Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind wie weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.
Text
Begründung
Die Streitteile heirateten 1957. Gemeinsam bewirtschafteten sie bis 1991 ein etwa 250 ha großes bäuerliches Anwesen, an dem die Klägerin gemäß dem Ehepakt vom August 1973 Miteigentum erwarb. In einem Übergabsvertrag vom Dezember 1992 übergaben sie die zu ihrem Hof gehörenden Liegenschaften einem ihrer Söhne. Sie behielten sich nur je 17/41 Anteile an einer ca 3 ha großen Waldparzelle als "Zubuße" zurück. Die restlichen Anteile an dieser Liegenschaft stehen im Eigentum einer Schwester des Beklagten.
Im Februar 1995 endete die Ehe durch Scheidung im Einvernehmen. In dem anläßlich der Scheidung am 9.2.1995 geschlossenen Vergleich heißt es unter Punkt VII., daß die Eigentumsverhältnisse an dieser zurückbehaltenen Liegenschaft unverändert bleiben. Abschließend erklärten beide Parteien, keine weiteren Anträge nach §§ 81 ff EheG zu stellen und alle wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche "aus der Ehe" bereinigt und verglichen zu haben.
Die Streitteile leben seit 1991 getrennt.
In den Jahren 1991, 1992, 1993 und 1994 führte der Beklagte auf der beschriebenen Waldparzelle Holzschlägerungsarbeiten durch.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von S 90.000 und brachte hiezu vor, daß der Beklagte in den Jahren 1991 bis 1994, insbesondere im November 1994, ohne Einwilligung der Klägerin den gemeinsamen Wald durch Schlägerungen für sich allein genutzt habe, ohne den daraus sich ergebenden Erlös im Verhältnis der Anteile der Miteigentümer aufzuteilen. Die verhältnismäßige Aufteilung der vom Beklagten getätigten Nutzungen in den Jahren 1991 bis Ende 1994 ergebe bei ordnungsgemäßer Verrechnung und Abzug der dem Beklagten erstandenen Kosten für die Bringung für die Klägerin einen verhältnismäßig errechneten Reinerlös von zumindest S 51.495,72 für den Zeitraum 1991 bis 1993 und von S 38.504,28 für die Schlägerungen im November 1994.
Bei dem Waldgrundstück handle es sich um einen Teil des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens, das die Streitteile bis zur Übergabe an den gemeinsamen Sohn gemeinsam bewirtschaftet hätten. Sie hätten sich den Wald zur gemeinsamen Bewirtschaftung zurückbehalten und diese Liegenschaft auch ausdrücklich aus der Scheidungsvereinbarung ausgenommen.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Richtig sei, daß der Beklagte auf der Waldparzelle in den Jahren 1991 bis 1994 Holzschlägerungsarbeiten durchgeführt habe. Der Verkaufserlös sei nach Abzug der Bringungs- und Aufforstungskosten zum Teil für die Abdeckung einer Kreditverbindlichkeit der Streitteile für den gemeinsamen Sohn verwendet worden. Im Scheidungsvergleich habe der Beklagte diese Kreditverbindlichkeit allein übernommen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten aber die Streitteile den Kredit gemeinsam zu bedienen gehabt. Ein weiterer Teil des Erlöses aus den Holzverkäufen sei für Investitionen in der Ausgedingswohnung verwendet worden, während der Restbetrag in der Ehe von den Streitteilen gemeinsam verbraucht worden sei. Allfällige Ansprüche der Klägerin seien im Scheidungsvergleich mitverglichen worden. Selbst wenn Ansprüche der Klägerin aus den Jahren 1991 und 1992 noch aufrecht wären, wären diese verjährt. In der Korrespondenz vor der Scheidung sei auch die streitgegenständliche Liegenschaft erwähnt und in die Vergleichsvorschläge einbezogen worden. Zur Übertragung der Miteigentumsanteile der Beklagten an den Kläger sei es nicht gekommen, weil der Beklagte den von der Klägerin verlangten Betrag nicht zahlen habe können. Hätte die Klägerin vorgehabt, ihre Ansprüche geltend zu machen, hätte sie entsprechend ihrer Verpflichtung nach Treu und Glauben einen entsprechenden Vorbehalt beim Vergleichsschluß setzen müssen.
