Rechtssatz
Die Tauglichkeitsprüfung ist nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex - ante - Betrachtung vorzunehmen: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versuch kommt es auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in Bezug auf das Deliktsubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umständen kennt. Muss dieser unbefangene Betrachter die Vollendung der Tat für geradezu unmöglich halten, ist der betreffende Versuch absolut untauglich; erscheint ihm die Deliktsvollendung an sich möglich, ist der Versuch nur relativ untauglich.
9 Os 158/84 | OGH | 04.12.1984 |
nur: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versuch kommt es auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in Bezug auf das Deliktsubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umständen kennt. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1985/122 S 597 |
10 Os 30/85 | OGH | 14.05.1985 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur versuchten Unzucht mit Unmündigen. (T2)<br/>Beisatz: Es kommt auf jeden Eindruck an, den das Täterverhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der den Tatplan und insbesondere die Vorstellungen des Täters über die für dessen Ausführung in Bezug auf Tatsubjekt, Tatobjekt und Tathandlung bedeutsamen Umstände kennt. (T3) |
13 Os 104/85 | OGH | 25.09.1985 |
Vgl aber; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält an der objektiven Verbrechensauffassung fest. (T4)<br/>Veröff: EvBl 1986/88 S 310 = JBl 1986,128 (hiezu kritisch Burgstaller, 76) = RZ 1985/275 (kritisch Kienapfel) |
10 Os 211/84 | OGH | 20.11.1985 |
Beisatz: Tauglichkeitsprüfung aus der "ex-ante"-Sicht eines unbefangenen Beobachters, der den dahingehenden Tatplan kennt. (T5) Veröff: EvBl 1986/123 S 465 |
10 Os 95/85 | OGH | 22.10.1985 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eindruckstheorie. (T6) <br/>Veröff: EvBl 1986/95 S 348 = JBl 1986,129 (zustimmend Burgstaller) RZ 1986/20 S 40 (zustimmend Kienapfel, ablehnend Pallin) |
12 Os 30/97 | OGH | 28.08.1997 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Untauglichkeit der Handlung. (T7) |
15 Os 72/00 | OGH | 10.08.2000 |
nur: Die Tauglichkeitsprüfung ist nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex - ante - Betrachtung vorzunehmen: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versuch kommt es auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in Bezug auf das Deliktsubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umständen kennt. Muss dieser unbefangene Betrachter die Vollendung der Tat für geradezu unmöglich halten, ist der betreffende Versuch absolut untauglich. (T8) |
15 Os 78/04 | OGH | 11.08.2004 |
Auch; Beisatz: Ex-ante-Sicht eines verständigen Beobachters. (T9) |
15 Os 71/05p | OGH | 25.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Anders als bei der Untauglichkeit des Objektes ist bei der Untauglichkeit der Handlung auf die ex-ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters abzustellen. (T10) |
12 Os 14/07m | OGH | 28.06.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Untauglichkeit des Tatobjektes bei Ankauf eines Gemisches aus Schmerztabletten und Traubenzucker anstelle von 100 g Kokain. (T11) |
14 Os 80/07g | OGH | 16.10.2007 |
nur T8; Beisatz: Bei Unkenntnis des Losungswortes oder Vorlage eines verfälschten Überbringersparbuches ist der Betrugsversuch nicht absolut untauglich. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Mit dem Rügeeinwand, die Sparbücher seien wegen einer Sachwaltersperre und aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG untaugliche Deliktsobjekte gewesen, wird nicht die Untauglichkeit der Objekte, also der Sparbücher an sich, sondern die Untauglichkeit der Handlung angezweifelt. (T13) |
11 Os 106/07h | OGH | 23.10.2007 |
Auch; Beisatz: Ein bloß relativ untauglicher, strafbarer Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalles gescheitert ist. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Handlung zwar die für die Herbeiführung des verpönten Erfolges erforderliche Eignung in abstracto besaß, die Herbeiführung in concreto aber nicht gelungen ist. (T14) |
13 Os 129/08g | OGH | 17.12.2008 |
Auch; Beisatz: Die Annahme eines absolut untauglichen Versuchs setzt voraus, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19820607_OGH0002_0120OS00084_8200000_001
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