OGH 8ObA279/94 (RS0030344)

OGH8ObA279/9427.10.1994

Rechtssatz

Die in einem KollV, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren. Tritt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in den Ruhestand, liegt ein Aufhebungsvertrag vor.

Normen

ABGB §1159
AngG §20

8 ObA 279/94OGH27.10.1994
8 ObA 290/94OGH25.11.1994

Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für den Übertritt und die Versetzung in den Ruhestand nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz. (T1)

9 ObA 112/95OGH13.09.1995

nur: Die in einem KollV, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren. (T2)

9 ObA 110/95OGH11.10.1995

nur T2

9 ObA 106/97xOGH09.07.1997

nur T2; Beisatz: Die im Falle einer einseitig durch den Dienstgeber ausgesprochenen Pensionierung eines definitiv angestellten Arbeitnehmers (hier: Bankangestellten) analog anzuwendenden Kündigungsbestimmungen bedingen insbesondere auch die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist. (T3)

9 ObA 94/01sOGH07.06.2001

nur T2; Beisatz: Bei Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betriebsrat bedarf es auch hier der gerichtlichen Zustimmung im Sinne des § 120 f ArbVG. (T4); Veröff: SZ 74/102

9 ObA 223/02pOGH23.04.2003

Auch; nur T2

9 ObA 19/03iOGH21.01.2004

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei den Bundestheaterbediensteten ist davon auszugehen, dass ihr Dienstverhältnis nicht, wie es sonst die Regel ist, durch die einseitige Versetzung in den Ruhestand gelöst wird. (T5)

8 ObA 50/05vOGH16.11.2005

nur T2; Beis wie T3 nur: Die im Falle einer einseitig durch den Dienstgeber ausgesprochenen Pensionierung eines definitiv angestellten Arbeitnehmers analog anzuwendenden Kündigungsbestimmungen bedingen insbesondere auch die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist. (T6); Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis nach der DO.A unkündbar gestaltet gewesen ist. (T7)

8 ObA 12/05fOGH16.11.2005

nur T2; Beis ähnlich wie T1

9 ObA 63/07sOGH08.08.2007

nur T2; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im allgemeinen wird die in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung als Arbeitgeberkündigung qualifiziert, jedoch bei den dem öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnis angeglichenen Dienstverhältnissen, die auf „Lebenszeit" begründet werden, differenziert betrachtet. (T8); Beisatz: Soll die Versetzung über Antrag des Arbeitnehmers erfolgen, es aber doch neben der Feststellung eines komplexen Sachverhaltes („Dienstunfähigkeit"; Gesundheitszustand, Arbeitsorganisation) auch einer „Versetzung" in den Ruhestand bedürfen, so ist im Ergebnis von einem Vertrag auszugehen. (T9)

9 ObA 61/07xOGH10.04.2008

nur T2; Beisatz: Typischerweise soll nämlich durch die Versetzung in den Ruhestand das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden. (T10)

9 ObA 144/09fOGH26.01.2010

Vgl aber; nur T2; Beis wie T1

8 ObA 62/09iOGH28.01.2010

Vgl auch; Beis wie T10

9 ObA 81/12wOGH22.08.2012

Auch; nur T2

8 ObA 8/18mOGH23.02.2018

Dokumentnummer

JJR_19941027_OGH0002_008OBA00279_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)