Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Erörterung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Kläger war seit 1970 bei der ÖBB beschäftigt und wurde bereits mit 1. 1. 1975 „definitiv" gestellt.
Der Kläger beantragte am 5. 11. 2004 die „Feststellung des Vorliegens eines Gebrechens im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes". Der Kläger kann schon zumindest seit diesem Temin die geforderten Leistungen nicht mehr erbringen. Die Beklagte beantragte am 1. 2. 2005 beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung des Klägers. Diese Zustimmung wurde am 1. 5. 2005 erteilt. Am 2. 5. 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Ablauf des 1. 5. 2005 gemäß § 2 Abs 1 Z 2 Bundesbahn-Pensionsgesetz (im folgenden BB-PG) in den dauernden Ruhestand versetzt werde.
Bereits mit 1.1. 2005 trat eine Novelle zu § 5 BB-PG in Kraft, wonach Bedienstete, die danach in den Ruhestand versetzt werden einen rund 15 %igen Abschlag von ihren Pensionsleistungen hinnehmen müssen. Der Pensionsanspruch des Klägers beträgt ausgehend von einer Pensionierung im Jahr 2004 EUR 3.745,93, hingegen mit 1. 5. 2005 EUR 3.273,83 (AS 40).
Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Ergebnis die Feststellung, wonach ihm die Pension bereits seit 5. 11. 2004 gebühre, weil bei einer späteren Gewährung im Jahr 2005 der Abschlag von 15 % für ihn wirksam werde. Es sei ab 1. 1. 2005 aufgrund der Änderung des § 5 des auf ihn anwendbaren BB-PG ein Abschlag von 0,35 % je Monat, das der Pensionsbeginn vor dem sonst vorgesehenen Pensionsalter liegt, vorzunehmen, gedeckelt mit 15 %. Diesen Verlust müsse er über viele Jahre hinweg tragen. Eine solche Änderung sei verfassungswidrig. Er habe ihr auch nie zugestimmt. Grundsätzlich wäre eine Stichtagsregelung vergleichbar dem § 223 ASVG wünschenswert. Entscheidend sei nach Ansicht des Klägers nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgebers bzw des BMF, sondern der Antragstellung, zu dem die Voraussetzungen beim Kläger ja bereits gegeben gewesen seien. Eine Regelung, nach der der BMF die Pensionierung verzögern könne, wäre auch als verfassungswidrig zu beurteilen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass der Kläger nach den AVB beschäftigt sei und ihm die Wahrungsbestimmung des § 67 AVB zugute komme. Die Versetzung in den dauernden Ruhestand werde zufolge § 67 Abs 3 AVB durch das BB-PG, das auf den Kläger anzuwenden sei, geregelt.
Durch die spätere Ruhestandsversetzung sei der Kläger sogar bereichert, weil er in der Zwischenzeit sein Aktivgehalt bezogen und insoweit auch der Vorgangsweise der Beklagten zugestimmt habe. Nach § 2 Abs 1 Z 2 BB-PG sei der Angestellte auf sein Ansuchen bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Eine Stichtagsregelung dafür bestehe nicht. Nach der Rspr des VwGH zu § 14 BDG handle es sich dabei um eine Rechtsfrage, die sorgfältig geprüft werde müsse. Hier komme nach dazu, das zufolge § 2 Abs 4 BB-PG auch die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich sei, das die Voraussetzungen ebenfalls überprüfen müsse. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich im Wesentlichen, dass nach § 2 Abs 4 BB-PG die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Zustimmung des BMF bedürfe, die aber erst am 1. 5. 2005 erteilt worden sei, sodass der Kläger erst ab diesem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt habe werden können. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es schloss sich im Wesentlichen der Beurteilung des Erstgerichtes an. Die Regelungen über die Abschläge seien mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl I Nr 142/2004 mit 1. 5. 2005 in Kraft getreten. Das Zustimmungsrecht des BMF diene nicht einer Verzögerung, sondern solle nur einem „Wildwuchs" an Ruhestandsversetzungen wegen angeblicher Dienstunfähigkeit begegnen und eine einheitliche Vorgangsweise gewährleisten. Habe doch der Bund in einem gewissen Ausmaß auch den Pensionsaufwand zu tragen. Diese Regelung sei sachlich gerechtfertigt. Eine Stichtagsregelung möge zwar rechts- und sozialpolitisch wünschenswert erscheinen. Deren Fehlen mache aber die Regelung nicht verfassungswidrig. Die Regelungen des BB-PG seien auch anders strukturiert als jene des ASVG.
