European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00102.19B.0129.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yasin A***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 16. Februar 2019 in S***** Patrick Au***** vorsätzlich (US 3) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er ihm einen mit Anlauf ausgeführten Tritt mit gestrecktem Bein gegen den Schulter‑ und Brustbereich versetzte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten, Patrick Au***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3), begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken (RIS‑Justiz RS0098671).
Dass die im Urteil dargelegten Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS‑Justiz RS0118317 [T9]). Soweit er anhand eigener Beweiswerterwägungen für sich günstige Schlüsse ableitet, wendet er sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) eine Verurteilung nach § 83 Abs 1 StGB anstrebt, aber nicht darlegt, weshalb ein mit Anlauf durchgeführter Tritt gegen den Brust- und Schulterbereich eines anderen nicht geeignet sein sollte, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, bringt sie den materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0116565). Hinzugefügt sei, dass ein absolut untauglicher Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB nur dann vorliegt, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann (RIS‑Justiz RS0115363 und RS0098852), was auf der Basis der Urteilsfeststellungen (US 3) keinesfalls zu bejahen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der (impliziten) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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