc 32/93), wegen Wiederaufnahme der genannten Verfahren des Bezirksgerichtes Frankenmarkt über den Fristsetzungsantrag der klagenden Partei (Nc 28 bis 32/93 des OLG Linz) den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger beantragte gemäß § 532 Abs 1 ZPO beim Landesgericht Wels die Wiederaufnahme verschiedener, oben genannter Verfahren des Bezirksgerichtes Frankenmarkt gegen die dort genannten Beklagten; zugleich stellte er ua Anträge auf Ablehnung sämtlicher Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und des Landesgerichtes Wels wegen Befangenheit.

Das zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufene OLG Linz hielt unter Hinweis auf die in AS 1 genannten Ablehnungsanträge in einem Amtsvermerk vom 18.6.1993 fest, daß der Wiederaufnahmskläger bereits bisher zumindest zu 21 Nc 73, 95, 96, 98, 103 und 107/89, 21 Nc 20, 21-25, 28 und 65-67/90 sowie 21 Nc 5, 9, 31, 36, 39 und 40/92 des LG Wels gleichartige Ablehnungsanträge eingebracht hat. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die in der Entscheidung EvBl 1989/18 genannten Voraussetzungen für die Beurteilung als rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes auch hier vorlägen und daher im Sinne dieser oberstgerichtlichen Rechtsprechung über den neuerlichen Ablehnungsantrag nicht mehr zu entscheiden sei. Demgemäß teilte es dem Wiederaufnahmskläger unter Hinweis auf die vorgenannte Veröffentlichtungsstelle mit Note 18.6.1993 mit, daß es die Entscheidung über den neuerlichen Ablehnungsantrag ablehne.

Nunmehr stellt der Wiederaufnahmskläger gemäß § 91 Abs 1 GOG den Antrag, dem OLG Linz die Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag binnen angemessener Frist aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Antragsvoraussetzung gemäß § 91 Abs 1 GOG ist, daß das Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor:

Das OLG Linz, ist mit der gesetzmäßigen Behandlung des Ablehnungsantrages des Wiederaufnahmsklägers nicht säumig geblieben, denn es hat nach Prüfung des Antragsvorbringens eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes angenommen und hieran die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1989/18 als rechtmäßig anerkannt und dem Wiederaufnahmskläger mit Note vom 18.6.1993 bekanntgegebene Rechtsfolge geknüpft, daß eine förmliche Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag wegen dieses Rechtsmißbruches abgelehnt werde.

In der vorgenannten Entscheidung EvBl 1989/18 bestätigte der nunmehr erkennende Senat die von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung verfochtene Ansicht, daß auch die Pauschalablehnung von Richtern nur unter Angabe detaillierter, konkreter Ablehnungsgründe hinsichtlich jedes einzelnen dieser abgelehnten Richter zulässig ist und daß offenbar rechtsmißbräuchlich ausgesprochene, substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, völlig unbeachtlich sind und der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeit berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegenstehen. Darüber hinaus wurd dort ausgesprochen, daß rechtsmißbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge unzulässig sind und nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen, die Anlegung eines Aktenvermerkes aber ratsam sei. Dieser Vorgang komme im Ergebnis einer Zurückweisung im Sinne der ausdrücklichen Ablehnung der inhaltlichen Behandlung des Antrages gleich und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unbedenklich, wenn der Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise bereits bekannt wurde.

Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser seiner Rechtsansicht abzugehen.

Im vorliegenden Falle behauptet der Wiederaufnahmskläger in seinem Ablehnungsantrag "beweisbare Emotionen und Voreingenommenheiten" der genannten Richter gegenüber seiner Person sowie Gründe der "gegenseitigen richterlichen Kollegialität" und des "zweifelsfreien Naheverhältnisses zu ausgeschlossenen Richtern", weiters das Fehlen der Objektivität bei sämtlichen angeführten Richtern und die wiederholte Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und der Staatsbürgerrechte und geltender Gesetze, ohne jedoch diese Verdächtigungen und Beschuldigungen in irgendeiner Weise mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu belegen und solcherart überprüfbar zu machen. Das OLG Linz hielt in einem vorliegenden Aktenvermerk fest, daß der Antragsteller bereits in der Vergangenheit zahlreiche gleichartige - unberechtigte - Ablehnungsanträge eingebracht habe.

Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des OLG Linz, der gegenständliche Ablehnungsantrag stelle eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes dar, zu billigen. Demgemäß kann die Vorgangsweise des genannten Gerichtes, von der es den Antragstellter ausdrücklich in Kenntnis setzte, nicht als Verstoß gegen seine Entscheidungspflicht gewertet werden.

Die vom Antragsteller behauptete Säumigkeit mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung ist daher nicht gegeben. Der ungerechtfertigte Fristsetzungsantrag war somit abzuweisen.

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