OGH 10ObS123/88; 10ObS131/90; 10ObS150/94 (RS0084348)

OGH10ObS123/88; 10ObS131/90; 10ObS150/9416.1.2024

Rechtssatz

Für den Bereich der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat (Tomandl, System 270 mit weiteren Nachweisen; Brackmann, Handbuch 479 mit weiteren Nachweisen).

Normen

ASVG §175
VersVG §179

10 ObS 123/88OGH25.10.1988

Veröff: SSV-NF 2/112

10 ObS 131/90OGH12.06.1990

Veröff: SZ 63/98 = SSV-NF 4/85

10 ObS 150/94OGH28.02.1995

Beisatz: Ein Herzinfarkt infolge Dauerstress gilt nicht als Unfall, wohl aber ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung. (T1)

10 ObS 46/97fOGH27.03.1997

Vgl; Beisatz: Ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung ist grundsätzlich als Unfall anzusehen. (T2)

10 ObS 325/97kOGH15.10.1997

Auch; Beis wie T2

10 ObS 224/98hOGH23.06.1998

nur: Für den Bereich der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat. (T3)<br/>Beisatz: Von einem Unfall wird nur gesprochen, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, dh zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei "plötzlich" nicht Einmaligkeit heißen muss. Auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auch auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. (T4) <br/>Veröff: SZ 71/107

10 ObS 10/03yOGH28.01.2003

nur T3; Beis wie T4

2 Ob 218/06gOGH07.02.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist der Infarkt aber - wie beispielsweise hier - nicht das Ergebnis einer plötzlichen Überanstrengung, sondern einer längeren, wenngleich nicht vom Verletzten selbst ausgehenden, sondern im Ursachenzusammenhang dem Einrichtungsträger zuzurechnenden Entwicklung und Fehlbehandlung, so kann schon mangels des Plötzlichkeitserfordernisses nicht von einem zu Gunsten der beklagten Partei das Haftungsprivileg auslösenden Unfall ausgegangen werden. (T5)<br/>Beisatz: Nach geltendem österreichischem Sozialversicherungsrecht ist ein Risiko ärztlicher (Fehl-)Behandlung nicht vom gesetzlichen Versicherungsschutz mitumfasst, handelt es sich doch bei diesem Risiko um ein solches, dem grundsätzlich jeder Patient typischerweise bei einem stationären Aufenthalt zufolge möglichen Behandlungsfehlers ausgesetzt ist, das aber eben nicht die strengen Legaldefinitionskriterien des § 175 Abs 1 ASVG zu erfüllen vermag. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/19

2 Ob 213/06xOGH12.04.2007

Vgl auch; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T6; Beisatz: Bei ärztlichem Fehlverhalten in Form von mangelnder bzw unterlassener Aufklärung sowie bei Fehlbehandlung fehlt es am Erfordernis des Arbeitsunfalls, weshalb der Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG nicht zugute kommt. (T7)

1 Ob 53/07mOGH26.06.2007

nur T3

10 ObS 89/08yOGH26.06.2008

nur T3; Beis wie T4

10 ObS 67/11tOGH04.10.2011

Auch; nur T3; Beis wie T4

10 ObS 96/11gOGH04.10.2011

Auch; nur T3; Beis wie T4

10 ObS 16/11tOGH13.03.2012

Auch<br/>Veröff: SZ 2012/31

10 ObS 45/12hOGH12.04.2012

Auch; nur T3; Beis wie T4

10 ObS 123/12dOGH28.05.2013

Beisatz: Für die Qualifikation eines Unfalls als Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten Ereignis (Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat. (T8)

10 ObS 82/13aOGH25.06.2013

Auch; Beis wie T8

10 ObS 93/13vOGH17.12.2013

Veröff: SZ 2013/126

10 ObS 53/14pOGH19.05.2014

Vgl; nur T3; Beis wie T4

7 Ob 57/17hOGH14.06.2017

Vgl; Beisatz: Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Das von außen wirkende Ereignis beim Sturz ist der Aufprall und zwar unabhängig von der Ursache. (T9)

7 Ob 32/17gOGH18.10.2017

Vgl; Veröff: SZ 2017/114

2 Ob 45/17gOGH24.10.2017

Beisatz: Hier: Unfall in Einrichtung für Rehabilitation. (T10); Veröff: SZ 2017/118

10 ObS 162/19zOGH17.12.2019

Beisatz: Hier: Achillessehnenriss bei einem Staffellauf in Feuerwehrausrüstung. (T11)

10 ObS 80/20tOGH01.09.2020

Beisatz: Bei einem Sturz auf den Boden liegt das von außen wirkende Ereignis im Aufprall des Körpers auf dem Boden. Ein Sturz ist demnach als Unfall anzusehen. (T12)

10 ObS 48/21pOGH19.05.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/47

2 Ob 185/21aOGH14.12.2021
10 ObS 68/23gOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T13); Beisatz wie T4

10 ObS 85/23gOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T14); Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_010OBS00123_8800000_001