Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
"1. Der Anspruch des Klägers auf Gesamtrente für die Folgen des (bereits abgefundenen) Arbeitsunfalles vom 27. 4. 1970 und der bei ihm bestehenden Berufskrankheit gemäß § 177 ASVG Anlage 1 lfd Nr 33 besteht ab dem 17. 11. 2000 im Ausmaß von 33 vH der Vollrente als Dauerrente dem Grunde nach zu Recht.
2. Der beklagten Partei wird aufgetragen, dem Kläger ab 17. 11. 2000 bis zur Erlassung des die Höhe der Gesamtrente festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 30 EUR monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteiles schon fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils an jedem Monatsersten im Nachhinein.
3. Das Mehrbegehren auf Gewährung einer Gesamtrente auch für die Zeit vom 26. 6. 2000 bis 16. 11. 2000 sowie auf Gewährung einer höheren Gesamtrente wird abgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 27. 4. 1970 einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen sich die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit Vergleich vom 17. 6. 1973 zur Bezahlung einer Dauerrente im Ausmaß von 25 vH ab 1. 5. 1972 verpflichtete. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 3. 3. 1983 wurde dem Kläger diese Rente zur Gänze abgefunden.
Mit Bescheid vom 8. 6. 1999 anerkannte die beklagte Partei die (teilweise) Lärmschwerhörigkeit des Klägers als Berufskrankheit gemäß § 177 ASVG Anlage 1 lfd Nr 33, stellte den Eintritt des Versicherungsfalles mit 12. 9. 1986 fest, lehnte jedoch die Gewährung einer Versehrtenrente mangels relevanter Erwerbsminderung (unter 10 vH) ab.
Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 2. Mai 2000, GZ 32 Cgs 247/99h, 32 Cgs 171/99g-14, wurde die beim Kläger vorliegende Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit gemäß § 177 ASVG Anlage 1 lfd Nr 33 anerkannt und der Eintritt des Versicherungsfalles mit 12. 9. 1986 festgestellt. Hingegen wurden die weiteren Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalles vom 27. 4. 1970 und aufgrund der anerkannten Berufskrankheit eine Versehrtenrente bzw eine Gesamtrente zu gewähren, abgewiesen.
Mit Bescheid vom 6. 9. 2000 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 26. 6. 2000 auf Gewährung einer Versehrtenrente wegen behaupteter Verschlimmerung der Folgen des Unfalles vom 27. 4. 1970 mangels wesentlicher Änderung der Unfallfolgen zurück. Dagegen erhob der Kläger zur AZ 32 Cgs 274/00h des Erstgerichtes rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß für die Folgen der Berufskrankheit (gemeint: für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 27. 4. 1970).
Mit weiterem Bescheid vom 24. 10. 2000 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 26. 6. 2000 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen der Folgen der Berufskrankheit vom 12. 9. 1986 mangels wesentlicher Änderung der Folgen dieser Berufskrankheit zurück.
Dagegen richtet sich die vom Kläger zur AZ 32 Cgs 323/00i des Erstgerichtes erhobene und auf die Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab Antragstellung für die Folgen der Berufskrankheit gerichtete Klage.
