OGH 1Ob617/83; 2Ob661/84; 8Ob665/88; 5Ob630/89; 7Ob515/91; 1Ob577/91; 7Ob2027/96f; 6Ob51/99i; 6Ob72/00g; 6Ob312/00a; 7Ob187/01b; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 6Ob80/05s; 4Ob72/06a; 3Ob13/07v; 4Ob114/08f; 1Ob262/07x; 7Ob112/09k; 7Ob187/09i; 5Ob43/09y; 10Ob10/10h; 8Ob168/09b; 6Ob177/10p; 2Ob182/10v; 1Ob93/11z; 4Ob163/11s; 4Ob137/11t; 6Ob77/12k; 3Ob114/12d; 7Ob22/14g; 3Ob173/14h; 10Ob71/14k; 7Ob29/15p; 2Ob237/14p; 3Ob213/15t; 4Ob14/16m; 5Ob143/15p; 9Ob44/16k; 1Ob107/16s; 6Ob140/16f; 10Ob17/16x; 4Ob108/17m; 5Ob83/17t; 6Ob89/18h; 1Ob41/19i; 3Ob176/20h; 2Ob28/22i; 5Ob58/22y; 5Ob131/22h; 8Ob29/23g; 8Ob114/23g; 4Ob128/23m; 1Ob51/24t (RS0019929)

OGH1Ob617/83; 2Ob661/84; 8Ob665/88; 5Ob630/89; 7Ob515/91; 1Ob577/91; 7Ob2027/96f; 6Ob51/99i; 6Ob72/00g; 6Ob312/00a; 7Ob187/01b; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 6Ob80/05s; 4Ob72/06a; 3Ob13/07v; 4Ob114/08f; 1Ob262/07x; 7Ob112/09k; 7Ob187/09i; 5Ob43/09y; 10Ob10/10h; 8Ob168/09b; 6Ob177/10p; 2Ob182/10v; 1Ob93/11z; 4Ob163/11s; 4Ob137/11t; 6Ob77/12k; 3Ob114/12d; 7Ob22/14g; 3Ob173/14h; 10Ob71/14k; 7Ob29/15p; 2Ob237/14p; 3Ob213/15t; 4Ob14/16m; 5Ob143/15p; 9Ob44/16k; 1Ob107/16s; 6Ob140/16f; 10Ob17/16x; 4Ob108/17m; 5Ob83/17t; 6Ob89/18h; 1Ob41/19i; 3Ob176/20h; 2Ob28/22i; 5Ob58/22y; 5Ob131/22h; 8Ob29/23g; 8Ob114/23g; 4Ob128/23m; 1Ob51/24t25.6.2024

Rechtssatz

Die Fälligkeit des Werklohns kann nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr.

Normen

ABGB §932
ABGB §1052 A
ABGB §1170

1 Ob 617/83OGH31.08.1983

Veröff: RdW 1984,41

2 Ob 661/84OGH18.12.1984
8 Ob 665/88OGH20.10.1988
5 Ob 630/89OGH31.10.1989

Auch; Beisatz: Bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung kann der Besteller nur Preisminderung begehren und den entsprechenden Betrag vom Entgelt abziehen. (T1) <br/>Veröff: SZ 62/169 = JBl 1990,248 (Rebhahn)

7 Ob 515/91OGH18.04.1991

Auch; Beisatz: Mit der Zur-Verfügungstellung des erforderlichen Deckungskapitales zur Mängelsanierung erlöschen die Vertragsbeziehungen und wird daher ein allfälliger Werklohnrest zu Gunsten der Professionisten fällig. (T2)

1 Ob 577/91OGH09.10.1991

Auch; nur: Die Fälligkeit des Werklohns kann nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht. (T3) Beisatz: Die Berechtigung des Einwandes, der restliche Werklohn sei noch nicht fällig, setzt voraus, dass dem Besteller ein Verbesserungsanspruch zusteht. (T4) <br/>Veröff: JBl 1992,243

7 Ob 2027/96fOGH13.03.1996

Auch

6 Ob 51/99iOGH15.07.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Eine entsprechend hohe Ablösezahlung deutet darauf hin, dass kein Preisabstrich wegen der Mängel der abgelösten Sachen vereinbart wurde und der Erwerber somit noch mit einer Verbesserung rechnet. (T5)

6 Ob 72/00gOGH23.10.2000

Auch; Beis wie T1

6 Ob 312/00aOGH14.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass der Zurückbehaltende gegen den anderen ein Recht auf Leistung geltend macht. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T6)

7 Ob 187/01bOGH26.09.2001

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 28/02gOGH26.02.2002

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4

5 Ob 31/02yOGH09.04.2002

Vgl auch

6 Ob 80/05sOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T7)

4 Ob 72/06aOGH23.05.2006

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Kommt (wegen der Unbehebbarkeit der Mängel) eine Verbesserung nicht in Betracht oder lässt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, wird der Werklohn fällig. (T8)

