OGH 7Ob598/84; 7Ob510/85; 3Ob550/85; 6Ob548/85; 7Ob724/86; 1Ob566/87; 7Ob616/87; 7Ob527/88; 7Ob580/89; 2Ob583/90; 6Ob588/90; 5Ob593/90; 3Ob584/90; 1Ob546/91; 8Ob581/91; 6Ob637/93; 6Ob562/94; 1Ob507/95; 1Ob619/95; 7Ob2057/96t; 10Ob2428/96y; 1Ob194/97d; 7Ob24/97y; 9Ob118/98p; 7Ob166/97f; 2Ob257/98b; 6Ob282/98h; 4Ob279/98b; 7Ob196/00z; 6Ob55/00g; 8Ob96/01b; 6Ob35/04x; 6Ob135/04b; 7Ob146/06f; 5Ob83/07b; 5Ob4/08m; 3Ob110/09m; 4Ob169/09w; 2Ob215/09w; 7Ob242/10d; 4Ob24/11z; 8Ob134/14k; 3Ob160/16z; 6Ob129/18s; 9Ob12/21m; 5Ob136/20s; 9Ob11/24v (RS0070482)

OGH7Ob598/84; 7Ob510/85; 3Ob550/85; 6Ob548/85; 7Ob724/86; 1Ob566/87; 7Ob616/87; 7Ob527/88; 7Ob580/89; 2Ob583/90; 6Ob588/90; 5Ob593/90; 3Ob584/90; 1Ob546/91; 8Ob581/91; 6Ob637/93; 6Ob562/94; 1Ob507/95; 1Ob619/95; 7Ob2057/96t; 10Ob2428/96y; 1Ob194/97d; 7Ob24/97y; 9Ob118/98p; 7Ob166/97f; 2Ob257/98b; 6Ob282/98h; 4Ob279/98b; 7Ob196/00z; 6Ob55/00g; 8Ob96/01b; 6Ob35/04x; 6Ob135/04b; 7Ob146/06f; 5Ob83/07b; 5Ob4/08m; 3Ob110/09m; 4Ob169/09w; 2Ob215/09w; 7Ob242/10d; 4Ob24/11z; 8Ob134/14k; 3Ob160/16z; 6Ob129/18s; 9Ob12/21m; 5Ob136/20s; 9Ob11/24v19.9.2024

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt, und dies nur durch die Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist. Wenn dem Bedarf des Vermieters durch eine entsprechende Neuverteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann, ist dringender Eigenbedarf nicht gegeben (vgl MietSlg 28312, 26253, 23358 f uva). Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen (vgl MietSlg 28313, 24291, 22359 uva).

Normen

MRG §30 Abs2 Z8 A1
MRG §30 Abs2 Z8 C

7 Ob 598/84OGH20.06.1984
7 Ob 510/85OGH07.03.1985
3 Ob 550/85OGH08.05.1985
6 Ob 548/85OGH27.06.1985

nur: Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweislich Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt, und dies nur durch die Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist. (T1) <br/>nur: Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. (T2)

7 Ob 724/86OGH18.12.1986
1 Ob 566/87OGH27.04.1987

nur T1

7 Ob 616/87OGH14.05.1987
7 Ob 527/88OGH24.03.1988

Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob der Eigenbedarf durch Neuverteilung vorhandener Räume befriedigt werden kann, ist nicht in kleinlicher Weise der Nachkriegsstandard zugrundezulegen. Es ist nicht ohne Belang, ob der Eigenbedarf etwa auch durch Anmietung einer anderen Wohnung behoben werden kann. (T3)

7 Ob 580/89OGH27.04.1989

Veröff: MietSlg XLI/19

2 Ob 583/90OGH11.07.1990

nur: Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweislich Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt. (T4)

6 Ob 588/90OGH28.06.1990

nur T4

5 Ob 593/90OGH28.08.1990

Beis wie T3 nur: Bei Beurteilung der Frage, ob der Eigenbedarf durch Neuverteilung vorhandener Räume befriedigt werden kann, ist nicht in kleinlicher Weise der Nachkriegsstandard zugrundezulegen. (T5)<br/>Beisatz: Im Falle der Notwendigkeit der gemeinsamen Benützung von Sanitärräumen und Küche kommt aber eine Teilkündigung nicht in Frage. (T6)

3 Ob 584/90OGH20.03.1991

Vgl auch

1 Ob 546/91OGH15.05.1991

Beisatz: Hinweis auf die Ablehnung der Lehre durch 3 Ob 544/90. (T7) <br/>Veröff: WoBl 1991,17

8 Ob 581/91OGH20.02.1992

Auch; nur T4; Veröff: WoBl 1993,15 (Call)

6 Ob 637/93OGH22.12.1993

Vgl; nur T1; Beisatz: Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass der Vermieter (oder dessen Nachkommen) zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden darf. (T8)

6 Ob 562/94OGH19.05.1994

nur: Bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T9) <br/>Beisatz: Keinesfalls kann auf vage, in der Zukunft liegende Umstände Bedacht genommen werden. (T10)

1 Ob 507/95OGH25.04.1995

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Vgl: T10

1 Ob 619/95OGH22.11.1995

Vgl; nur T1; Beis wie T8

7 Ob 2057/96tOGH11.06.1996

Vgl; Beisatz: Der Vermieter eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, darf im allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit der Beschaffung einer Wohnung in einem nicht ihm gehörigen Haus verwiesen werden, weil er im Hinblick auf seine finanzielle Lage in der Lage wäre, sich eine solche Wohnung zu beschaffen; auch in Ansehung der finanziellen Lage hat eine Interessenabwägung zu unterbleiben. (T11) Beisatz: Eine Ausnahme von den dargestellten Grundsätzen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Vermögen oder Einkommen des Vermieters so groß ist, dass der Gedanke des Notstandes durch die Rechtswirksamerklärung der Eigenbedarfskündigung ad absurdum geführt werden würde. (T12)<br/>Beisatz: Die für die Bejahung des Kündigungsgrundes noch zulässige Grenze des Einkommens oder Vermögens des Vermieters darf nicht zu eng gezogen werden. (T13)