Das Erstgericht verband die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger zusätzlich zu der mit Bescheid vom 3. 3. 1983 für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 27. 4. 1970 abgefundenen 25 %igen Dauerrente ab 26. 6. 2000 für die Folgen der bestehenden Berufskrankheit gemäß § 177 ASVG Anlage 1 Nr 33 eine 8 %ige Versehrtenrente als Gesamtrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass im Zustand der Folgen des Unfalles vom 27. 4. 1970 zwischenzeitig keine wesentliche Änderung eingetreten sei, weshalb die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit auch ab 26. 6. 2000 weiterhin 25 vH betrage. Die beim Kläger ebenfalls bestehende hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits sei zu einem geringen Teil lärmkausal. Ab 26. 6. 2000 bestehe aufgrund dieser Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 8 vH ohne Überschneidung mit der aus dem Arbeitsunfall resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dem Kläger stehe daher gemäß § 210 Abs 1 ASVG idF BGBl I Nr 113/2000 zusätzlich zu der aus dem Arbeitsunfall resultierenden und bereits zur Gänze abgefundenen 25 %igen Versehrtenrente eine 8 %ige Versehrtenrente im Sinne einer Gesamtrente zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Revision ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei macht geltend, durch die Aufhebung der Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in § 210 Abs 1 erster Satz ASVG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. 10. 2000, G 112/98, habe sich als neue Rechtslage ergeben, dass eine Gesamtrentenbildung auch dann durchzuführen sei, wenn der letzte Versicherungsfall alleine nicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 vH bewirkt habe. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nicht ausgesprochen habe, dass das Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht anzuwenden sei, sei aufgrund der eindeutigen Regelung des Art 140 Abs 7 B-VG die Bestimmung des § 210 ASVG in der vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof geltenden Fassung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden. Da das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes am 17. 11. 2000 kundgemacht worden sei, sei § 210 ASVG in der vor der Aufhebung geltenden Fassung weiterhin auf alle vor dem Datum der Kundmachung liegenden Tatbestände anzuwenden. Als in diesem Zusammenhang maßgeblicher "Tatbestand" könne im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nur der Eintritt des Versicherungsfalles gesehen werden. Dies ergebe sich aus den speziellen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung über die Verpflichtung zur amtswegigen Verfahrenseinleitung und der Tatsache, dass manche Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erst Jahre verspätet gemeldet würden. Wolle man diese Problematik in gleichheitsgemäßer Weise lösen, verbleibe als einziges Kriterium nur das Abstellen auf den Eintritt des Versicherungsfalles. Auch der Gesetzgeber bediene sich bei Inkraftsetzungen wesentlicher Änderungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung in Übergangsbestimmungen der Methode des Abstellens auf den Eintritt des Versicherungsfalles. Da im vorliegenden Fall der Eintritt des Versicherungsfalles weit vor dem Datum der Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes gelegen sei, hätten die Vorinstanzen noch § 210 Abs 1 ASVG in der vor der teilweisen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof in Geltung gestandenen Fassung anwenden müssen. Nach dieser Fassung habe als Mindestgrenze für die Bildung einer Gesamtrente das Erfordernis einer zusätzlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 vH aus dem letzten Versicherungsfall bestanden. Da dies im vorliegenden Fall durch die Einschätzung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 8 vH nicht erreicht worden sei, sei das Klagebegehren zur Gänze unberechtigt.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98-9, die Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in § 210 Abs 1 erster Satz ASVG BGBl Nr 189/1955 idF BGBl Nr 111/1986 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt (Art 140 Abs 5 B-VG). An den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes sind zwar alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Art 140 Abs 7 B-VG gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls ist jedoch nach derselben Bestimmung das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Dies bedeutet, dass, sofern der Verfassungsgerichtshof - wie hier - nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, die Aufhebung eines Gesetzes nur für die Zukunft wirkt. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist das Gesetz weiter anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG; vgl auch § 5 ABGB). Anders wäre die Lage im Anlassfall der Aufhebung, doch liegt ein solcher Anlassfall hier nicht vor (RZ 1992/39, EvBl 1991/154, SZ 58/48 mwN ua).
Die Frage, wann ein "verwirklichter Tatbestand" im Sinn des Art 140 Abs 7 B-VG gegeben ist, hängt im Allgemeinen vom materiellen Recht, um dessen Anwendung es geht, ab (vgl Mayer, MKK B-VG2 399 f mwN). In der Judikatur des Obersten Gerichtshofes wurde ausgesprochen, dass die betreffende Norm auf bereits vor der Aufhebung "konkretisierte" Sachverhalte weiter anzuwenden ist (vgl SZ 58/48 ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt Art 140 Abs 7 B-VG auf die vor der Aufhebung "verwirklichten Tatbestände" und damit auf den dem jeweiligen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt als Ausschnitt der Lebenswirklichkeit Bezug. Ein verwirklichter Tatbestand liegt dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht (vgl VwGH 20. 10. 2000, Zl 2000/070089; 17. 12. 1992, Zl 92/09/0298 jeweils mwN ua). Ein verwirklichter Tatbestand im Sinn des Art 140 Abs 7 B-VG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist, das heißt wenn ein Sachverhalt, der unveränderbar ist, verwirklicht wurde, auf den der Tatbestand einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtsvorschrift sich bezieht (vgl VwGH 21. 2. 1995, Zl 94/07/0119 mwN).