Im übrigen seien allfällige Überschüsse aus den Schlägerungserlösen der Klägerin zugewiesen worden.
Richtig sei, daß sich der Schlägerungserlös für die Jahre 1992 und 1993 auf S 57.119,32 belaufe und für das Jahr 1994 auf S 19.143,70. Der Schlägerungserlös für das Jahr 1994 sei in der Höhe von 20.474,18 am 23.1.1995 an die Klägerin überwiesen worden. Die in den Jahren 1992 und 1993 vom Beklagten getätigten Aufwendungen seien, da es sich vornehmlich um Aufwendungen an Krankenzusatzversicherung, Arztrechnungen, auf die Klägerin entfallende Grundsteuer und auf die Klägerin entfallende Kreditrückzahlungen gehandelt habe, dieser zugute gekommen.
Die Klägerin erwiderte, daß die streitgegenständliche Liegenschaft nicht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unterliege, was auch daraus hervorgehe, daß es sonst unabdingbare Voraussetzung einer einvernehmlichen Scheidung gewesen wäre, auch die Aufteilung dieser Liegenschaft im Scheidungsverfahren durchzuführen. Auch der Wortlaut des Vergleiches spreche dafür, daß nur die ehelichen Streitigkeiten bereinigt werden hätten sollen. Die Gegenverrechnung mit den übrigen Forderungen laut Beilage./3 sei unzulässig, weil diese spätestens mit dem Scheidungsvergleich miterledigt worden seien, sodaß eine nachträgliche Aufrechnung nicht mehr möglich sei. Im übrigen seien diese Leistungen nicht der Klägerin zugute gekommen, die in das vom Beklagten hergerichtete Wohnhaus nie eingezogen sei.
Das Erstgericht wies das Begehren ab. Neben den eingangs wiedergegebenen, unbekämpft gebliebenen Feststellungen traf es weiters solche zur Höhe der Schlägerungserlöse und zu Leistungen des Beklagten für die Klägerin in den Jahren 1991 bis 1994.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß sämtliche streitgegenständlichen Nutzungen aus dem Waldgrundstück noch während der aufrechten Ehe der Streitteile erfolgt seien. Zur Frage, ob es sich dabei um Ansprüche aus der Ehe im Sinne des Scheidungsvergleiches handle, sei auch der Kreis jener Vermögenswerte heranzuziehen, die gemäß § 81 ff EheG der Aufteilung unterlägen. Dabei würden beispielsweise Unternehmensanteile nicht in eine solche Aufteilung einbezogen, wohl aber die Erträge aus diesen Anteilen. Diese Grundsätze ließen sich auch auf die Anteile an einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft anwenden. Die während aufrechter Ehe gezogenen Erträge aus der Landwirtschaft seien daher ebenfalls als Teil der aufzuteilenden vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Ehe zu betrachten. Sie seien daher bis zum Zeitpunkt der Scheidung aufgrund des vor dem Erstgericht geschlossenen Vergleiches als verglichen anzusehen.
Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung nicht Folge.