10 Ob 2428/96yOGH11.02.1997

nur T1; Beis wie T10; Veröff: SZ 70/25

1 Ob 194/97dOGH15.07.1997

Auch; nur T1

7 Ob 24/97yOGH17.12.1997

Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Aufkündigung einer Gartenfläche. (T15)

9 Ob 118/98pOGH29.04.1998

nur T4

7 Ob 166/97fOGH05.05.1998

Abweichend; Beisatz: Eigenbedarf liegt bereits dann vor, wenn die vom Vermieter bisher benützte Wohnung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur mehr mit Schmerzen benützbar ist. (T16)

2 Ob 257/98bOGH15.10.1998

Auch; nur T4; Beisatz: Der dringende Eigenbedarf fehlt jedenfalls dann, wenn dem Bedarf des Vermieters durch eine entsprechende Neuverteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann. Dabei muss klar sein, wie diese neue Aufteilung konkret vorgenommen werden kann, und muss überdies nach einer solchen Neuverteilung für den Vermieter und seine allfälligen Mitbewohner ein menschenwürdiges Wohnen möglich sein, wenngleich im Einzelfall nicht immer ein durchschnittlicher neuzeitlicher Wohnungsstandard erreicht werden kann. (T17)

6 Ob 282/98hOGH29.10.1998

nur T4

4 Ob 279/98bOGH10.11.1998

Vgl; nur T4

7 Ob 196/00zOGH27.09.2000

nur T1

6 Ob 55/00gOGH05.10.2000

nur T2; Beis ähnlich T11; Beis ähnlich T17; Beisatz: Selbstverschuldeter Eigenbedarf, der anzunehmen ist, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfs zur Kündigung zu schreiten, sei es, dass er den Eigenbedarf durch positives Tun zum Entstehen bringt, sei es, dass er den Eigenbedarf auf eine andere Weise als durch Kündigung zu befriedigen versäumt, schließt eine Kündigung aus. Allerdings dürfen dem Vermieter wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen nicht aufgelastet werden. (T18)

8 Ob 96/01bOGH10.05.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Aufkündigung der Mieter eines Einfamilienhauses wegen Eigenbedarfs des Enkels der Vermieterin. (T19)

6 Ob 35/04xOGH26.08.2004

Auch; Beis wie T11

6 Ob 135/04bOGH23.09.2004

Vgl; Beis wie T5

7 Ob 146/06fOGH05.07.2006

Vgl auch; nur T1; Beis wie T8

5 Ob 83/07bOGH04.06.2007

Beisatz: Der Bedarf des Kläger nach einer größeren Wohnung mit mehr als den bisherigen 68 m² Wohnfläche ist bei seinem 5-Personen-Haushalt grundsätzlich zu bejahen. Dass der Kläger nach der Geburt seines dritten Kindes drei Kleinwohnungen, die zusammengelegt ihm und seiner Familie eine ausreichende Wohnfläche von 90 m² bieten würden, neu vermietete und sich damit der Möglichkeit der Eigennutzung dieser Objekte begab, begründet den Einwand selbstverschuldeten Eigenbedarfs, wenn die Zusammenlegung der Kleinwohnungen technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und für den Kläger finanzierbar gewesen wäre. (T20)

5 Ob 4/08mOGH22.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG. (T21)<br/>Beisatz: Für das Vorliegen des Eigenbedarfs im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung reicht es aus, dass mit Sicherheit oder höchster Wahrscheinlichkeit in nächster Zukunft - hier zwei Monate nach Zustellung der Aufkündigung - die Obdachlosigkeit des Vermieters bevorsteht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Vermieter im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung bereits obdachlos ist. (T22)<br/>Beisatz: Auf die Möglichkeit, sich zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit zu verschaffen, kann der Vermieter nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen verwiesen werden. (T23)

3 Ob 110/09mOGH23.06.2009

Vgl

4 Ob 169/09wOGH19.11.2009

Auch; Beis wie T17

2 Ob 215/09wOGH17.06.2010

Vgl; nur T14; Beisatz: Die jüngere Rechtsprechung geht von einem gemäßigteren Verständnis der im Zusammenhang mit dem dringenden Eigenbedarf ausgeformten Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ aus (1 Ob 111/01g; 7 Ob 146/06f; 3 Ob 110/09m; 6 Ob 203/09k), wenngleich bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T24)

7 Ob 242/10dOGH19.01.2011

Auch; nur: Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. (T25)

4 Ob 24/11zOGH23.03.2011

Vgl auch; nur ähnlich T2

8 Ob 134/14kOGH28.04.2015

Auch; nur T9

3 Ob 160/16zOGH23.11.2016

Beis wie T24

6 Ob 129/18sOGH25.10.2018

Auch; nur T9; Beis wie T18

9 Ob 12/21mOGH24.03.2021
5 Ob 136/20sOGH04.03.2021

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11

9 Ob 11/24vOGH19.09.2024

Beisatz wie T10; Beisatz wie T24

Dokumentnummer

JJR_19840620_OGH0002_0070OB00598_8400000_005

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