OGH 7Ob540/84; 10ObS322/89; 1Ob9/96; 1Ob2333/96m; 4Ob2309/96d; 1Ob90/98m; 4Ob235/00p; 9ObA186/01w; 10ObS119/01z; 9ObA218/01a; 10ObS10/02x; 6Ob35/02v; 10ObS23/02h; 10ObS125/02h; 8ObA23/02v; 8Ob63/02a; 8ObA190/02b; 6Ob94/03x; 1Ob135/02p; 8Ob139/03d; 6Ob310/04p; 10Ob57/06i; 4Ob192/06y; 4Ob188/06k; 9ObA63/07s; 4Ob177/07v; 4Ob225/07b; 4Ob20/08g; 5Ob49/09f; 10ObS6/10w; 4Ob57/10a; 2Ob73/10i; 6Ob262/10p; 5Ob235/10k; 4Ob98/11g; 10ObS103/11m; 4Ob141/11f; 4Ob174/11h; 1Ob48/12h; 7Ob84/12x; 3Ob234/12a; 4Ob32/13d; 4Ob58/13b; 6Ob179/12k; 5Ob30/14v; 3Ob127/14v; 9Ob50/14i; 5Ob33/15m; 2Ob216/14z; 9ObA8/16s; 2Ob20/15b; 4Ob101/16f; 8Ob32/18s; 8Ob31/18v; 8Ob40/18t; 8Ob27/18f; 6Ob43/18v; 8Ob49/18s; 3Ob191/17k; 9Ob48/18a; 5Ob236/18v; 10ObS119/19a; 4Ob4/22z; 1Ob104/22h; 17Ob3/23z; 17Ob15/22p; 9ObA18/23x; 4Ob229/23i (RS0008715)

OGH7Ob540/84; 10ObS322/89; 1Ob9/96; 1Ob2333/96m; 4Ob2309/96d; 1Ob90/98m; 4Ob235/00p; 9ObA186/01w; 10ObS119/01z; 9ObA218/01a; 10ObS10/02x; 6Ob35/02v; 10ObS23/02h; 10ObS125/02h; 8ObA23/02v; 8Ob63/02a; 8ObA190/02b; 6Ob94/03x; 1Ob135/02p; 8Ob139/03d; 6Ob310/04p; 10Ob57/06i; 4Ob192/06y; 4Ob188/06k; 9ObA63/07s; 4Ob177/07v; 4Ob225/07b; 4Ob20/08g; 5Ob49/09f; 10ObS6/10w; 4Ob57/10a; 2Ob73/10i; 6Ob262/10p; 5Ob235/10k; 4Ob98/11g; 10ObS103/11m; 4Ob141/11f; 4Ob174/11h; 1Ob48/12h; 7Ob84/12x; 3Ob234/12a; 4Ob32/13d; 4Ob58/13b; 6Ob179/12k; 5Ob30/14v; 3Ob127/14v; 9Ob50/14i; 5Ob33/15m; 2Ob216/14z; 9ObA8/16s; 2Ob20/15b; 4Ob101/16f; 8Ob32/18s; 8Ob31/18v; 8Ob40/18t; 8Ob27/18f; 6Ob43/18v; 8Ob49/18s; 3Ob191/17k; 9Ob48/18a; 5Ob236/18v; 10ObS119/19a; 4Ob4/22z; 1Ob104/22h; 17Ob3/23z; 17Ob15/22p; 9ObA18/23x; 4Ob229/23i19.3.2024

Rechtssatz

Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel aaO 11). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten, wenngleich spätere Rechtsänderungen, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen, ebenso bedenklich sein können, wie die echte Rückwirkung.

Normen

ABGB §5
ZPO §503 E3

7 Ob 540/84OGH12.07.1984

Veröff: EvBl 1985/34 S 153 = JBl 1985,236

10 ObS 322/89OGH07.11.1989

Auch

1 Ob 9/96OGH22.08.1996

nur: Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel aaO 11). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/186

1 Ob 2333/96mOGH16.12.1996

nur T1

4 Ob 2309/96dOGH29.10.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/241

1 Ob 90/98mOGH30.06.1998

nur: Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen. (T2) <br/>Veröff: SZ 71/118

4 Ob 235/00pOGH03.10.2000

Auch; nur: Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen. Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. (T3)

9 ObA 186/01wOGH05.09.2001

nur T1

10 ObS 119/01zOGH28.06.2001

Auch; nur T1

9 ObA 218/01aOGH05.09.2001

nur T1; Veröff: SZ 74/146

10 ObS 10/02xOGH12.02.2002

nur: Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten, wenngleich spätere Rechtsänderungen, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen, ebenso bedenklich sein können, wie die echte Rückwirkung. (T4)<br/>Beisatz: Die Wirkungen einer Gesetzesänderung ergreifen daher nicht Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden. (T5)

