8 ObA 279/94 | OGH | 27.10.1994 |
8 ObA 290/94 | OGH | 25.11.1994 |
Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für den Übertritt und die Versetzung in den Ruhestand nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz. (T1) |
9 ObA 112/95 | OGH | 13.09.1995 |
nur: Die in einem KollV, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren. (T2) |
9 ObA 110/95 | OGH | 11.10.1995 |
nur T2 |
9 ObA 106/97x | OGH | 09.07.1997 |
nur T2; Beisatz: Die im Falle einer einseitig durch den Dienstgeber ausgesprochenen Pensionierung eines definitiv angestellten Arbeitnehmers (hier: Bankangestellten) analog anzuwendenden Kündigungsbestimmungen bedingen insbesondere auch die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist. (T3) |
9 ObA 94/01s | OGH | 07.06.2001 |
nur T2; Beisatz: Bei Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betriebsrat bedarf es auch hier der gerichtlichen Zustimmung im Sinne des § 120 f ArbVG. (T4); Veröff: SZ 74/102 |
9 ObA 223/02p | OGH | 23.04.2003 |
Auch; nur T2 |
9 ObA 19/03i | OGH | 21.01.2004 |
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei den Bundestheaterbediensteten ist davon auszugehen, dass ihr Dienstverhältnis nicht, wie es sonst die Regel ist, durch die einseitige Versetzung in den Ruhestand gelöst wird. (T5) |
8 ObA 50/05v | OGH | 16.11.2005 |
nur T2; Beis wie T3 nur: Die im Falle einer einseitig durch den Dienstgeber ausgesprochenen Pensionierung eines definitiv angestellten Arbeitnehmers analog anzuwendenden Kündigungsbestimmungen bedingen insbesondere auch die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist. (T6); Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis nach der DO.A unkündbar gestaltet gewesen ist. (T7) |
8 ObA 12/05f | OGH | 16.11.2005 |
nur T2; Beis ähnlich wie T1 |
9 ObA 63/07s | OGH | 08.08.2007 |
nur T2; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im allgemeinen wird die in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung als Arbeitgeberkündigung qualifiziert, jedoch bei den dem öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnis angeglichenen Dienstverhältnissen, die auf „Lebenszeit" begründet werden, differenziert betrachtet. (T8); Beisatz: Soll die Versetzung über Antrag des Arbeitnehmers erfolgen, es aber doch neben der Feststellung eines komplexen Sachverhaltes („Dienstunfähigkeit"; Gesundheitszustand, Arbeitsorganisation) auch einer „Versetzung" in den Ruhestand bedürfen, so ist im Ergebnis von einem Vertrag auszugehen. (T9) |
9 ObA 61/07x | OGH | 10.04.2008 |
nur T2; Beisatz: Typischerweise soll nämlich durch die Versetzung in den Ruhestand das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden. (T10) |
9 ObA 144/09f | OGH | 26.01.2010 |
Vgl aber; nur T2; Beis wie T1 |
8 ObA 62/09i | OGH | 28.01.2010 |
Vgl auch; Beis wie T10 |
9 ObA 81/12w | OGH | 22.08.2012 |
Auch; nur T2 |
8 ObA 8/18m | OGH | 23.02.2018 |
Dokumentnummer
JJR_19941027_OGH0002_008OBA00279_9400000_001
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