Eine vergleichbare Problematik, nämlich die Festlegung des zeitlichen Geltungsbereiches eines kundgemachten Gesetzes, behandelt die Bestimmung des § 5 ABGB. Danach wirken Gesetze (im Zweifel) nicht zurück und haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Demnach sind nur die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und sonstige Sachverhalte sind aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen. Der zeitliche Geltungsbereich ist allerdings nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des alten oder neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (SZ 69/186, 69/241, 66/135 = SSV-NF 7/101 mwN uva). Daraus ergibt sich für einen Fall, in welchem an ein Dauerrechtsverhältnis - wie beispielsweise die Ehe - eine Dauerrechtsfolge - wie die Unterhaltspflicht - geknüpft ist, dass in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers die Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, nach altem Recht, die Rechtsfolgen des sich danach verwirklichenden Tatbestandes aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (SZ 50/108 ua). In diesem Sinne wurde vom Obersten Gerichtshof auch bereits im Bereich des Sozialrechtes entschieden, dass sich die Höhe des Krankengeldes, auf welches ein Versicherter Anspruch hat, bei einer Gesetzesänderung bis zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht, ab diesem Zeitpunkt aber nach neuem Recht richtet, auch wenn der Versicherungsfall bereits während der Geltung des alten Rechtes eingetreten ist (SSV-NF 7/101 = SZ 66/135). Diese Grundsätze haben auch im vorliegenden Fall Anwendung zu finden (vgl auch Bitzyk/Aigner, Die "Werkvertragsregelung" nach dem VfGH-Erkenntnis vom 14. 3. 1997, G 392, 398, 399/96-18 in ecolex - script 1997, 9, 7 zu den Rechtsfolgen dieses VfGH-Erkenntnisses). Zum Hinweis der beklagten Partei auf die Praxis des Gesetzgebers, bei Inkraftsetzen wesentlicher Änderungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung in Übergangsbestimmungen auf den Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen, ist noch zu bemerken, dass der Gesetzgeber im Bereich der Berufskrankheiten teilweise ausdrücklich eine rückwirkende Anerkennung der Berufskrankheit vorsieht, eine Gewährung von Leistungen jedoch nur für die Zukunft normiert (vgl § 527 ASVG; Art VI Abs 11 und 12 BGBl 1976/704; Art VI Abs 8 BGBl 1986/111; Tomandl, SV-System 11. ErgLfg 320 ua). Im vorliegenden Fall trat durch die Aufhebung der zitierten Wortfolge in § 210 Abs 1 erster Satz ASVG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. 10. 2000 gegenüber den Vorverfahren eine Änderung der Rechtslage ein. Diese Aufhebung trat am Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, somit am 17. 11. 2000, in Kraft (§ 140 Abs 5 B-VG). Seit diesem Tag steht der Bildung einer Gesamtrente aus mehreren Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten das Erfordernis einer zusätzlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 vH aus dem letzten Versicherungsfall nicht mehr entgegen, sodass der Kläger ab diesem Tag Anspruch auf Gewährung einer Gesamtrente im Sinne des § 210 Abs 1 ASVG für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 27. 4. 1970 und der Berufskrankheit vom 12. 9. 1986 hat. Nach § 210 Abs 2 zweiter Satz ASVG ist bei der Bildung einer Gesamtrente auch die einer abgefundenen Rente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen; bei der Rentenbemessung ist allerdings die Gesamtrente um den Betrag zu kürzen, der dem Ausmaß der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Gegen die Annahme der Vorinstanzen, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 27. 4. 1970 weiterhin 25 vH beträgt und aus der Berufskrankheit des Klägers ohne gegenseitige Beeinflussung eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit von 8 vH resultiert, wird in der Revision nichts vorgebracht. Der Kläger hat daher für den Zeitraum ab 17. 11. 2000 Anspruch auf eine (fiktive) Gesamtrente von 33 vH.
In teilweiser Stattgebung der Revision der beklagten Partei waren somit die angefochtenen Urteile wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei unter Bedachtnahme auf § 89 Abs 2 ASGG unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch eine vorläufige Zahlung bis zur Erlassung des die Höhe der begehrten Leistung festsetzenden Bescheides aufzuerlegen war.
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