OGH 5Ob564/85; 4Ob2334/96f; 4Ob104/97s; 1Ob277/97k; 1Ob16/98d; 7Ob215/98p; 1Ob334/99w; 5Ob291/01g; 7Ob38/05x; 10Ob27/07d; 2Ob149/07m; 2Ob60/11d; 2Ob203/11h; 1Ob142/13h; 2Ob47/14x; 2Ob243/14w; 6Ob78/16p; 5Ob118/19t; 2Ob50/20x; 2Ob175/20d; 9Ob29/21m; 10Ob12/23x; 2Ob116/24h (RS0029991)

OGH5Ob564/85; 4Ob2334/96f; 4Ob104/97s; 1Ob277/97k; 1Ob16/98d; 7Ob215/98p; 1Ob334/99w; 5Ob291/01g; 7Ob38/05x; 10Ob27/07d; 2Ob149/07m; 2Ob60/11d; 2Ob203/11h; 1Ob142/13h; 2Ob47/14x; 2Ob243/14w; 6Ob78/16p; 5Ob118/19t; 2Ob50/20x; 2Ob175/20d; 9Ob29/21m; 10Ob12/23x; 2Ob116/24h25.7.2024

Rechtssatz

Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt. Die Lage der Umstände bedingt die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (Koziol, Haftpflichtrecht II 398; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1319; SZ 40/136).

Normen

ABGB §1319

5 Ob 564/85OGH08.07.1986

Veröff: SZ 59/121 = EvBl 1987/192 S 724

4 Ob 2334/96fOGH26.11.1996

nur: Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand. (T1)

4 Ob 104/97sOGH22.04.1997

Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/71

1 Ob 277/97kOGH27.01.1998

nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt. (T2)

1 Ob 16/98dOGH24.03.1998

nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt. (T3)

7 Ob 215/98pOGH28.04.1999

nur T2

1 Ob 334/99wOGH14.01.2000
5 Ob 291/01gOGH12.02.2002

nur: Die Lage der Umstände bedingt die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand. (T4)

7 Ob 38/05xOGH16.03.2005

Auch

10 Ob 27/07dOGH06.11.2007

nur T1

2 Ob 149/07mOGH24.01.2008

nur T2

2 Ob 60/11dOGH30.08.2011

nur T3

2 Ob 203/11hOGH29.11.2011

nur T3

1 Ob 142/13hOGH29.08.2013

Auch

2 Ob 47/14xOGH12.06.2014

nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt. Die Lage der Umstände bedingt die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand. (T5)

2 Ob 243/14wOGH22.01.2015

Auch; nur T2

6 Ob 78/16pOGH26.04.2016

Auch; nur T3; Beisatz: Bei der Verkehrssicherheitskontrolle vom Bäumen stellt die Ö‑NORM L 1122 den Stand der Technik dar (so bereits 2 Ob 203/11h). (T6)<br/>Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen wäre der Schadenseintritt auch bei Durchführung einer weitergehenden Kontrolle nicht zu verhindern gewesen. (T7)

5 Ob 118/19tOGH24.09.2019

nur T1

2 Ob 50/20xOGH26.05.2020

nur T3; Beisatz: Hier: Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes. (T8)

2 Ob 175/20dOGH28.01.2021

Beisatz: Hier: versenkbare Poller („Pilomaten“). (T9)

9 Ob 29/21mOGH24.06.2021

Beisatz: Hier: Jagdhochstand. (T10)

10 Ob 12/23xOGH31.10.2023

vgl; Beisatz: Dem Besitzer ist eine der allgemeinen Erfahrung entsprechende Voraussicht drohender Gefahren zumutbar. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht. (T12)

2 Ob 116/24hOGH25.07.2024

vgl; nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Vorkehrungen bei Bäumen eines Waldes neben einer Straße. Annahme, dass zumindest einmal jährlich eine Sichtkontrolle des Stammes durchzuführen wäre ist keine zu korrigierende Fehlbeurteilung. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19860708_OGH0002_0050OB00564_8500000_001

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