3 Ob 13/07vOGH22.02.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 114/08fOGH08.07.2008

Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers. Mit Zurückbehaltung soll nämlich auf den Unternehmer Druck ausgeübt werden, eine Verbesserung vorzunehmen. Kommt im Einzelfall nur (mehr) Preisminderung in Betracht oder lässt der Besteller eine weitere Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zu, so kann er die Bezahlung des durch den berechtigten Preisminderungsanspruch entsprechend verminderten Werklohns nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet. (T9)

1 Ob 262/07xOGH16.09.2008

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T10)

7 Ob 112/09kOGH08.07.2009

Auch; Beisatz: Nur bei Bestehen eines Verbesserungsanspruchs wird die Fälligkeit des Entgelts (Kaufpreises) aufgeschoben und besteht ein Leistungsverweigerungsrecht. (T11)

7 Ob 187/09iOGH30.09.2009

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4

5 Ob 43/09yOGH10.11.2009

Vgl; Beisatz: Kommt im Einzelfall nur (mehr) Gewährleistung in anderer Form als Verbesserung oder Schadenersatz in Betracht, so kann der Besteller die Bezahlung des (allenfalls geminderten) Werklohns nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet. (T12)

10 Ob 10/10hOGH13.04.2010

Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers, der die Verbesserung vorhandener Mängel verlangt, setzt die Behebbarkeit des Mangels voraus. Bei unbehebbaren Mängeln besteht nur das Recht zur Wandlung oder Preisminderung. Dass der Werkbesteller Vorleistungspflichtiger der Vorschüsse ist, führt nicht dazu, dass er insoweit das Preisminderungsrecht nicht mit Einrede, sondern mit Klage geltend machen müsste, macht doch das Gesetz die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht von der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit abhängig. (T13)<br/>Veröff: SZ 2010/34

8 Ob 168/09bOGH22.07.2010

Auch

6 Ob 177/10pOGH22.09.2010

Vgl auch; Beis wie T8 nur: Lässt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, wird der Werklohn fällig. (T14)

2 Ob 182/10vOGH29.03.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit Anlagen-Contracting. (T15)<br/>Vgl Beis wie T9

1 Ob 93/11zOGH21.06.2011

Beis wie T6 nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T16)

4 Ob 163/11sOGH22.11.2011

Auch; Beis wie T8

4 Ob 137/11tOGH20.12.2011

Auch

6 Ob 77/12kOGH22.06.2012

Beis wie T6; Beisatz: Vereitelt der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen und hat das Leistungsverweigerungsrecht verloren. (T17)

3 Ob 114/12dOGH08.08.2012

Auch; nur T3

7 Ob 22/14gOGH19.03.2014
3 Ob 173/14hOGH19.11.2014
10 Ob 71/14kOGH16.12.2014

Auch; Beis ähnlich wie T13

7 Ob 29/15pOGH09.04.2015
2 Ob 237/14pOGH06.08.2015

Beis wie T16; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt ebenso bei Fehlen der nötigen Kooperation zur Bewerkstelligung der Mängelbehebung durch den Verpflichteten. (T18)<br/>

3 Ob 213/15tOGH20.01.2016

Auch; Beis wie T18

4 Ob 14/16mOGH30.03.2016

Auch

5 Ob 143/15pOGH22.03.2016

Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T12

9 Ob 44/16kOGH18.08.2016
1 Ob 107/16sOGH27.09.2016

Auch; Beisatz: Wo eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein nach dem Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach § 1170b ABGB. (T20); Veröff: SZ 2016/93

6 Ob 140/16fOGH30.01.2017

Auch; nur T3

10 Ob 17/16xOGH21.03.2017

Auch; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T16

4 Ob 108/17mOGH27.07.2017

Auch; Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T18

5 Ob 83/17tOGH23.10.2017

Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T18

6 Ob 89/18hOGH28.06.2018
1 Ob 41/19iOGH30.04.2019

Vgl auch; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Eine Berufung auf mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Verbesserungsverzugs setzt voraus, dass dem Werkunternehmer die Verbesserung auch ermöglicht wird. (T21)

3 Ob 176/20hOGH20.01.2021

Beis wie T16

2 Ob 28/22iOGH26.04.2022
5 Ob 58/22yOGH21.12.2022

Beis wie T16; Beis wie T18

5 Ob 131/22hOGH06.03.2023

vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T16

8 Ob 29/23gOGH27.06.2023

vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13

8 Ob 114/23gOGH15.02.2024

vgl; Beisatz wie T18; Beisatz wie T21

4 Ob 128/23mOGH04.04.2024

Beisatz wie T16; Beisatz wie T18

1 Ob 51/24tOGH25.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00617_8300000_001

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