Es führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, daß der aus einer Liegenschaft gezogenen Nutzen, also der Nettoerlös, im Prinzip verhältnismäßig unter den mehreren Miteigentümern aufzuteilen sei. Bei allgemeinen Vergleichen, das seien solche, die sich auf alle Streitigkeiten zwischen den Parteien erstrecken sollten, erfasse deren Bereinigungswirkung auch solche Ansprüche, an welche die Parteien zwar nicht dachten, aber denken konnten. Über die Interpretation des Vergleichsinhalts entscheide der übereinstimmend erklärte Parteiwille, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben. Im vorliegenden Scheidungsfolgenvergleich seien die Nettoerlöse aus den Holzschlägerungen der Jahre 1991 bis 1994 nicht erwähnt. Nach den übereinstimmenden Parteienaussagen hätten die Streitteile darüber nicht gesprochen. Darüber seien sich die Parteien auch im Sinn des § 267 ZPO einig. Nach dem vom Gesetz (§§ 55 a EheG) bestimmten notwendigen Inhalt und Zweck des Scheidungsfolgenvergleiches diene er jedenfalls der Regelung der gesetzlichen Aufteilungsansprüche. Tatsächlich könnten nach der Judikatur auch Liegenschaften, die zu einer Landwirtschaft gehören, unter die Ausnahmeregelung des § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG fallen. Dann müsse der Eigentümer aber das Grundstück wirklich zu einem solchen Unternehmen oder Betrieb - auch nach außen hin erkennbar - gewidmet haben. Obwohl es dabei niemals allein auf die Betriebsgröße ankomme, bleibe es doch mehr als fraglich, ob die Streitparteien nach der Übergabe ihrer Landwirtschaft an ihren Sohn unter Zurückbehalt der etwa 3 ha großen Waldfläche als "Zubuße" überhaupt noch ein Unternehmen im Sinne einer selbständig organisierten Erwerbseinheit geführt hätten. Vor allem bleibe unter diesen Prämissen kein guter Grund, die aus der Bewirtschaftung des Waldes gezogenen Schlägerungserlöse von der Verteilungsmasse auszunehmen. Reinvestitionen und Unternehmensrücklagen seien nicht zu erkennen. Damit gelte insgesamt "aus der Gesamtlage" die mit einer Generalklausel verbundene Vermutung der Vollständigkeit der vergleichsweisen Regelungen im Scheidungsfolgenvergleich. Dieser erledige im Zweifel eben alle mit dem Eheverhältnis zusammenhängenden Streitigkeiten. Insgesamt liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Streitparteien die jetzt klageweise verfolgten Ansprüche von der Regelung im Scheidungsfolgenvergleich hätten ausnehmen wollen. Damit müsse von einer allgemeinen Vergleichsregelung im Sinne des § 1389 zweiter Satz ABGB ausgegangen werden, sodaß die eingeklagten Forderungen durch den Scheidungsfolgenvergleich mitbereinigt seien. Deshalb habe das Erstgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, mit der sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in erster Linie die Abänderung des Berufungsurteils dahin begehrt, daß der Klage zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision beruft sich die Klägerin darauf, daß das Berufungsgericht von der Entscheidung SZ 64/160 abgewichen sei, die einen ähnlich gelagerten Fall betroffen habe. Dort habe der Oberste Gerichtshof die Bereinigungswirkung des Vergleiches verneint, weil Gegenstand des Vergleiches und Zweck des Vergleichsabschlusses nur die Regelung des familienrechtlichen, nicht aber des gesellschaftsrechtlichen Dauerschuldverhältnisses gewesen sei.
In der Sache wird ausgeführt, daß der Klagsanspruch keine vermögensrechtliche Streitigkeit aus der Ehe darstelle, sondern eine aus dem zwischen den Streitteilen bestehenden gebliebenen Miteigentumsverhältnis, welches als Gesellschaftsverhältnis anzusehen sei. Nach den Feststellungen sei über den Erlös aus dem Miteigentum am Waldgrundstück anläßlich der Scheidung gar nicht gesprochen worden, sondern der Problemkreis dadurch ausdrücklich vom Scheidungsfolgenvergleich ausgenommen worden, daß darauf hingewiesen worden sei, daß das Miteigentum aufrecht bleibe. Die Streitteile hätten hinsichtlich dieses Waldgrundstückes eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, sodaß das Zustandekommen einer Gesellschaft nach bürgerlichen Recht angenommen werden müsse. Auch das Berufungsgericht verweise selbst auf die Rechtsprechung, wonach es niemals alleine auf die Betriebsgröße ankomme. Die ca 3 ha große Forstwirtschaft sei nicht als bloße Wertanlage zu betrachten. Auch Sparguthaben, die aus dem Verkauf eines Unternehmens oder von Betriebsliegenschaften stammen und noch nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet worden sind, seien als nicht in die Aufteilungsmasse fallend angesehen worden ( EvBl 1985/121; 1986/13). Demnach hätte das Berufungsgericht der Berufung Folge geben und dem Erstgericht auftragen müssen, auch Beweise zur Höhe der Klagsforderung aufzunehmen.
