OGH 6Ob606/81; 1Ob643/82; 7Ob662/82; 6Ob807/82; 2Ob591/82; 8Ob586/85; 2Ob666/85; 6Ob694/85; 1Ob522/86; 7Ob659/86; 1Ob516/90; 4Ob552/91; 1Ob591/91; 4Ob1618/94; 4Ob504/95; 6Ob506/95; 3Ob319/97a; 3Ob343/97f; 6Ob22/98y; 9Ob42/99p; 2Ob271/99p; 2Ob18/00m; 3Ob1/99i; 6Ob85/02x; 8Ob202/02t; 1Ob53/02d; 7Ob168/03m; 3Ob122/04v; 9Ob13/06m; 2Ob143/07d; 3Ob187/07g; 7Ob74/09x; 1Ob177/09z; 1Ob187/09w; 7Ob48/10z; 2Ob110/09d; 5Ob221/10a; 1Ob117/11d; 1Ob80/12i; 1Ob248/15z; 1Ob262/15h; 1Ob188/16b; 1Ob11/17z; 1Ob58/17m; 1Ob146/17b; 1Ob86/18f; 1Ob112/18d; 1Ob87/20f; 1Ob96/20d; 1Ob200/20y; 1Ob123/21a; 1Ob202/21v; 1Ob189/21g; 1Ob211/21t; 1Ob190/21d; 1Ob197/23m (RS0057331)

OGH6Ob606/81; 1Ob643/82; 7Ob662/82; 6Ob807/82; 2Ob591/82; 8Ob586/85; 2Ob666/85; 6Ob694/85; 1Ob522/86; 7Ob659/86; 1Ob516/90; 4Ob552/91; 1Ob591/91; 4Ob1618/94; 4Ob504/95; 6Ob506/95; 3Ob319/97a; 3Ob343/97f; 6Ob22/98y; 9Ob42/99p; 2Ob271/99p; 2Ob18/00m; 3Ob1/99i; 6Ob85/02x; 8Ob202/02t; 1Ob53/02d; 7Ob168/03m; 3Ob122/04v; 9Ob13/06m; 2Ob143/07d; 3Ob187/07g; 7Ob74/09x; 1Ob177/09z; 1Ob187/09w; 7Ob48/10z; 2Ob110/09d; 5Ob221/10a; 1Ob117/11d; 1Ob80/12i; 1Ob248/15z; 1Ob262/15h; 1Ob188/16b; 1Ob11/17z; 1Ob58/17m; 1Ob146/17b; 1Ob86/18f; 1Ob112/18d; 1Ob87/20f; 1Ob96/20d; 1Ob200/20y; 1Ob123/21a; 1Ob202/21v; 1Ob189/21g; 1Ob211/21t; 1Ob190/21d; 1Ob197/23m5.3.2024

Rechtssatz

Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört.

Normen

EheG §81

6 Ob 606/81OGH21.10.1981

Veröff: SZ 54/149 = MietSlg 33527

1 Ob 643/82OGH03.11.1982

Auch; Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316

7 Ob 662/82OGH16.12.1982

Auch; Beisatz: Für den Regelfall ist davon auszugehen, dass alle jene Wertanlagen dem Aufteilungsverfahren unterliegen, die bis zum Stichtag der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eheliche Ersparnisse (oder eheliche Gebrauchsvermögen) angeschafft wurden. (T1) <br/>Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983/648 (Huber)

6 Ob 807/82OGH09.03.1983

Auch; Beisatz: Hier: Voraussetzung fehlt bei Abfertigungsanspruch, der erst nach Scheidung der Ehe angefallen ist. (T2) <br/>Veröff: SZ 56/42

2 Ob 591/82OGH13.12.1983
8 Ob 586/85OGH24.10.1985
2 Ob 666/85OGH10.12.1985
6 Ob 694/85OGH05.12.1985

Auch; Beisatz: Ein drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Ehescheidung und Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestandenes Sparguthaben ist auf keinen Fall in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, soweit nicht feststeht, dass es in eindeutiger Wertverfolgung auf einen der Aufteilung unterlegenes Vermögensbestandteil zurückgeführt werden kann. (T3)