Das Berufungsgericht ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu, da dieser zu den hier maßgeblichen Frage noch nicht Stellung genommen habe.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt. Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte schon vor dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 bloß auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund (vgl etwa OGH 9 ObA 173/02k uva, VfSlg 17.071). Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, stellten und stellen die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, - die früher geltende - Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua). Der Oberste Gerichtshof geht grundsätzlich davon aus, dass mit der Ausgliederung der ÖBB aus der Bundesverwaltung der öffentlich-rechtliche Einschlag der Dienstverhältnisse weggefallen ist (OGH 9 ObA 173/02k mwN 8 ObA 110/01m (DRdA 2002/43 [zust. Obereder]).
Mit 1. Oktober 2000 trat das mit Pensionsreformgesetz 2001 geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) - in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem § 1 Abs 1 Z 1 unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Abs 1 dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen. Davor kamen regelmäßig die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Das BB-PG enthält keine Regelung, wonach die Beklagte oder der Bund über die Ansprüche der Dienstnehmer in Ausübung von Hoheitsgewalt durch Bescheid zu entscheiden hätten. Im Ergebnis liegt also die Regelung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses vor, in dem über das Bestehen konkreter Ansprüche im Streitfall von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist (OGH 9 ObA 173/02k uva, VfSlg 17.071).
Die maßgeblichen Bestimmungen des BB-PG lauten wie folgt:
Versetzung in den dauernden Ruhestand
§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1....
2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund der gesundheitlichen Verfassung oder
3. Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder
4. mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.
(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen....
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.
(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen.
§ 30 (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 16 Abs. 13 und 18 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig. ....
§ 37. (1) ...........Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dann, wenn die vom Gesetz geforderten Anspruchsvoraussetzungen verwirklicht sind, auch der Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Leistung entstanden ist. Allerdings ist bei der hier maßgeblichen „Ruhestandsversetzung" zu beachten, dass es nicht nur um den Anspruch auf eine „Betriebspensionsleistung", sondern auch um die Beendigung des „aktiven Dienstverhältnisses" geht. Im allgemeinen wird die in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung als Arbeitgeberkündigung qualifiziert, jedoch bei den dem öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnis angeglichenen Dienstverhältnissen, die auf „Lebenszeit" begründet werden, differenziert betrachtet (OGH 8 ObA 12/05f mwN etwa Martinek/Schwarz, AngG 20 Erl 26; Marhold, Die Versetzung in den Ruhestand RdW 1986, 275; OGH 7. 6. 2001, 9 ObA 94/01s = DRdA 2002/28; OGH 21. 1. 2004, 9 ObA 19/03i).
§ 2 Abs 1 Z 2 BB-PG legt nur den Eintritt der Dienstunfähigkeit und einen Antrag des Arbeitnehmers als Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung fest. Soll - wie hier - die Versetzung über Antrag des Arbeitnehmers erfolgen, es aber doch neben der Feststellung eines komplexen Sachverhaltes („Dienstunfähigkeit"; Gesundheitszustand, Arbeitsorganisation) auch einer „Versetzung" in den Ruhestand bedürfen, so ist im Ergebnis von einem Vertrag auszugehen (RIS Justiz RS0030344; vgl zur Gleichstellung mit den Auflösungen iSd § 53 AVG - Konkurrenzklausel - § 67 Abs 3 Z 18 AVB). Dessen Abschluss wird der Arbeitnehmer auch gerichtlich durchsetzen können.
Zur Frage, mit welchen Termin diese Änderung (Ruhestandsversetzung) wirksam werden soll, findet sich in § 2 Abs 1 BB-PG ein Anhaltspunkt. Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird davon gesprochen, dass das „Ansuchen" auf Versetzung in den Ruhestand frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn gestellt werden kann. Insoweit stellt das Gesetz also auf einen „beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn" ab, ohne diesen weiter festzulegen. Dies kann im Zusammenhang mit „Alterspensionen" dahin verstanden werden, dass damit die jeweilige Altersgrenze gemeint ist. Eine Einschränkung auf diese Altersgrenze findet sich im Gesetz nicht. Dies spricht dafür, dass der Arbeitnehmer seinem „Ansuchen" generell einen bestimmten „Wirksamkeitsbeginn" zugrunde legen kann.
Inwieweit dies beim Kläger der Fall war und welche sonstigen dienstrechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind, blieb aber völlig unerörtert.
