OGH 4Ob63/66 (RS0052649)

OGH4Ob63/6615.11.1966

Rechtssatz

Die BundesbahnbesoldungsO sind nicht als Gesetze, sondern nur als nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Bundesbeamten anzusehen, die mit dem Abschluss der Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird. Der Bundesbahnbeamte hat Anspruch darauf, dass mit jeder Änderung der BundesbahnbesoldungsO deren Inhalt seinem Einzeldienstvertrag zugrundegelegt wird.

Arbeitsverhältnis

 

Normen

BBO 1963 §1 ff

4 Ob 63/66OGH15.11.1966

Veröff: EvBl 1967/134 S 154 = SozM ID,572 = Arb 8310

8 ObA 16/03sOGH16.10.2003

Vgl auch

9 ObA 63/07sOGH08.08.2007

nur: Die BundesbahnbesoldungsO sind nicht als Gesetze, sondern nur als nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Bundesbeamten anzusehen, die mit dem Abschluss der Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19661115_OGH0002_0040OB00063_6600000_001

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