OGH 4Ob1618/94

OGH4Ob1618/948.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Hedwig S*****, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Techn.Rat Ing.Johann S*****, vertreten durch Dr.Martin Zenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14.Juni 1994, GZ 44 R 456, 457/94-98, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG und als verspätet zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung, daß maßgebender Zeitpunkt für den Umfang der Aufteilungsmasse die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (EFSlg 69.313 uva), der für die Bewertung der Aufteilungsmasse aber der Zeitpunkt erster Instanz ist (EFSlg 69.311 uva), sodaß Wertsteigerungen, die ohne bes. Zutun eines der beiden Ehegatten zwischen Aufhebung der Lebensgemeinschaft und Verfahrensschluß entstanden sind, zu berücksichtigen sind (EFSlg 69.312 uva). Das Erstgericht hat zutreffend auf § 91 EheG verwiesen:

Wurde durch die Verpfändung einer Liegenschaft - wie hier - der Tatbestand des § 91 Abs 1 EheG verwirklicht, so ist bei der Aufteilung nicht bloß die bei der Versteigerung erzielte hyperocha sondern der Verkehrswert der Liegenschaft - im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz - heranzuziehen (EFSlg 66.541). Unter dem Wert des Fehlenden im Sinne des § 91 Abs 1 EheG ist nämlich der gemeine Wert zu verstehen, der der fehlende Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Aufteilung hätte (SZ 55/192; EFSlg 51.810; EvBl 1988/11; EFSlg 60.416; EFSlg 66.541 = 4 Ob 552/91 insoweit nicht veröffentlicht).

Der Revisionsrekurs ist aber auch verspätet, weil er nicht innerhalb der 14 tägigen Rekursfrist zur Post gegeben wurde.

Stichworte