Die Berufung ist zulässig und auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wenn auch im Vordergrund eine Auslegungsfrage im Einzelfall steht, ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO eine hier vorliegende nicht vertretbare Auslegung eines Vergleiches im Einzelfall wahrzunehmen (10 Ob 511/93; 4 Ob 1101/95; Kodek in Rechberger Rz 5 zu § 502).
Der vorliegende Anspruch der Klägerin auf Herausgabe ihres Anteils am Nettoerlös der im Miteigentum der Streitteile und der Schwester des Beklagten stehenden Waldliegenschaft ist im § 830 Satz 1 ABGB geregelt.
Nach der vom Berufungsgericht durchaus richtig dargestellten einhelligen Rechtsprechung und der Lehre bereinigt ein bei Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossener Vergleich im Zweifel alle aus diesem entstehenden Rechte und Pflichten, selbst wenn keine Generalklausel darin aufgenommen wurde (EFSlg 43.554; SZ 58/43; SZ 64/160 = EvBl 1992/45 = JBl 1992, 444 (Ostheim); SZ 65/65; Ertl in Rummel2 Rz 1 zu § 1380; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB VII2 Rz 13 § 1389). Der vorliegende Scheidungsvergleich enthält allerdings ohnehin eine solche Generalklausel jedoch mit der Einschränkung, daß sie sich nur auf wechselseitige vermögensrechtliche Ansprüche der Antragsteller "aus der Ehe" bezieht. Da, worauf ebenfalls vom Berufungsgericht zutreffend hingewiesen wurde, davon abweichende Erklärungen weder behauptet noch festgestellt wurden, ist diese Formulierung als der übereinstimmend erklärte Parteiwille (SZ 64/160 mN) anzusehen, der für den Gegenstand der Streitbereiningung maßgebend ist.
Entscheidend ist daher, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ein solcher "aus der Ehe" ist oder nicht. Wenn auch die in der Revision wiederholte Auffassung der Klägerin nicht geteilt werden kann, durch diese Formulierung und durch die bloße Erwähnung des Waldgrundstückes im Scheidungsvergleich seien die Schlägerungserlöse ausdrücklich aus dem Regelungsgegenstand des Vergleiches ausgenommen worden, liegt es nahe, bei der Prüfung des objektiven Erklärungswertes dieser Einschränkung zu fragen, ob dieser Anspruch zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen nach §§ 81, 82 EheG gehört hätte. Für die Beantwortung dieser Frage ist es nach Auffassung des erkennenden Senates unerheblich, ob die Liegenschaft selbst zu diesen Vermögensgegenständen zählt oder nicht. (Nach der E 3 Ob 510/89 wäre dies deshalb nicht der Fall, weil die Liegenschaft ursprünglich zum gemeinsam geführten landwirtschaftlichen Unternehmen gehört hatte und erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft allenfalls zu einer Wertanlage umgewidmet worden wäre.) Da eine Qualifikation als eheliches Gebrauchsvermögen im Sinn des § 81 Abs 2 EheG jedenfalls ausscheidet, bleibt nur zu untersuchen, ob es sich bei den Schlägerungserlösen um eheliche Ersparnisse nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle handelt, also um Wertanlagen, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicher Weise für eine Verwertung bestimmt sind. Wie sich schon aus den Gesetzesmaterialien ergibt ist von einem weiten Ersparnisbegriff auszugehen (nach EFSlg 78.719 fällt darunter auch der Vorteil geringerer Leasingraten für einen PKW), der jedenfalls Bar- und Buchgeld umfaßt (Pichler in Rummel2 Rz 6 zu § 81 EheG; Bernat in Schwimann ABGB I2 Rz 16 zu § 81 EheG). Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher jener der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft (zuletzt EFSlg 78.718). Nach den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen könnten daher Schlägerungserlöse aus den Jahren 1992 bis 1994, die jedenfalls nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden wären keinesfalls zu den aufzuteilenden ehelichen Ersparnissen gehören. Für jene Geldbeträge, die durch die Schlägerungen im Jahr 1991 (netto) erzielt wurden, wird überdies zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin (S 12 in ON 7) klargestellt hat, daß die Forderung für die Jahre 1991 bis 1993 sich aus der Aufstellung des Beklagten Beilage ./C ergebe, welche aber nur Abzüge betreffend das Jahr 1991 aufweist, an Einnahmen aber nur Erlöse aus den Jahren 1992 und 1993 ausweist. Diese können aber wie dargelegt, nicht unter die ehelichen Ersparnisse im Sinne des § 81 EO subsumiert werden, sodaß die Klage zur Gänze lediglich Ansprüche betrifft, die nichteheliche Ersparnisse betreffen. Damit kann aber auch nicht gesagt werden, es handle sich um vermögensrechtliche Ansprüche "aus der Ehe" selbst, weshalb die Vorinstanzen zu Unrecht dem Standpunkt des Beklagten gefolgt sind, diese Ansprüche seien mit dem Scheidungsvergleich bereits bereinigt worden.