1 Ob 522/86OGH19.02.1986

Auch; Beis wie T1

7 Ob 659/86OGH23.10.1986

Auch; Beis wie T1

1 Ob 516/90OGH04.04.1990

Auch; Veröff: RZ 1991/3 S 19

4 Ob 552/91OGH10.09.1991
1 Ob 591/91OGH29.01.1992
4 Ob 1618/94OGH08.11.1994
4 Ob 504/95OGH21.02.1995
6 Ob 506/95OGH20.04.1995
3 Ob 319/97aOGH29.10.1997
3 Ob 343/97fOGH11.03.1998
6 Ob 22/98yOGH25.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Das während der Ehe erworbene Anwartschaftsrecht ist bei einem erst in der Zukunft entstehenden Abfertigungsanspruch noch kein Vermögensbestandteil des Abfertigungsberechtigten. (T4);<br/>Beisatz: Keine Anerkennung von Versorgungsanwartschaften (hier: Pensionsvorauszahlung) als eheliche Ersparnis. (T5)

9 Ob 42/99pOGH24.02.1999

Beisatz: Hier: Voraussetzung fehlt bei Einzahlungen in eine Pensionskasse in der Erwartung eines späteren Pensionsbezugs, zumal die Früchte aus diesen Zahlungen noch nicht angefallen sind. (T6)

2 Ob 271/99pOGH05.10.1999

Beis wie T4; Beisatz: Die Tatsache, dass der Abfertigungsanspruch ein während der aufrechten Ehe erworbenes vermögenswertes Anwartschaftsrecht darstellt, ändert nichts daran, dass es sich dabei um einen Geldbetrag handelt, welcher erst nach Scheidung der Ehe anfällt und von dem im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht feststand, ob er dem Antragsteller auch anfallen wird. (T7)

2 Ob 18/00mOGH03.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der ehelichen Ersparnisse ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen; es gehören dazu alle Wertanlagen, gleich welcher Art, die ihrem Wesen nach (nach der Verkehrsauffassung) für eine Verwertung bestimmt sind, und zwar etwa für eine solche nach der Substanz, also durch Veräußerung, oder durch Erzielung von Erträgnissen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Pensionskapitaldrittel diente der Schaffung von Vermögenswerten. (T9)

3 Ob 1/99iOGH23.08.2000

Auch; Beis wie T1

6 Ob 85/02xOGH16.05.2002

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Ein aufzuteilendes Vermögen muss zum Aufteilungszeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ein verfügbares Vermögen sein, das verwertet werden kann. (T10) Beisatz: Gutschriften auf dem individuellen Alterskonto des Versicherten aus der Berufsvorsorge nach dem schweizerischen FZG gehören jedenfalls dann nicht in die Aufteilungsmasse eines österreichischen Aufteilungsverfahrens, wenn zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt der Freizügigkeitsfall, dass der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt, noch nicht eingetreten war. Damit ist die Parallele zum Abfertigungsanspruch gegeben, den die Judikatur nur dann als aufzuteilendes eheliches Vermögen behandelt, wenn er zum Aufteilungszeitpunkt auch schon angefallen war. (T11)

8 Ob 202/02tOGH19.09.2002

Auch

1 Ob 53/02dOGH29.04.2003

Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Eine jedenfalls knapp vor Aufhebung der Ehegemeinschaft erlangte Pensionsabfindung eines der Ehegatten ist nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Eine Pensionsabfindung könnte aus Gründen der Billigkeit dann angemessen einzubeziehen sein, wenn der durch die Pensionsreduktion bewirkte Konsumverzicht beide Ehegatten durch längere Zeit gemeinsam traf. (T12)<br/>Beisatz: Pensionsabfindungen sind Gehaltsvorschüssen vergleichbar, die schon aus dem Grund nicht als eheliche Ersparnis angesehen werden können, weil ihnen die Rückzahlungsverpflichtung gegenübersteht, sodass wirtschaftlich und rechtlich betrachtet nichts in die Aufteilungsmasse fallen kann. (T13)<br/>Veröff: SZ 2003/48

7 Ob 168/03mOGH10.09.2003

Beisatz: Hier fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles unter die "ehelichen" Errungenschaften, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen. (T14)<br/>Veröff: SZ 2003/102

3 Ob 122/04vOGH27.04.2005

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Für den Umfang der Aufteilungsmasse ist der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft maßgebend. (T15)<br/>Beisatz: Während der Ehe erworbene Anwartschaftsrechte sind bei einem erst in Zukunft entstehenden Anspruch noch kein Vermögensbestandteil des Berechtigten, steht doch im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht fest, ob ein aus der Anwartschaft resultierender Geldbetrag dem Mann überhaupt anfallen werde. (T16)<br/>Beisatz: Hingegen wird mit der hier vorliegenden Verlustbeteiligung im Sinn des Steuersparmodells bezweckt, dass von Anfang, das heißt von Beginn der Beteiligung an Erträgnisse im Sinn einer jährlichen Steuerersparnis erzielt werden. Das vorliegende Beteiligungsmodell ist daher grundsätzlich in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen. (T17)<br/>Veröff: SZ 2005/62

