OGH 3Ob526/83; 3Ob600/83; 5Ob530/84; 4Ob524/85; 7Ob625/85; 3Ob588/85; 3Ob554/86; 6Ob508/86 (RS0026488)

OGH3Ob526/83; 3Ob600/83; 5Ob530/84; 4Ob524/85; 7Ob625/85; 3Ob588/85; 3Ob554/86; 6Ob508/8626.6.2024

Rechtssatz

Eine Warnpflicht der Bank wird nur dann ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten anzunehmen sein, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zB eines Kreditnehmers hat, diesem wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit aber trotzdem noch einen Kredit gewährt.

Normen

ABGB §1299 E
KWG 1979 §23

3 Ob 526/83OGH25.05.1983

Veröff: SZ 56/81 = EvBl 1983/128 S 468

3 Ob 600/83OGH04.04.1984

Ähnlich

5 Ob 530/84OGH03.04.1984

Veröff: SZ 57/70 = EvBl 1984/160 S 663

4 Ob 524/85OGH15.10.1985

Beisatz: Die Warnpflicht ist aber dann gegeben, wenn durch Schweigen die Bank zumindest den falschen Schein erweckt; dass die Bürgschaft einen Einsatz der Kreditmittel durch den Kreditnehmer zur Stärkung seiner wirtschaftlichen Position ermöglichen werde, obwohl ihr bekannt war, dass nur ein offener Kredit abgedeckt werden soll. (T1) <br/>Veröff: SZ 58/153 = RdW 1986,40

7 Ob 625/85OGH07.11.1985

Beis wie T1

3 Ob 588/85OGH18.12.1985
3 Ob 554/86OGH18.02.1987

Auch; Veröff: WBl 1987,211 = ÖBA 1987,576

6 Ob 508/86OGH09.02.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Hausbank und Konzernmutter bei Wechseldiskontgeschäft. (T2) <br/>Veröff: SZ 61/26 = RdW 1988,130 = WBl 1988,129 (Wilhelm) = ÖBA 1988,828 (mit Anmerkung von Apathy)

7 Ob 735/87OGH25.02.1988

Veröff: ÖBA 1988,1037

8 Ob 629/89OGH07.09.1989

Auch; Beisatz: Nur wenn der Gläubiger erkennt, dass der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht. (T3) <br/>Veröff: RdW 1990,77 = JBl 1990,523

1 Ob 548/92OGH24.04.1992

Vgl auch; Veröff: ÖBA 1993,408 (Koch) = JBl 1992,711 = RdW 1993,40

9 Ob 48/97tOGH28.05.1997

Auch

4 Ob 61/99wOGH27.04.1999

Vgl; Beisatz: Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht dürfen nicht überspannt werden; dem Bankkunden muss zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren zu wissen. (T4)

8 Ob 50/00mOGH24.02.2000

Auch

8 Ob 341/99aOGH27.04.2000

Vgl; Beis wie T4

8 Ob 253/99kOGH11.05.2000

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/79

6 Ob 145/00tOGH28.06.2000

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Anforderungen an die Bank dürfen nicht überspannt werden, im Besonderen dann nicht, wenn zwischen Hauptschuldner und Bürgen oder Pfandbesteller - wie hier - eine besondere Nahebeziehung besteht. (T5)

8 Ob 6/00sOGH23.10.2000

Vgl; Beis wie T4

8 Ob 211/00pOGH22.02.2001
2 Ob 104/01kOGH16.05.2001

Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4

8 Ob 4/01yOGH30.08.2001

Beis wie T1; Beis wie T3

1 Ob 29/01yOGH27.11.2001

Vgl; Beis wie T4

8 Ob 302/01xOGH24.01.2002

Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht gegenüber Pfandbesteller. (T6)

1 Ob 93/02mOGH11.06.2002

Auch; Beis ähnlich T3; Beisatz: Der Pfandbesteller darf vor allem auch nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine tiefgehende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners vornehmen und ihn über deren Ergebnis aufklären, sollte eine Pfandbestellung nicht risikolos möglich sein. (T7)

9 Ob 85/02vOGH05.06.2002

nur: Eine Warnpflicht der Bank wird nur dann ausnahmsweise anzunehmen sein, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zB eines Kreditnehmers hat. (T8)<br/>Veröff: SZ 2002/80

8 Ob 81/03zOGH26.02.2004

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Interzedenten haben die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Interzedent in einer Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. Diesfalls darf die Bank annehmen, dass der Interzedent gerade wegen seiner Nahebeziehung zum Schuldner für dessen Verbindlichkeiten einstehen wolle, um von diesem allenfalls schwerwiegende Nachteile abzuwenden. (T9)

7 Ob 37/04yOGH17.03.2004

Vgl; Beis wie T4

6 Ob 32/04fOGH27.05.2004

Auch

7 Ob 260/06wOGH28.03.2007

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Legte eine Bank bei der Prüfung der Ausfinanzierung des Projektes alle Förderungen zugrunde, obwohl noch keine verbindlichen Förderzusagen vorlagen, also nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes und damit der künftige Bestand des Unternehmens vor Aufnahme des Betriebs gesichert war, hätte eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank bestanden, dass die Förderungen zwar mündlich zugesagt, aber noch nicht bewilligt wurden und daher zurzeit nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes gesichert ist, bevor sie mit den wirtschaftlich an dem Projekt nicht Beteiligten Hypothekarverträge abschloss. (T10) Beisatz: Kann ein Projekt nicht ausfinanziert werden, so ist dessen Scheitern im Hinblick auf die fehlenden Eigenmittel, die dies ausgleichen könnten, absehbar und im Sinne der Judikatur auch unmittelbar bevorstehend. In einem solchen Fall treffen nämlich die Bank Aufklärungs-und Warnpflichten, auch wenn sie im Allgemeinen zu keiner tiefgreifenden Prüfung der Realisierbarkeit des vom Hauptschuldner geplanten Projektes verpflichtet ist. (T11)

7 Ob 169/07iOGH29.08.2007

Auch; Beisatz: Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung. (T12)

1 Ob 83/08zOGH06.05.2008

Auch; Beisatz: Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht des Kreditgebers (noch) nicht aus. (T13)

4 Ob 14/09aOGH24.02.2009

Auch; nur T8; Beisatz: Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG. (T14)<br/>Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Übernahme einer Pfandhaftung. (T15)

8 Ob 5/11kOGH22.02.2011

Auch

6 Ob 249/10aOGH28.01.2011

Vgl; Beis wie T5

4 Ob 254/14bOGH11.08.2015

Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T13

7 Ob 176/16gOGH13.10.2016

Beis wie T3

4 Ob 164/18yOGH29.01.2019

Auch

10 Ob 19/23aOGH31.10.2023

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung. (T16)

9 Ob 37/24tOGH26.06.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13

Dokumentnummer

JJR_19830525_OGH0002_0030OB00526_8300000_001

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