6 Ob 35/02vOGH14.03.2002

nur T2

10 ObS 23/02hOGH19.03.2002

nur T1; Veröff: SZ 2002/37

10 ObS 125/02hOGH16.04.2002

nur T1

8 ObA 23/02vOGH18.04.2002

nur T1

8 Ob 63/02aOGH18.04.2002

Auch; nur T3; Beisatz: In Anbetracht der Übergangsbestimmungen zu den §§ 68a und 69b EheG ist die Rechtsprechung, dass bei Dauerrechtsverhältnissen, wie der wechselseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Tatbestände nach der neuen Gesetzeslage zu beurteilen wären, hinsichtlich dieser beiden Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden. (T6)

8 ObA 190/02bOGH24.04.2003

nur T1

6 Ob 94/03xOGH26.06.2003

Auch

1 Ob 135/02pOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechtes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen. Eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abschließend verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen. (T7)

8 Ob 139/03dOGH23.01.2004

nur T1; Beisatz: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist neues materielles Recht, soferne der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T8)<br/>Beisatz: Diese Zweifelsregel kann jedoch durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden. (T9)<br/>Beisatz: § 12a FamLAG. (T10)<br/>Beisatz: Da die Herabsetzung der Geldunterhaltspflicht wegen Berücksichtigung der Familienbeihilfe aufgrund einer Gesetzesänderung und nicht aufgrund einer Rechtsprechungsänderung zu erfolgen hat, ist das Erkenntnis des VfGH B-1285/00 nicht rückwirkend auf nachträgliche Geltendmachung der Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vor der Kundmachung des Erkenntnisses anzuwenden. (T11)

6 Ob 310/04pOGH17.03.2005

Vgl; Veröff: SZ 2005/42

10 Ob 57/06iOGH24.10.2006

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier zur Frage der Hemmung gemäß § 58a ÄrzteG. (T12)

4 Ob 192/06yOGH21.11.2006

Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2006/172

4 Ob 188/06kOGH21.11.2006

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufschlüsselungspflicht nach § 27 Abs 1 Z 6 KSchG auch für bereits bestehende Heimverträge. (T13); Veröff: SZ 2006/171

9 ObA 63/07sOGH08.08.2007

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: § 37 Abs 1 BB-PG. (T14)

4 Ob 177/07vOGH22.01.2008

Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2008/7

4 Ob 225/07bOGH11.03.2008

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG nach Inkrafttreten UWG-Novelle 2007. (T15) Veröff: SZ 2008/32

4 Ob 20/08gOGH11.03.2008

Auch; Beis wie T7

5 Ob 49/09fOGH01.09.2009

Auch; Bem: Hier: Wirksamkeit einer Vereinbarung über einen vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssel im Lichte des § 19 Abs 1 Z 1 WEG 1975 StF. (T16)

10 ObS 6/10wOGH09.02.2010

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 6 Abs 3 KBGG. (T17)

4 Ob 57/10aOGH05.10.2010

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Änderung von § 25 Abs 1 stmk NaturschutzG. (T18)

2 Ob 73/10iOGH22.12.2010

Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechtes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen. (T19)

6 Ob 262/10pOGH28.01.2011

Auch; Beis wie T8 nur: Neues materielles Recht ist, soferne der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T20)<br/>Beisatz: Hier: § 4 Abs 1 lit h TirGVG 1996. (T21)

5 Ob 235/10kOGH24.01.2011

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Aufteilung der Betriebs‑ und Erhaltungskosten anhand der Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt. (T22)

4 Ob 98/11gOGH09.08.2011

Auch; nur: Für Dauersachverhalte gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten. (T23)<br/>Beis wie T19; Beisatz: Hier: § 773 Abs 3 ABGB. (T24)<br/>Veröff: SZ 2011/101

10 ObS 103/11mOGH13.03.2012

Vgl auch

4 Ob 141/11fOGH28.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Wurde aufgrund eines nach alter Rechtslage verwirklichten Gesetzesverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen, und hat während des Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsänderung stattgefunden, ist die Berechtigung eines solchen Gebots auch am neuen Recht zu messen, weil dieses Gebot seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen soll und nur dann aufrecht bleiben kann, wenn das darin umschriebene Verhalten schon im Zeitpunkt des Verstoßes verboten war und nach neuer Rechtslage weiterhin verboten ist. (T25)<br/>Beisatz: Hier verstieß eine AGB‑Klausel gegen den später in Kraft getretenen § 100 TKG. (T26)

