Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Das Kostenersatzbegehren des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller hatte als ehemaliger Nebenintervenient zunächst Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.12.1991, 12 R 87/91-129, erhoben, der ihm - unmittelbar durch das Rekursgericht - am 7.1.1992 zugestellt worden war. Diesen Rekurs legte der Erstgericht mit Vorlagebericht vom 4.2.1992 dem Rekursgericht vor (S. 499).
Am 7.2.1992 langte beim Erstgericht der Rekurs des früheren Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.11.1991, 12 R 88/91-126, ein, der ihm am 30.1.1992 - durch das Erstgericht - zugestellt worden war (Rückschein auf Seite 486). Das Erstgericht sandte dieses Rechtsmittel an das Rekursgericht im Nachhang zum Akt (S. 501). Das Rekursgericht legte hierauf beide Rechtsmittel am 18.2.1992 gleichzeitig dem Obersten Gerichtshof vor, wo sie am 20.2.1992 einlangten (S. 500) und - im Hinblick auf das Vorhandensein zweier Rechtsmittel - die Aktenzahl 4 Ob 515, 516/92 erhielten.
Die im Fristsetzungsantrag aufgestellte Behauptung, das Rekursgericht habe die Vorlage des Rechtsmittels gegen den Beschluß vom 5.11.1991, 12 R 88/91-126, unterlassen, steht somit im Widerspruch zur Aktenlage; das Rekursgericht hat vielmehr das Rechtsmittel umgehend vorgelegt. Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt aber voraus, daß ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (RZ 1990/110 ua). Da es an dieser Voraussetzung fehlt, war der Antrag abzuweisen.
Da dem - einseitigen - Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG ein Kostenersatz fremd ist (1 FS 1/90; 4 FS 501/91), war das Kostenersatzbegehren zurückzuweisen.
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