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Informationspflichten des Gläubigers gegenüber Bürgen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 523 Heft 8 v. 1.8.1990

ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295

Die Aufklärungspflichten einer Kreditunternehmung gegenüber ihren Kunden dürfen nicht überspannt werden. Primär hat der Kunde selbst seine Interessen zu wahren.

Nur wenn die Kreditunternehmung als Gläubiger erkennt, daß der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht.

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