ABGB § 1304, ABGB § 1311
Konkurriert ein schuldhafter Behandlungsfehler des Arztes mit einem dem Patienten zurechenbaren Zufall, so ist nach den Grundsätzen der alternativen Kausalität eine Schadensteilung vorzunehmen, die im Zweifel zu einer Schadenstragung zu gleichen Teilen führt.