OGH 12Os84/82; 12Os61/82; 10Os34/83; 9Os5/83; 12Os106/83 (RS0098852)

OGH12Os84/82; 12Os61/82; 10Os34/83; 9Os5/83; 12Os106/8322.5.2024

Rechtssatz

Die Tauglichkeitsprüfung ist nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex - ante - Betrachtung vorzunehmen: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versuch kommt es auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in Bezug auf das Deliktsubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umständen kennt. Muss dieser unbefangene Betrachter die Vollendung der Tat für geradezu unmöglich halten, ist der betreffende Versuch absolut untauglich; erscheint ihm die Deliktsvollendung an sich möglich, ist der Versuch nur relativ untauglich.

Normen

StGB §15 Abs3 D

12 Os 84/82OGH07.06.1982

Veröff: EvBl 1983/16 S 49 = SSt 53/32 = JBl 1983,50

12 Os 61/82OGH07.06.1982

Ähnlich

10 Os 34/83OGH26.04.1983

Vgl auch

9 Os 5/83OGH26.04.1983

Vgl auch

12 Os 106/83OGH15.12.1983
9 Os 171/83OGH13.03.1984

Vgl auch

9 Os 158/84OGH04.12.1984

nur: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versuch kommt es auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in Bezug auf das Deliktsubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umständen kennt. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1985/122 S 597

12 Os 153/84OGH24.01.1985
10 Os 30/85OGH14.05.1985

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur versuchten Unzucht mit Unmündigen. (T2)<br/>Beisatz: Es kommt auf jeden Eindruck an, den das Täterverhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der den Tatplan und insbesondere die Vorstellungen des Täters über die für dessen Ausführung in Bezug auf Tatsubjekt, Tatobjekt und Tathandlung bedeutsamen Umstände kennt. (T3)

12 Os 64/85OGH10.05.1985

Ähnlich

13 Os 104/85OGH25.09.1985

Vgl aber; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält an der objektiven Verbrechensauffassung fest. (T4)<br/>Veröff: EvBl 1986/88 S 310 = JBl 1986,128 (hiezu kritisch Burgstaller, 76) = RZ 1985/275 (kritisch Kienapfel)

10 Os 211/84OGH20.11.1985

Beisatz: Tauglichkeitsprüfung aus der "ex-ante"-Sicht eines unbefangenen Beobachters, der den dahingehenden Tatplan kennt. (T5) Veröff: EvBl 1986/123 S 465

10 Os 95/85OGH22.10.1985

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eindruckstheorie. (T6) <br/>Veröff: EvBl 1986/95 S 348 = JBl 1986,129 (zustimmend Burgstaller) RZ 1986/20 S 40 (zustimmend Kienapfel, ablehnend Pallin)

11 Os 111/85OGH18.02.1986

Vgl aber

12 Os 30/97OGH28.08.1997

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Untauglichkeit der Handlung. (T7)

15 Os 72/00OGH10.08.2000

nur: Die Tauglichkeitsprüfung ist nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex - ante - Betrachtung vorzunehmen: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versuch kommt es auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in Bezug auf das Deliktsubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umständen kennt. Muss dieser unbefangene Betrachter die Vollendung der Tat für geradezu unmöglich halten, ist der betreffende Versuch absolut untauglich. (T8)

15 Os 2/02OGH07.03.2002

Auch

11 Os 149/03OGH20.01.2004

Auch

15 Os 78/04OGH11.08.2004

Auch; Beisatz: Ex-ante-Sicht eines verständigen Beobachters. (T9)

15 Os 71/05pOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Anders als bei der Untauglichkeit des Objektes ist bei der Untauglichkeit der Handlung auf die ex-ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters abzustellen. (T10)

15 Os 28/07tOGH23.04.2007

Auch; Beis wie T10

12 Os 14/07mOGH28.06.2007

Auch; Beisatz: Hier: Untauglichkeit des Tatobjektes bei Ankauf eines Gemisches aus Schmerztabletten und Traubenzucker anstelle von 100 g Kokain. (T11)

14 Os 80/07gOGH16.10.2007

nur T8; Beisatz: Bei Unkenntnis des Losungswortes oder Vorlage eines verfälschten Überbringersparbuches ist der Betrugsversuch nicht absolut untauglich. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Mit dem Rügeeinwand, die Sparbücher seien wegen einer Sachwaltersperre und aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG untaugliche Deliktsobjekte gewesen, wird nicht die Untauglichkeit der Objekte, also der Sparbücher an sich, sondern die Untauglichkeit der Handlung angezweifelt. (T13)

11 Os 106/07hOGH23.10.2007

Auch; Beisatz: Ein bloß relativ untauglicher, strafbarer Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalles gescheitert ist. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Handlung zwar die für die Herbeiführung des verpönten Erfolges erforderliche Eignung in abstracto besaß, die Herbeiführung in concreto aber nicht gelungen ist. (T14)

13 Os 129/08gOGH17.12.2008

Auch; Beisatz: Die Annahme eines absolut untauglichen Versuchs setzt voraus, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann. (T15)

12 Os 149/08sOGH23.04.2009
14 Os 3/10pOGH02.03.2010
14 Os 27/10tOGH13.04.2010

Vgl auch; Beis wie T15

12 Os 77/15pOGH28.01.2016

Auch; Beis wie T10

15 Os 28/16fOGH13.04.2016

Auch

13 Os 80/18sOGH19.12.2018

Vgl

15 Os 143/18wOGH08.11.2018

Auch

13 Os 102/19bOGH29.01.2020
14 Os 49/20tOGH29.09.2020

Vgl

11 Os 5/21aOGH29.03.2021

Vgl

13 Os 69/21bOGH29.09.2021

Vgl

15 Os 130/22iOGH18.01.2023

Vgl

15 Os 4/23mOGH08.03.2023

vgl

13 Os 28/24bOGH22.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19820607_OGH0002_0120OS00084_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)