European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:003FSC00001.24P.1204.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Die Einschreiterin ist Erstbeklagte im Verfahren 52 C 150/14s des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien. In diesem Verfahren wurde ein Verfahrenshilfeantrag der Klägerin mit Beschluss vom 11. September 2024 abgewiesen.
[2] Die Einschreiterin stellte am 17. November 2024 an den Obersten Gerichtshof unter Bezugnahme auf dessen „ausdrückliche unionsrechtliche Schutzpflicht“ den (von ihr selbst verfassten, nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten) Antrag, die ausstehende Verfahrenshilfe-Rekursentscheidung durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht mittels Fristsetzung zu veranlassen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
[4] Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (RS0059248). Das ist hier nicht (mehr) der Fall, weil das Rekursgericht über den Rekurs bereits mit Beschluss vom 6. November 2024 (der Vertreterin der Einschreiterin zugestellt am 15. November 2024) entschieden hat.
[5] Der Fristsetzungsantrag ist daher jedenfalls als unbegründet abzuweisen, sodass die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (durch anwaltliche Unterfertigung des Fristsetzungsantrags) entbehrlich war.
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