9 Ob 13/06mOGH07.06.2006
2 Ob 143/07dOGH30.08.2007

Auch; Beisatz: Ob die „unbaren Entnahmen" erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausbezahlt wurden und eine Umwidmung in eheliche Ersparnisse nach diesem, für die Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse entscheidenden Zeitpunkt grundsätzlich ausgeschlossen gewesen wäre ist nicht relevant. (T18)

3 Ob 187/07gOGH27.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Über die erst nach diesem Zeitpunkt entstandenen Mietzinsschulden ist im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T19)

7 Ob 74/09xOGH08.07.2009

Auch; Beisatz: Das von dem einen Ehepartner nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erworbene Eigentum an einer während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft gepachteten Liegenschaft (hier: Kleingarten) kann das aufgegebene Pachtrecht nicht surrogieren. (T20)

1 Ob 177/09zOGH13.10.2009

Vgl auch

1 Ob 187/09wOGH13.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten", die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des § 81 Abs 3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. (T21)<br/> Beisatz: Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese -von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind. (T22)

7 Ob 48/10zOGH21.04.2010

Auch

2 Ob 110/09dOGH06.05.2010
5 Ob 221/10aOGH26.05.2011

Vgl; Beisatz: Ein bloß möglicher, also ein tatsächlich nicht erzielter Ertrag gehört nicht zu den ehelichen Ersparnissen. (T23)

1 Ob 117/11dOGH21.07.2011

Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Freiwillige, private Pensionsvorsorge im Rahmen der sogenannten dritten Pensionssäule. (T24)

1 Ob 80/12iOGH22.06.2012

Auch

1 Ob 248/15zOGH28.01.2016

Beis wie T11

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016

Beis wie T1; Beis wie T23; Beisatz: Werden rückständige Unterhaltsforderungen für einen Zeitraum bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft beglichen, verringert im Regelfall die (Nach‑)Zahlung die aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse, weil sie aus deswegen ersparten (zurückbehaltenen) Mitteln angesammelt wurden. (T25)

1 Ob 11/17zOGH29.03.2017

Beisatz ähnlich T25<br/>Beisatz: Wird rückständiger Unterhalt für den Zeitraum bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft danach beglichen, verringert diese Nachzahlung die aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse, wenn sie aus deswegen ersparten (zurückbehaltenen) Mitteln angesammelt wurden. (T26)<br/>Beisatz: Diese Unterhaltsnachzahlungen dienen zweckgewidmet dem Unterhalt – und gerade nicht der Vermögensbildung – und kamen der Unterhaltsberechtigten erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu, sodass sie ihr auch nicht als eheliche Ersparnisse zuzurechnen sind (zu der insofern von Tews zu 1 Ob 188/16b [in EF‑Z 2017, 83] geäußerten Kritik). (T27)

1 Ob 58/17mOGH28.06.2017

Beis wie T1

1 Ob 146/17bOGH25.10.2017

Beis wie T8

1 Ob 86/18fOGH29.05.2018

Vgl; Beis wie T27

1 Ob 112/18dOGH20.04.2019

Auch; Beisatz: Der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft wird im Aufteilungsverfahren als "Aufteilungssstichtag" bezeichnet. (T28)<br/>Beisatz: Die durch rechtskundige Parteienvertreter abgegebene Erklärung, es werde ein Aufteilungsstichtag mit einem bestimmten Datum außer Streit gestellt, kann nur als verkürzte Ausdrucksweise des übereinstimmenden Vorbringens angesehen werden, dass mit jenem Datum die eheliche Gemeinschaft beendet wurde. (T29)<br/>Veröff: SZ 2019/37

1 Ob 87/20fOGH22.07.2020

Beis wie T16

1 Ob 96/20dOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 200/20yOGH27.11.2020
1 Ob 123/21aOGH21.07.2021
1 Ob 202/21vOGH16.11.2021
1 Ob 189/21gOGH16.11.2021

Vgl; Beis wie T15

1 Ob 211/21tOGH14.12.2021

Vgl; Beis wie T23

1 Ob 190/21dOGH14.12.2021

Beisatz: Nicht bei gesetzlicher Pensionsanwartschaft (hier: Versorgungsausgleich nach deutschem Recht). (T30)

1 Ob 197/23mOGH05.03.2024

Beisatz: Pensionsanwartschaften gehören nicht zur ehelichen Errungenschaft. (T31)

Dokumentnummer

JJR_19811021_OGH0002_0060OB00606_8100000_001