Da das Berufungsgericht aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht meinte, die in der Berufung der Klägerin geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht behandeln zu müssen, ist die Aufhebung des Berufungsurteils zu dem Zweck erforderlich, dies nachzuholen.
Bei der weiteren rechtlichen Beurteilung wird zu berücksichtigen sein, daß der vom Beklagten erhobene Verjährungseinwand jedenfalls unberechtigt ist. Der geltend gemachte Anspruch nach § 830 Satz 1 ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB, weil er in keinen der eine kurze Verjährung anordnenden Gesetzesstellen genannt ist (vgl EvBl 1962/414). Zu beachten sein wird ferner, daß bisher zum Einwand einer teilweise erfolgten Zahlung durch den Beklagten keine Feststellungen getroffen wurden und auch eine Klärung erforderlich sein wird, ob die Parteien, was den Kredit des Sohnes Wolfgang angeht, die Rückzahlung durch beide Streitteile (oder durch den Beklagten allein) vereinbart haben. Die Feststellung es sei ausgemacht gewesen, die Rückzahlung der Kreditraten werde "von den Streitteilen bzw vom Beklagten erfolgen" ist in sich widersprüchlich. Hätte nämlich der Beklagte alleine diese Rückzahlung übernommen, dann könnte er gegenüber der Klagsforderung keinesfalls mit Erfolg, einwenden, er habe die Schlägerungserlöse zum Teil für diese Rückzahlungen verwendet. Da allerdings auch diese Verpflichtung zur gemeinsamen Kreditrückzahlung, sollte sie vereinbart worden sein, nicht eine solche "aus der Ehe" ist, auch wenn sie den gemeinsamen ehelichen Sohn betrifft, hindert die Generalklausel im Scheidungsvergleich auch nicht den Einwand des Beklagten, er habe die Erlöse teilweise für diesen Zweck verbraucht.
Daß eine entsprechende Vereinbarung zur Zahlung durch beide ursprünglich übernommen worden war, haben die Streitteile im übrigen in Punkt IV. des Scheidungsvergleiches einvernehmlich festgestellt. Dagegen könnte auch nicht eingewendet werden, daß diese Kreditrückzahlungen Unterhaltscharakter gehabt hätten, weil sie dann aus dem Elternverhältnis und nicht aus der Ehe entsprungen wären. Was schließlich die vom Beklagten noch eingewendeten Investitionen in die Auszugswohnung angeht, fehlt es bisher an jeglichem Vorbringen desselben dazu, inwieweit diese Leistungen der Klägerin zugute gekommen sein sollten, ist doch nach den Feststellungen davon auszugehen, daß diese Wohnung mit der gesamten Landwirtschaft dem gemeinsamen Sohn Hans übergeben worden war.
Soweit die festgestellten Leistungen der Beklagten für seine damalige Ehefrau Unterhaltscharakter haben, war für die Zahlungen in Zusammenhang mit der Unfallversicherung und den Arztkosten der Klägerin anzunehmen ist, ist die Rückforderung (und An- bzw Aufrechnung), wegen der Generalklausel im Vergleich nicht berechtigt.
Der Kostenvorbehalt folgt aus § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)