Geht man nun davon aus, dass es beim Arbeitnehmer liegt, einen „Wirksamkeitsbeginn" vorzuschlagen, der dann von der Beklagten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzunehmen ist, so verliert die Frage des Zeitpunktes der konkreten Annahme dieses Anbotes an Bedeutung, weil es dem Gesetzgeber freisteht, den Vertragsparteien den Abschluss von rückwirkend wirksamen Verträgen zu ermöglichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung der Beklagten an das Vorliegen gewisser Gutachten und die Genehmigung des BMF gebunden wird (vgl zu § 36 VBG, wo allerdings regelmäßig kein gesetzlicher Anspruch auf Vertragsabschluss besteht Ziehensack § 36 VBG Rz 21; vgl im Übrigen zur Frage, inwieweit der Bund den Pensionsaufwand zu tragen hat, auch § 52 BBG). Zur maßgeblichen Frage, welche Rechtslage auf Pensionsansprüche zur Anwendung gelangt, wenn bei einem Vertrag über die Versetzung in den Ruhestand das „beabsichtigte" Wirksamkeitsdatum im Sinne des § 2 Abs 1 BB-PG zweiter Satz vor dem Inkrafttreten der Novelle liegt, der tatsächliche Vertragsabschluss aber erst danach, enthalten die speziellen Übergangsbestimmungen der konkreten Novelle keine spezifischen Regelungen (vgl § 62 Abs 10 BB-PG idF BGBl I Nr 142/2004). Es ist daher auf die allgemeine Regelung des § 37 Abs 1 2. Satz BB-PG zurückzugreifen, wonach ua Änderungen von Bemessungsvorschriften für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Es stellt sich die Frage, was als „Anspruch" im Sinne des § 37 Abs 1 2. Satz BB-PG zu verstehen ist, somit ob es ausreicht, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen sind und rückwirkend durch Vertrag, oder im Streitfall durch gerichtliches Urteil anerkannt wurden, oder ob derartiges bereits davor erfolgt sein musste.
Bei der Beantwortung dieser Frage fällt ins Gewicht, dass der Arbeitnehmer im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage die wesentliche Disposition vornimmt, das Ansuchen auf Ruhestandsversetzung zu einem beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu stellen. Im Lichte der Zweifelsregelung des § 5 ABGB (vgl RIS-Justiz RS0083809, RIS-Justiz RS0008732 mwN RIS-Justiz RS0008715; Bydlinski in Rummel ABGB3 § 5 Rz 1; Posch in Schwimann3 ABGB § 5 Rz 2) kann § 37 Abs 1 2. Satz BB-PG nur dahin verstanden werden, dass dann wenn der entscheidende Antrag des Arbeitnehmers für einen Wirksamkeitsbeginn im Geltungsbereich der alten Rechtslage gestellt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen zu diesem „beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn" auch bereits vorlagen, die alten Bemessungsregelungen zur Anwendung gelangen, auch wenn der „Vertragsabschluss" erst im Anwendungsbereich der neuen Rechtslage zustande kommt.
In diesem Zusammenhang kann im Übrigen auch darauf hingewiesen werden, dass der Oberste Gerichtshof einen auf Grund einer Betriebsübung bestehenden Anspruch auf einen Betriebspensionszuschuss bei Kündigung wegen Gewährung einer gesetzlichen Alters- und Berufsunfähigkeitspension nicht nur in diesen Fällen zuerkannt, sondern auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch Arbeitnehmern, die wegen eines langfristigen Krankenstandes gekündigt wurden und deren vorerst abgewiesener Antrag auf gesetzliche Berufsunfähigkeitspension rückwirkend bewilligt wurde (OGH 10. 10. 2001 9 ObA 228/01x). Für den öffentlich- rechtlichen Bereich hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass ein Gesetz regelmäßig nicht so ausgelegt werden darf, dass für die Bestimmung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der dienstbehördlichen Entscheidung über einen rechtzeitig gestellten Antrag, etwa auf Ruhestandsversetzung, Bezug genommen wird. Wäre der Anspruch doch dann von den verschiedensten vom Antragsteller nicht zu beeinflussenden Zufälligkeiten, insbesondere auch von manipulativen Umständen, abhängig (VfGH VfSlg 17.344 ; ähnlich VfSlg 16.490 ua). Die Frage der arbeitsrechtlichen Grundlagen der „Ruhestandsversetzung" blieb in den Vorinstanzen aber weitgehend ebenso unerörtert wie jene, welchen „beabsichtigten" Wirksamkeitsbeginn der Kläger seinem „Ruhestandsansuchen" zugrundelegte. Der Revision des Klägers war dementsprechend Folge zu geben und die Arbeitsrechtsssache an das Erstgericht zur ergänzenden Erörterung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)