Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Betroffene behauptet im Pflegschaftsverfahren AZ 1 P 3030/95 des Bezirksgerichtes Wels eine Säumnis des familienrechtlichen Rechtsmittelsenates des Landesgerichtes Wels (Abt 21), weil der vom Betroffenen in diesem Verfahren erhobene Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 21.Februar 1996 ON 710 noch nicht erledigt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Aus dem Vorlagebericht ergibt sich, daß der in Rede stehende vielbändige Pflegschaftsakt bis zur Erstattung des Fristsetzungsantrages noch nicht dem Rechtsmittelgericht vorgelegt worden war, bei diesem Gerichtshof also kein Rekursverfahren über diesen Rekurs des Betroffenen anhängig war und ein Auftrag an das Bezirksgericht Wels wegen Vorlage des Pflegschaftsaktes - mit den vier außerordentlichen Revisionsrekursen ON 632, ON 637, ON 643 und ON 693 gegen die Beschlüsse des RekursgerichtesON 611, ON 626 und ON 658 - an den Obersten Gerichtshof vorgesehen war (6 Ob 2278/96k). Mangelt es aber an einem Substrat für Verfahrenshandlungen, kommt auch eine darauf bezügliche Säumnis iSd § 91 Abs 1 GOG nicht in Betracht (RZ 1990/110; 1 Fs 502/93 ua).
Der Fristsetzungsantrag ist demnach mangels der behaupteten Säumnis des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes abzuweisen.
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