4 Ob 174/11hOGH17.04.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Prospektkontrollors nach dem InvFG 2011. (T27)

1 Ob 48/12hOGH13.12.2012

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Haftung der Bank nach WAG 1997 und 2007 für Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten. (T28); Veröff: SZ 2012/136

7 Ob 84/12xOGH14.11.2012

Auch; Auch Beis wie T25; Veröff: SZ 2012/115

3 Ob 234/12aOGH13.03.2013

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T20<br/>Veröff: SZ 2013/28

4 Ob 32/13dOGH23.05.2013

Auch; Beis wie T7

4 Ob 58/13bOGH18.06.2013

Auch; Beis wie T7

6 Ob 179/12kOGH28.08.2013

Vgl; Beis wie T28

5 Ob 30/14vOGH04.09.2014

Auch; nur T1

3 Ob 127/14vOGH18.09.2014

Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Kein Wegfall der sukzessiven Kompetenz in vor dem 1.1.2014 anhängigen Verfahren. (T29)<br/>Veröff: SZ 2014/85

9 Ob 50/14iOGH29.10.2014

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T29; Beisatz: § 59 Abs 8 Wr BauO hat in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte festgelegt. Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (LGBl 2013/35) ist diese Bestimmung entfallen. Nach dem neuen § 136 Wr BauO kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Eine explizite Übergangsbestimmung ist nicht vorhanden. Die vor dem 1.1.2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts ist mit Geltungsbeginn der Novellierung der Wr BauO (mit 1.1.2014) nicht weggefallen. (T30)<br/>Bem: So bereits 3 Ob 127/14v; gegenteilig zu 4 Ob 103/14x. (T31)

5 Ob 33/15mOGH28.04.2015

Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 107 Abs 2 und 3 AußStrG idF KindNamRÄG 2013 eignen sich nicht zur Beurteilung eines auf der Grundlage einer anderen Gesetzesbestimmung (§ 215 Abs 1 Satz 2 ABGB aF) gestellten Antrags sowie des daraus resultierenden, zur Gänze vor dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 verwirklichten und abgeschlossenen Sachverhalts. (T32)

2 Ob 216/14zOGH13.05.2015

Auch; Beis wie T29; Beis wie T30; Bem wie T31

9 ObA 8/16sOGH18.03.2016

Auch

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Vgl; Beis wie T25; Beis wie T26; Veröff: SZ 2016/22

4 Ob 101/16fOGH24.05.2016

Auch; Beisatz: Hat der Mieter bereits vor Inkrafttreten des § 3 Abs 2 Z 2a MRG idF der WRN 2015 den Aufwand zur Erhaltung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten getragen, kann ein Aufwandersatzanspruch nach §§ 1097, 1036 ABGB nicht auf die damals noch nicht in Geltung stehende, den Vermieter treffende Erhaltungspflicht gestützt werden. (T33)

8 Ob 32/18sOGH23.03.2018

Auch

8 Ob 31/18vOGH23.03.2018

Auch

8 Ob 40/18tOGH23.03.2018

Auch

8 Ob 27/18fOGH27.04.2018

Auch; nur T2

6 Ob 43/18vOGH28.03.2018

Auch; nur T2

8 Ob 49/18sOGH27.04.2018

Auch; nur T2

3 Ob 191/17kOGH23.05.2018

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T20; Veröff: SZ 2018/39

9 Ob 48/18aOGH24.07.2018

Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Anwendung des ZaDiG (BGBl I 2009/66). (T34)

5 Ob 236/18vOGH21.05.2019

Auch

10 ObS 119/19aOGH16.04.2020
4 Ob 4/22zOGH22.04.2022

Vgl; Beis insb wie T7; Beisatz: Hier: Sicherung eines Unterlassungsanspruch nach UWG<br/>Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, allerdings erst nach Erlassung des Titels wirksam wird. (T35)

1 Ob 104/22hOGH12.10.2022

nur T1; nur T3; nur T4; Beis wie T5

17 Ob 3/23zOGH14.02.2023

Vgl; Beis wie T5

17 Ob 15/22pOGH14.02.2023

Vgl; Beis wie T5

9 ObA 18/23xOGH28.06.2023

vgl; nur T2

4 Ob 229/23iOGH19.03.2024

Beisatz wie T5: Hier zu § 123 Abs 1 NO in der Fassung Art I Z 24 BRÄG 2008 (T36)

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0070OB00540_8400000_001